Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108416/5/Br/Pe

Linz, 02.09.2002

VwSen-108416/5/Br/Pe Linz, am 2. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn AO, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 19. Juni 2002, Zl. VerkR96-9964-2002/U, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr.117/2002 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr.52, idF BGBl.Nr.117/2002 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Wider den Berufungswerber wurden mit dem o.a. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, wegen einer Übertretungen nach § 4 Abs.5 und § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.b und § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 zwei Geldstrafen von 72 und 109 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden und 48 Stunden verhängt, weil er am 9.4.2002 um 14.00 Uhr, im Gemeindegebiet von Enns auf einem näher bezeichneten Parkplatz als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe und in der Folge nicht sofort angehalten und die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt habe.

1.1. Dieses Straferkenntnis wurde ihm am 24. Juni 2002 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt (RSa-Sendung).

2. Mit einer auf der Rückseite des Straferkenntnisses formulierten und als Berufung zu wertenden Eingabe - datiert mit 5. Juli 2002 - bestreitet der Berufungswerber die Begehung der ihm zur Last gelegten Tat. Dieses Schreiben wurde von ihm jedoch erst am 9. Juli 2002 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels). Es langte am 10. Juli 2002 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein (Datum des Eingangsstempels der Behörde).

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG unterbleiben. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage in Verbindung mit der unbeantwortet gebliebenen Einladung sich zum h. Verspätungsvorhalt vom 22. Juli 2002 zu äußern.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ebenfalls wurde dem Berufungswerber mit dem h. Schreiben Parteiengehör eröffnet.

5. Demnach ergibt sich folgende Beweislage:

5.1. Laut Aktenlage wurde dem Berufungswerber - wie oben bereits dargetan - das Straferkenntnis am 24. Juni 2002 durch Hinterlegung zugestellt. Dies wurde mit h. Schreiben vom 22. Juli 2002 mit der Einladung, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern, zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben wurde ihm wiederum am 23. Juli 2002 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt und dort laut fernmündlicher Rücksprache bis zum 13. August 2002 zur Abholung bereit gehalten.

Eine Behebung dieser Sendung erfolgte jedoch nicht.

Der Berufungswerber reagierte demnach auf den Verspätungsvorhalt nicht, sodass nunmehr von einer mit 24. Juni 2002 bewirkten Zustellung und damit einer verspäteten Berufung gegen das o.a. Straferkenntnis auszugehen ist.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses am 24. Juni 2002 nicht bloß vorübergehend ortsabwesend gewesen wäre und somit der Zusteller das Poststück nicht hinterlegen hätte dürfen.

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides;........

Dem wurde hier dadurch nicht entsprochen, weil die Berufungsfrist bereits mit Ablauf des 8. Juli 2002 endete. Der Berufungswerber hat weder behauptet noch ergibt sich aus der Aktenlage ein Anhaltspunkt dafür, dass hier eine Hinterlegung des Poststückes (des Straferkenntnisses) nicht zu Recht erfolgt wäre.

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG ist dann, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Gemäß § 17 Abs.3 ZustellG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des § 13 Abs.3 ZustellG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte (VwGH 12.6.1997, 96/09/0005).

6.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Dieses blieb vom Berufungswerber unbeantwortet.

6.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Auf den Inhalt des Berufungsvorbringens ist daher nicht weiter einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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