Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108412/2/Fra/Ka

Linz, 13.05.2003

 

 

 VwSen-108412/2/Fra/Ka Linz, am 13. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn GL, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20.6.2002, VerkR96-11045-1-2001, wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 800 Euro auf 720 Euro herabgesetzt wird.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 72 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.
zu II.: §§ 64 und 65 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 800 Euro (EFS zwei Wochen) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges (LKW) und (Anhänger) nicht dafür gesorgt hat, dass der Kraftwagenzug hinsichtlich der Beladung den Vorschriften des KFG 1967 entsprochen hat, da der Kraftfahrer TP das Kraftfahrzeug am 15.11.2001 um 14.40 Uhr auf der A1 - Westautobahn aus Richtung Linz kommend bis zum Strkm. 240,300 lenkte, obwohl durch die Beladung das zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg um 11.650 kg überschritten wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gegen die Höhe der verhängten Strafe eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, dass sein nachgewiesenes monatliches Nettoeinkommen 1.087,29 Euro betrage. Eine Strafe von 880 Euro sei für ihn ruinös, da das verbleibende Einkommen von 207,29 Euro sicher nicht reiche, um einen Monat den Lebensunterhalt zu bestreiten. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses werde angeführt, dass die Verhängung von geringeren Strafen nicht dazu führten, ein Kontrollsystem einzurichten. Er sei in den letzten Jahren nicht bestraft worden. Der Fahrer, Herr P, sei ausgebildeter Berufskraftfahrer, von dem man sich erwarten kann, dass er die Vorschriften einhält.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

I.4.1. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Berufung:

 

Nach Ansicht der belangten Behörde ist die Berufung verspätet eingebracht worden, weshalb die Zurückweisung beantragt wird. Diese Auffassung trifft aus folgenden Gründen nicht zu: Gemäß § 13 Abs.5 in der Fassung der Verwaltungsverfahrensnovelle 1998 galten Anbringen, die ua mit Telefax eingebracht werden und außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingelangt. Mit Erkenntnis vom 26.6.2000, B 460/00-7, hat der Verfassungsgerichtshof sinngemäß ausgesprochen, dass ua ein mit Telefax eingebrachter Berufungsantrag, der am letzten Tag der Rechtsmittelfrist außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangt, als rechtzeitig eingebracht im Sinne des § 63 Abs.5 anzusehen ist. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine - in der von § 13 Abs.5 letzter Satz AVG aufgezählten Form - außerhalb der Amtsstunden eingebrachte Berufung erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei der Behörde eingebracht gelte, konnte der Verfassungsgerichtshof nicht folgen. Diese Judikaturdivergenz wurde durch die Verwaltungsverfahrensnovelle 2001 im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereinigt; anstelle des bisherigen letzten Satzes wurden zwei neue Sätze im § 13 Abs.5 AVG eingefügt. Nach dem neuen dritten Satz gelten "Anbringen, die mit Telefax,......" binnen offener Frist eingebracht werden und außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, als rechtzeitig eingebracht. Diese Bestimmung trat mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis am 21.6.2002 zugestellt. Die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist ist mit 5.7.2002 abgelaufen. Der Bw hat sein Rechtsmittel am 5.7.2002 um 18.35 Uhr bei der belangten Behörde eingebracht. Das Rechtsmittel gilt daher - auch wenn es außerhalb der Amtssunden bei der Behörde einlangte - im Sinn des § 13 Abs.5 AVG in der Fassung der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, als rechtzeitig eingebracht. Die Berufung ist daher nicht zurückzuweisen, sondern es ist in der Sache selbst zu entscheiden.

 

I.4.2. Da der Bw die Strafe angefochten hat, ist Sache dieses Berufungsverfahrens die Überprüfung der Strafbemessung. Die belangte Behörde hat die verhängte Strafe wie folgt begründet: "Es lagen weder erschwerende noch mildernde Umstände vor. Die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes von 40.000 kg um 11.650 kg bzw mehr als ein Viertel des zulässigen Gesamtgewichtes stellt einen schweren Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Normen dar und indiziert einen hohen Unrechtsgehalt. Da die Verhängung bisher relativ geringer Geldstrafen Sie nicht dazu bewegen konnte, als Zulassungsbesitzer ein geeignetes Kontrollsystem einzurichten, wodurch Gewichtsüberschreitungen hintangehalten werden, war die Verhängung einer hohen Geldstrafe geboten. Die gegen Sie verhängte Geldstrafe ist dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Grad des Verschuldens und auch ihren persönlichen Verhältnissen (monatliches Nettoeinkommen von 1.087,29 Euro, kein Vermögen, Sorgepflicht für die Gattin) angepasst und erforderlich, um Sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten. Überdies ließ sich die erkennende Behörde bei der Strafzumessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten, da die Verhängung von Geldstrafen auch einen potentiellen Täter von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten geeignet ist."

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt fest, dass die belangte Behörde eine den Kriterien des § 19 VStG entsprechende Strafe festgesetzt hat. Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist grundsätzlich nicht zu konstatieren. Im Hinblick auf das geringe Einkommen des Bw und sein relativ hohes Alter sah sich der Oö. Verwaltungssenat zu einer rund 10%igen Reduzierung der Strafe veranlasst. Das Argument des Bw, dass es sich beim Fahrer um einen ausgebildeten Berufungskraftfahrer handelt, von dem man sich erwarten kann, dass er die Vorschriften einhält, ist nicht geeignet, strafreduzierend zu wirken, zumal der Fahrer unter gesonderten verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung steht und dieses Vorbringen nichts zum Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems beiträgt. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe steht auch der Schutzzweck der übertretenen Bestimmung entgegen. Die verletzte Vorschrift soll Unfälle verhüten und aus Unfällen entspringende Schäden gering halten. Schließlich soll sie auch der Beschädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken und größtmögliche Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten. Mit der enormen Überladung des Kraftfahrzeuges war auch eine überproportionale Abnützung der Straße verbunden. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher als erheblich einzustufen. Im Hinblick auf das mangelnde Vorbringen betreffend ein konkretes Kontrollsystem muss auch der Schuldgehalt als gravierend bewertet werden. Eine weitere Herabsetzung der Strafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen rund zu einem Drittel ausgeschöpft wurde, ist sowohl aus den angeführten als auch aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Der Bw wird abschließend auf die Möglichkeit hingewiesen, die Strafe in Raten zu bezahlen. Ein entsprechender Antrag wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu stellen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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