Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108414/2/Bi/Ri

Linz, 02.08.2002

VwSen-108414/2/Bi/Ri Linz, am 2. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau C S, Straße, M, vom 27. Juni 2002 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4. Juni 2002, VerkR96-24511-2001, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafen zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafen in den Punkten 1) und 3) auf jeweils 40 Euro, im Punkt 2) auf 50 Euro und im Punkt 3) auf 1.200 Euro herabgesetzt werden.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich in den Punkten 1) und 3) auf jeweils 4 Euro, im Punkt 2) auf 5 Euro und im Punkt 3) auf 120 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

  1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über die Beschuldigte wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 3) jeweils §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960, 2) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 4) §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 1) und 3) jeweils 50 Euro (jeweils 36 Stunden EFS), 2) 72 Euro (48 Stunden EFS) und 4) 1.308 Euro (336 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 4. November 2001 gegen 19.50 Uhr den Pkw, Kz. V, in M auf der Fstraße in Richtung Sstraße gelenkt habe, wobei sie bei km einen abgestellten Pkw beschädigt habe.

  1. Trotzdem ihr Verhalten mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, habe sie es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle zu verständigen, obwohl sie Namen und Anschrift dem Geschädigten nicht mitgeteilt habe.
  2. Anschließend habe sie ihre Fahrt fortgesetzt und in der Sstraße vor der Hauptschule M einen entgegenkommenden Pkw beschädigt. Sie habe ihre Fahrt neuerlich ohne anzuhalten fortgesetzt und
  3. nicht die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle verständigt, obwohl sie Namen und Anschrift dem Geschädigten nicht nachgewiesen gehabt habe.
  4. Obwohl vermutet habe werden können, dass sie diese Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand durchgeführt habe - bei ihr seien deutliche Alkoholisierungsmerkmale wie Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute festgestellt worden - habe sie sich am 4. November 2001 um 20.10 Uhr in ihrer Wohnung Sstraße, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gleichzeitig wurden ihr Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 148 Euro auferlegt.

2. Gegen die Strafhöhe hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da im Einzelnen keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Die Bw ersucht unter Hinweis auf ihre finanzielle Situation um Strafmilderung und macht geltend, sie sei alleinerziehende Mutter einer 14jährigen Tochter, für die sie allein zu sorgen habe. Sie sei zur Zeit krankheitsbedingt beim AMS nicht vermittelbar und habe in letzter Zeit Arbeitslosengeld von 17,02 Euro täglich und bis 25. März 2002 Notstandshilfe von 12,09 Euro täglich erhalten. Nun erhalte sie nichts mehr.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Bw nach der Verursachung des ersten Sachschadens zwar mit dem Geschädigten sprach, jedoch davonfuhr, als dieser in die Wohnung zurückkehrte, um sich telefonisch beim GP M über die Vorgangsweise beim Datenaustausch zu erkundigen. Anschließend streifte sie einen im Gegenverkehr befindlichen Pkw und fuhr ohne anzuhalten in ihre Wohnung, wo sie um 20.05 Uhr vom Meldungsleger GI R (Ml), der vom Erstgeschädigten telefonisch unter Mitteilung des Kennzeichens verständigt worden war, aufgesucht wurde. Sie wies laut Anzeige starke Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung auf, nämlich deutlichen Alkoholgeruch, schwankenden Gang, lallende Sprache, deutliche Bindehautrötung und weinerliches Benehmen, verweigerte jedoch jegliche Angaben über den Alkoholkonsum und leistete auch der Aufforderung des Ml zum Alkotest in ihrer Wohnung um 20.10 Uhr keine Folge mit der Begründung, sie wolle sich den Führerschein nicht wegnehmen lassen, den sie erst im März wieder bekommen habe.

Laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses weist die Bw eine einschlägige Vormerkung wegen § 5 Abs.1 StVO vom April 2001 auf.

Die finanziellen Verhältnisse der Bw wurden vonseiten der Erstinstanz geschätzt, da die Bw sich dazu trotz Anfrage nicht äußerte. Es wurde ein Einkommen von 1.200 Euro monatlich und das Fehlen von Sorgepflichten und Vermögen angenommen.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 reicht von 1.162 Euro bis 5.813 Euro bzw bei deren Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.2 StVO 1960 reicht von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe bzw bei deren Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates sind angesichts der finanziellen Verhältnisse der Bw, der bei Auslaufen der Notstandshilfe bei Unvermittelbarkeit jedenfalls Sozialhilfe zusteht, die in den Punkten 1), 2) und 3) verhängten Geldstrafen überhöht, zumal diesbezüglich keine einschlägige Vormerkung vorliegt, aber auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr greift.

Im Punkt 4) war zwar die einschlägige Vormerkung - wie bereits seitens der Erstinstanz ausgeführt wurde - erschwerend zu werten, jedoch scheint angesichts der finanziellen Verhältnisse der Bw eine Herabsetzung der Geldstrafe trotzdem noch vertretbar.

Die nunmehr verhängten Strafen sind unter Bedachtnahme auf § 19 VStG den dort festgelegten Kriterien angemessen, entsprechen vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Übertretung, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen die Bw dazu bewegen, ihr Verhältnis zu Alkolhol, vor allem im Straßenverkehr, gründlichst zu überdenken und sie in Zukunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abhalten.

Fahrerflucht ist jedenfalls nicht geeignet, Problemen aus dem Weg zu gehen, abgesehen davon, dass die Geschädigten an den Problemen der Bw weder schuld noch interessiert sind und diese auch nicht lösen können. Einkommenslosigkeit bedeutet keinesfalls, dass die Bw, wenn sie in einem solchen Zustand am Straßenverkehr teilnimmt, nicht an die dafür geltenden Regeln gebunden wäre. Es steht ihr frei, bei der Erstinstanz um Bezahlung der Geldstrafen in Teilbeträgen anzusuchen.

Die Ersatzfreiheitsstrafen waren ohne Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse nach dem nicht geringen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen zu bemessen, daher fand sich für eine Herabsetzung kein Anlass.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Strafbemessung - finanzielle Verhältnisse sind bei Strafbemessung zu berücksichtigen - Herabsetzung

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