Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107437/14/BI/KM

Linz, 28.05.2001

VwSen-107437/14/BI/KM Linz, am 28. Mai 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. O S, vom 24. Dezember 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Dezember 2000, VerkR96-9948-1999-K, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 5. April 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass das Kennzeichen des Kombi "........." zu lauten hat.   II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 240 S (entspricht 17,44 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.   Rechtsgrundlage: zu I.: ァ 66 Abs.4 AVG iVm ァァ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, ァァ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zu II.: ァ 64 Abs.1 und 2 VStG     Entscheidungsgründe:   zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß ァァ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 S (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 18. Juli 1999 um 11.58 Uhr im Gemeindegebiet von S auf der Westautobahn A1 bei StrKm 243.764 in Richtung Wien den Kombi, Kz , mit einer Geschwindigkeit von 157 km/h gelenkt und dabei die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 27 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 120 S auferlegt.   2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (ァ 51c VStG). Am 5. April 2001 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, der Zeugen GI V und RI P sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. R durchgeführt.   3. Der Bw führt im Rechtsmittel im Wesentlichen aus, er habe auf der Fahrt rechts von der Fahrbahn der A1 Gendarmen wahrgenommen und sei zu dieser Zeit laut Tacho 140 km/h gefahren. Sekunden später habe ihn ein Motorrad (Enduro) mit schätzungsweise 160 km/h überholt und sich vor seinem PKW eingereiht. Der Motorradfahrer habe sich zur Zeit der Messung auf der Überholspur auf gleicher Höhe befunden wie sein Kfz. Nach Abschluss des Überholvorganges habe er im Rückspiegel gesehen, dass das Gendarmeriefahrzeug auf die Autobahn aufgefahren sei. Die Messung müsse daher einige Zeit vor Abschluss des Überholvorganges stattgefunden haben. Die Gendarmerie habe sein Fahrzeug und das Motorrad überholt, sich vor diesem eingereiht und beide angehalten. Sowohl der Motorradfahrer als auch er selbst seien der Gendarmerie auf einen Parkplatz gefolgt. Die Erstinstanz habe sich auf die Aussage des Ml gestützt und seine Einwände, dass sich beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe befunden hätten, gar nicht berücksichtigt. Auch der von ihm beantragte Zeuge H D sei nicht vernommen worden. Er schließe daraus, dass beide Fahrzeuge angehalten wurden, dass sich die Gendarmen nicht sicher gewesen seien, wen sie gemessen hätten. Auch der Behörde sei der Nachweis nicht gelungen, weshalb die Unschuldsvermutung für ihn gelte und eine Strafbarkeit ausschließe. Beantragt wird die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses.   4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Da eine Adresse des Zeugen H D im Akt nicht aufschien, wurde der Bw in der Ladung aufgefordert, entweder die ladungsfähige Anschrift des von ihm beantragten Zeugen dem Unabhängigen Verwaltungssenat so rechtzeitig bekannt zu geben, dass dessen Ladung möglich sei, oder den Zeugen von sich aus zur Verhandlung mitzubringen. Eine Adresse wurde nicht mitgeteilt und der Zeuge erschien auch nicht bei der Verhandlung. Der Bw verzichtete ausdrücklich auf dessen Einvernahme. Bei der Verhandlung wurde der Bw gehört, die beiden Beamten der Autobahngendarmerie Seewalchen zeugenschaftlich einvernommen und auf dieser Grundlage ein technisches Sachverständigengutachten eingeholt. Ein Vertreter der Erstinstanz erschien nicht.   Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Der Bw schilderte den Vorfall so, dass er sich an ein quer zur Richtungsfahrbahn abgestelltes Gendarmeriefahrzeug erinnern könne, wobei er bei einem Blick auf den Tachometer seines Pkw eine Geschwindigkeit von 140 km/h festgestellt habe. Nach Passieren des Standortes des Gendarmeriefahrzeuges habe ihn ein schon längere Zeit hinter ihm fahrendes Motorrad, Enduro, überholt und sich geschätzte 50 bis 100 m vor seinem Pkw eingeordnet. Danach seien sowohl sein Pkw als auch das Motorrad von der Gendarmerie überholt worden, obwohl seiner Einschätzung nach zwischen den beiden Fahrzeugen genügend Platz für ein Einordnen gewesen wäre. Bei der Anhaltung auf dem nächstfolgenden Autobahnparkplatz seien er und auch der Motorradlenker stehen geblieben; dieser sei aber nach einer kurzen Anordnung eines Gendarmen weitergefahren. Die Amtshandlung habe dann mit ihm stattge-funden und der Beamte habe ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung - das Ausmaß sei ihm nicht mehr in Erinnerung - vorgeworfen. Ihm sei auch die Display-Anzeige gezeigt und ein Organmandat angeboten worden, das er mit der Begründung abgelehnt habe, es sei für ihn nicht sicher, ob tatsächlich sein Pkw oder nicht doch das Motorrad gemessen worden sei. Er habe auch auf den Tachowert von 140 km/h hingewiesen, der Beamte habe sich aber nicht auf Details eingelassen und ihm eine Anzeige angekündigt. Auf entsprechende Nachfrage hat der Bw ausdrücklich bestätigt, der Überholvorgang des Motorrades sei erst nach dem Standort des Gendarmeriefahrzeuges erfolgt.   Nach den sinngemäß übereinstimmenden Aussagen der Zeugen GI V und RI P führten diese von Km 243.560 der A1, Richtungsfahrbahn Wien, einer Parkplatzausfahrt kurz vor der Ausfahrt S aus, am 18. Juli 1999 ab 11.50 Uhr Lasermessungen des aus Richtung Salzburg ankommenden Verkehrs durch, wobei GI V (Ml) vom Beifahrersitz des quer zur Richtungsfahrbahn teilweise in der Ausfahrtsspur und teilweise in der Wiese abgestellten als solches erkennbaren Gendarmeriefahrzeuges, eines O O, aus mit dem Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E Nr.4342 die Messungen durch das geöffnete Seitenfenster hinaus unter Verwendung der Schulterstütze vornahm. Von dort bestehe ungehinderte Sicht von über 500 m auf den ankommenden Verkehr. Nach eigenen Aussagen visierte der Ml entsprechend der gängigen Vorgangsweise das vordere Kennzeichen des zu messenden Fahrzeuges an, wobei die Fahrzeuge dort aus einer leichten Linkskurve kommen und immer das erste ankommende Fahrzeug, das als zu schnell eingeschätzt werde, gemessen werde. Der Lenker eines für zu schnell befundenen Fahrzeuges werde angehalten, dh es handle sich um "fliegende" Messungen, die dann jeweils vom Anhalteort aus fortgesetzt würden. Nach Aussagen des Ml wurden die "Einstiegstests" wie aus dem Messprotokoll ersichtlich durchgeführt und auch der Eichschein des Lasermessgerätes wurde vorgelegt. Daraus ergibt sich die letzte Eichung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungewesen vor dem Vorfall am 19. März 1998 mit Nacheichfrist 31.12.2001. Das Gerät ist nach wie vor bei der Autobahngendarmerie Seewalchen in Verwendung und funktioniert nach Aussagen des (ebenso wie der Zeuge RI P) für die Durchführung solcher Messungen geschulten und geübten Ml einwandfrei. Er gab weiters an, dass wenn nach der Messung eines Pkw zB ein Motorrad schneller eingeschätzt werde, trotzdem keine Messung des Motorrades stattfinde, weil damit die Messdaten des Pkw gelöscht würden. Die Geschwindigkeit des Pkw wäre damit nicht mehr beweisbar. Der Ml schloss dezidiert aus, damals das Motorrad gemessen zu haben, wobei er auch darauf verwies, dass er seinem Kollegen sage, welches Fahrzeug er gemessen habe, damit die Nachfahrt so erfolge, dass tatsächlich auch das gemessene Fahrzeug angehalten werde. Wenn er bei seiner früheren Zeugenaussage bestätigt habe, dass damals beide Fahrzeuge angehalten worden seien und er das Motorrad "weggeschickt" habe, so habe er damals eine bessere Erinnerung an den Vorfall gehabt. Er könne sich wegen der verstrichenen Zeit weder an ein Motorrad noch an einen Überholvorgang erinnern und auch nicht, auf welchem Fahrstreifen der Pkw des Bw bei der Messung gefahren sei. Zu den konkreten Daten der Messung verwies der Ml auf die von ihm verfasste Anzeige, aus der sich ein Messergebnis von 162 km/h auf 204 m Messentfernung ergibt.   