Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108411/2/Ga/Pe

Linz, 23.07.2002

 

VwSen-108411/2/Ga/Pe Linz, am 23. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlass der Berufung des NM gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. Juni 2002, VerkR96-1865-2001-Mg/Hel, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 20. Juni 2002 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 103 Abs.1 Z3 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 schuldig erkannt und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 109 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG): "Sie haben am 28.07.2001 bis 15.45 Uhr das Motorfahrrad mit dem amtlichen Kennzeichen als Zulassungsbesitzer einer Person zum Lenken überlassen, sodass das Kraffahrzeug am 28.07.2001 bis 15.45 Uhr von Hartkirchen nach Peilstein und weiter vom Ortszentrum Peilstein auf der B 38 in Richtung Kollerschlag gelenkt wurde, obwohl diese Person nicht im Besitz eines Mopedausweises oder einer Lenkberechtigung war und zum Zeitpunkt des Lenkens auch das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte."

Aus Anlass der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen, mit Bestreitungsvorbringen die Aufhebung und Einstellung begehrenden Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (Tribunal) nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Im angefochtenen Schuldspruch ist jene "Person", der der Berufungswerber das genannte Motorfahrrad zum Lenken überlassen haben soll und die jedoch zum Lenken dieses Motorfahrrades nicht berechtigt gewesen sein soll, nicht identifiziert. Gleiches gilt für die Strafverfügung vom 13. August 2001 als erste Verfolgungshandlung in diesem Fall. Gegen den Vorwurf der Strafverfügung erhob der Berufungswerber Einspruch mit dem Sachvorbringen, es sei ihm unerklärlich, wer zum Zeitpunkt der angeblichen Tat sein Motorfahrrad gelenkt habe. Auch aus der - grundsätzlich als Verfolgungshandlung in Frage kommenden - Zeugenvernehmung des Meldungslegers vom 23. Jänner 2002 (miteinbezogen das hiezu ergangene Rechtshilfeersuchen vom 04.01.2002) geht nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, dass dieser Amtshandlung ein durch die Nennung einer bestimmten Person, an die die unbefugte Überlassung stattgefunden haben soll, konkretisierter Tatvorwurf zugrunde lag; nach Ausweis des Aktes erging diese Zeugenvernehmung zu keinem anderen Tatvorwurf als jenen der zit. Strafverfügung. Damit aber wurde im Berufungsfall innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG keine zur Unterbrechung der Verjährungsfrist taugliche Verfolgungshandlung gesetzt.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten. Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH heißt das, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Dieser Rechtsvorschrift ist danach dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl statt vieler: Erk. VwGH SLG.Nr.11.894 A).

Welcher bestimmten Person das Motorfahrrad unbefugt überlassen worden sein soll, ist der Tatanlastung weder im angefochtenen Schuldspruch noch in den bezeichneten Verfolgungshandlungen zu entnehmen. Ließen aber im Berufungsfall die Verfolgungshandlungen offen, an welche bestimmte Person überlassen worden sein soll, dann ist der Berufungswerber nicht in die Lage versetzt gewesen, seine Verteidigungsrechte iSd Vorgesagten wahrzunehmen; weiters kann auch eine Doppelbestrafung des Berufungswerbers iSd Vorgesagten rechtlich nicht ausgeschlossen werden.

Die Nennung der bestimmten Person erweist sich insofern als wesentliches Tatbestandsmerkmal in diesem Fall.

Dass die in Rede stehende "Person" in der Anzeige genannt gewesen ist, vermag nach den Umständen dieses Falles am Ergebnis der unbestimmt gebliebenen Verfolgungshandlungen nicht zu rütteln, dh den konkreten Tatvorwurf nicht zu ersetzen (vgl VwGH 12.12.2001, 99/03/0006).

Wegen der somit bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung in diesem Fall war wie im Spruch zu entscheiden. Dieses Verfahrensergebnis befreit den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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