Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108417/2/Fr/Ka

Linz, 27.03.2003

 

 

  
VwSen-108417/2/Fr/Ka
Linz, am 27. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau AB, vertreten durch Herrn Mag. WF, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.6.2002, AZ. VerkR96-27742-2001, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 218 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt; die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, ds 21,80 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG; §§ 64 und 65 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 9 Abs.1 VStG gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 377 Euro (EFS 168 Stunden) verhängt, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs.2 VStG, somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ des Zulassungsbesitzers, HB GmbH, des Kombi mit dem Kz.: , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.12.2001, übernommen am 19.12.2001, VerkR6-27742-2001, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 2.1.2002, der Behörde Auskunft darüber erteilte, wer dieses Fahrzeug am 17.11.2001 um 14.07 Uhr auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Innerschwand bei km 257,679 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt, oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die Bw ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro bezieht. Mit dem Berufungsschriftsatz hat jedoch die Bw eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten über die Pensionshöhe vorgelegt. Daraus geht hervor, dass sie im Jänner 2002 eine monatliche Pension in Höhe von 929,87 Euro bezogen hat. Weiters ist davon auszugehen, dass die Bw vermögenslos sowie für niemanden sorgepflichtig ist.

 

Die Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Milderungsgrund fällt besonders positiv ins Gewicht. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die oa Gründe veranlassen den Oö. Verwaltungssenat zu einer Strafreduzierung.

 

Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist aus folgenden Gründen nicht vertretbar:

 

Die Regelung des § 103 Ab.2 KFG 1967 dient einer geordneten und wirksamen Kontrolle des Straßenverkehrs. Die Nichtbefolgung dieser Bestimmung hat zur Folge, dass sowohl bei Verwaltungsübertretungen durch Kraftfahrzeuglenker als auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen nicht möglich sind. Dieses Interesse wurde mit Erfüllung des gegenständlichen Tatbestandes gefährdet, weil das die Anfrage auslösende Grunddelikt nicht geahndet werden konnte. Die Anwendung des § 21 VStG - wie von der Bw beantragt - kam nicht in Frage, weil die Tatbestandsvoraussetzungen hiefür nicht vorliegen. Die Bw hat keinen Umstand vorgebracht, der für ein geringfügiges Verschulden sprechen würde. Andererseits sind die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend, weil das Grunddelikt (Verdacht der Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn um 72 km/h) nicht geahndet werden konnte.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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