Nach seiner Zeugenaussage konnte sich RI P zunächst daran erinnern, dass ein Motorradfahrer auf dem Anhalteparkplatz stehen geblieben und weggeschickt worden sei, weil das Messergebnis nicht vom Motorrad sondern vom Pkw des Bw stammte. Seiner Erinnerung nach habe der Bw damals darauf hingewiesen, er sei wegen des Motorradfahrers schneller gefahren. Sein Kollege teile nach der Messung immer mit, welches Fahrzeug er konkret mit überhöhter Geschwindigkeit gemessen habe, und ab diesem Zeitpunkt konzentriere er sich auf die Situation, um die Nachfahrt vom Standort auf die Richtungsfahrbahn hinaus gefahrlos durchführen zu können. Es habe damals nur leichtes Verkehrsaufkommen geherrscht und die Nachfahrt sei leicht möglich gewesen. Er habe sich auf den Pkw des Bw konzentriert und keine anderen Fahrzeuge im Detail wahrgenommen. An einen Überholvorgang eines Motorrades konnte sich der Zeuge ebenso wenig erinnern wie an eine Messentfernung und auch nicht, wer die Weiterfahrt gestattet habe. Der Pkw des Bw habe sich auf dem linken Fahrstreifen befunden. Im Zuge seiner Aussage gab der Zeuge schließlich an, er könne sich an einen von sich aus auf dem Anhalteparkplatz stehen bleibenden Motorradlenker nicht erinnern.   Ing. R hat im Rahmen seines messtechnischen Gutachtens, dem auch ein Ortsaugenschein zu Standort und Sicht auf den ankommenden Verkehr von dort aus voranging - aus dieser Perspektive wurde ein Foto angefertigt und bei der Verhandlung vorgelegt - keinen Anhaltspunkt für eine Nichtverwertbarkeit des Messergebnisses zu finden vermocht, wobei er auch darauf hingewiesen hat, dass nach den Zeugenaussagen der beiden mit der Funktion, Bedienung und insbesondere der Möglichkeit von Fehlmessungen bei solchen Geräten umfassend vertrauten Gendarmeriebeamten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Verwendungsrichtlinien eingehalten worden seien, sodass von einer gültigen Messung auszugehen sei. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat trotz des Umstandes, dass sich die beiden Beamten letztlich nicht mehr an einen auf dem Parkplatz anhaltenden Motorradfahrer erinnern konnten (die Angaben von RI P sind hier widersprüchlich), zu der Auffassung, dass die Angaben des Bw hinsichtlich des Überholmanövers eines Motorradlenkers, das nach Vorbeifahren am Standort des Gendarmeriefahrzeuges abgeschlossen wurde, ebenso glaubhaft sind wie seine Aussage, der Motorradlenker habe ebenfalls auf das Anhaltemanöver der Beamten reagiert und sei "weggeschickt" worden. Es kann auf dieser Grundlage nicht ausgeschlossen werden, dass das Überholmanöver beim Messvorgang bereits im Gang war; allerdings lässt dies nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Messung damit nicht verwertbar sein sollte. GI V hat glaubhaft ausgesagt, er habe eindeutig den Pkw des Bw gemessen und nicht ein Motorrad. Diese Aussage ist deswegen glaubwürdig, weil bei Lasermessgeräten der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E in der Visiereinrichtung ein roter Punkt erkennbar ist, der auf eine senkrechte Fläche des gemessenen Fahrzeuges - üblicherweise und auch im gegenständlichen Fall das vordere Kennzeichen - gerichtet wird, sodass der Messbeamte sehr wohl unterscheiden kann, welches Fahrzeug er gemessen hat. Es wurden auch alle Verwendungsvorschriften eingehalten, und für den Messbeamten, einen geschulten und geübten Beamten der Autobahngendarmerie, war das Messergebnis eindeutig zuzuordnen, was sich schon daraus ergibt, dass dem Motorradlenker die Weiterfahrt gestattet wurde, offenbar weil das Messergebnis diesem nicht zuzuordnen war.   Dass sich der Zeuge RI P nicht mehr erinnern konnte, bei der Anhaltung des Bw seinerseits ein Motorrad überholt zu haben, erklärt sich aus der verstrichenen Zeit und den sicher zahlreichen ähnlichen Amtshandlungen seither, aber auch daraus, dass der Lenker eines Gendarmeriefahrzeuges gezwungen ist, sich auf das anzuhaltende Fahrzeug zu konzentrieren. Entgegen der Ansicht des Bw ist nicht unglaubwürdig und anhand der vorgelegten Fotos sogar nachvollziehbar, dass das Gendarmeriefahrzeug für den ankommenden Verkehr sichtbar neben der Richtungs-fahrbahn positioniert war. Die vom Bw wahrgenommene Tacho-Geschwindigkeit von 140 km/h beim Anblick des Gendarmeriefahrzeuges - auch das spricht für dessen frei einsehbare Position - ist zum einen entfernungsmäßig nicht zuzuordnen; zum anderen erfolgt in einem solchen Fall bei vielen Lenkern automatisch eine sofortige Herabsetzung der Geschwindigkeit. Eine Unrichtigkeit des Messergebnisses ist daraus nicht ableitbar. Hinsichtlich der Position des Pkw des Bw auf dem linken Fahrstreifen hat der Ml wegen mangelnder Erinnerung auf seine frühere Zeugenaussage verwiesen. In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken: Gemäß ァ 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern nicht die Behörde gemäß ァ 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.   Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl Erk v 8.9.1998, 98/03/0144, uva). Im gegenständlichen Fall vermag der Unabhängige Verwaltungssenat keinerlei Anhaltspunkte für eine eventuelle Funktionsungenauigkeit oder -untüchtigkeit des geeichten Lasermessgerätes zu erkennen und es weist auch nichts auf eine Fehlmessung hin, zumal sich zum einen ein Messwert und keine Error-Anzeige ergeben hat, zum anderen der vom Ml angezeigte, auf eine Entfernung von 204 m erzielte Messwert von 162 km/h innerhalb der in der Zulassung enthaltenen Kriterien liegt. Die Zuordnung eines Messergebnisses zu einem konkreten Fahrzeug war nach Aussage des Ml eindeutig möglich, nämlich ausdrücklich zum vom Bw gelenkten Pkw und nicht zu dem von ihm angegebenen Motorrad. Dabei handelt es sich ausschließlich um eine im Wege der Beweiswürdigung zu lösende Frage, die im Beweisverfahren eindeutig zu Lasten des Bw geklärt wurde. Dessen - wegen der in der Praxis mangels Vorliegens eindeutigen Bildmaterials (ähnlich einem Radarfoto) vom Lenker üblicherweise nicht nachzuvollziehenden Zuordnung eines Mess-ergebnisses zu einem konkreten Fahrzeug auf verständlichem Misstrauen basierende - Gegendarstellung ist zwar nicht als lebensfremd anzusehen, aber im vorliegenden Fall auf der Grundlage der nicht zu widerlegenden Zeugenaussage des Ml dezidiert auszuschließen. Im Übrigen hätte auch ein Beifahrer des Bw dazu keine dessen Schilderung widerlegende Aussage machen können, weil nur der Ml beim Blick durch die Visiereinrichtung feststellen konnte, welches Fahrzeug von ihm anvisiert wurde. Die Aussagen des Bw sind von der Sachverhaltsschilderung her glaubhaft, lediglich der Schluss, den der Bw daraus gezogen hat, hat sich nicht untermauern lassen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Ml ergaben sich nicht, sodass kein Zweifel an der Heranziehbarkeit des Messergebnisses als Grundlage für den dem Bw gemachten Tatvorwurf besteht. Auch wurden die vorgesehenen Eichfehlergrenzen, nämlich bei Geschwindigkeiten über 100 km/h 3% vom Messwert, ds zugunsten des Bw 5 km/h, abgezogen und ein Wert von 157 km/h dem Tatvorwurf zugrundegelegt, was einer Überschreitung der auf Autobahnen üblicherweise zulässigen Höchstgeschwindigkeit von immerhin 27 km/h entspricht.   Aus all den oben zusammengefassten Überlegungen geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des ァ 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Der Fehler in der Kennzeichen-Angabe in der Anzeige ist deshalb unbeachtlich, weil der Lenker auf Grund der Anhaltung zweifelsfrei feststand. Die Berichtigung im Spruch ist daher eher kosmetischer Natur.   Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des ァ 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.   Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses mangels entsprechender Auskünfte des Bw eine Einkommensschätzung auf 15.000 S Nettomonatseinkommen und das Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten zugrundegelegt - der Bw hat in der Verhandlung ein höheres Einkommen ohne Sorgepflichten, allerdings Schulden, angegeben. Straferschwerend zugrundelegt wurden seitens der Erstinstanz drei einschlägige Vormerkungen - tatsächlich weist der Bw zwei Vormerkungen von September und Oktober 1996 und eine aus dem Jahr 1998 wegen Übertretungen gemäß ァ 52a Z11a StVO (Missachtung einer Zonenbeschränkung) auf, die noch nicht getilgt und im Hinblick auf die gegenständliche Übertretung als einschlägig und damit straf-erschwerend zu werten sind. Mildernd war kein Umstand.   Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz bei der Strafbemessung den ihr zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht dem Anonymverfügungssatz, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 ?) zu entrichten.   Mag. Bissenberger   Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab eindeutige Zuordnung des Lasermesswertes zum PKW des BW à Bestätigung
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