Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240283/2/Gf/Km

Linz, 05.11.1997

VwSen-240283/2/Gf/Km Linz, am 5. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des P K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 13. Oktober 1997, Zl. SanRB96-19-1-1997, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Straf- verfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Rohrbach vom 13. Oktober 1997, Zl. SanRB96-19-1-1997, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) erteilt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, daß von dieser am 17. Dezember 1996 insofern falsch gekennzeichnete Lebensmittel, als das Mindeshaltbarkeitsdatum, die Lagerbedingungen und der Alkoholgehalt wesentlich zu klein aufgedruckt und daher nicht deutlich lesbar gewesen sei, in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), i.V.m. § 4 Z. 5, 6 und 9 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993 (im folgenden: LMKV), begangen, weshalb über ihn eine Strafe zu verhängen gewesen sei.

1.2. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber am 21. Oktober 1997 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 30. Oktober 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund der Wahrnehmungen eines Lebensmittelaufsichtsorganes sowie eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz als erwiesen anzusehen sei und er aufgrund seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG dafür einzustehen habe.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers entsprechend berücksichtigt worden, während Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß aus keiner Rechtsvorschrift hervorgehe, daß die im gegenständlichen Fall verwendete Schriftgröße von 1,15 mm zu klein sei. Außerdem gebe die mangelhafte Kopie der Etikette die wahren Verhältnisse der Kennzeichnung nicht zutreffend wieder.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Rohrbach zu Zl. SanRB96-19-1-1997; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a und § 4 Z. 5, Z.6 und Z. 9 LMKV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der auf der Verpackung Kennzeichnungselemente nicht deutlich lesbar anbringt.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist allseits unbestritten, daß sich auf den Etiketten der als Probe gezogenen Warenverpackungen jeweils die Wendungen "Mindestens haltbar bis", "Alkoholgehalt 5,45 Vol%" und "Vor Wärme schützen - Dunkel lagern" befanden.

In inhaltlicher Hinsicht ist damit den Anforderungen an § 4 Z. 5, Z. 6 und Z. 9 LMKV zweifellos entsprochen.

Ob diese Kennzeichnungselemente auch "deutlich lesbar" i.S.d. § 3 Abs. 1 lit. a LMKV waren, hängt nicht (allein) von der Schriftgröße, sondern auch - und sogar in erster Linie - davon ab, wie sich die einzelnen Angaben jeweils vom Hintergrund abheben. Da im gegenständlichen Fall gerade diese Kennzeichnung in stark kontrastierender Weise (sogar noch in Schwarz-Weiß-Kopie als weiße Schrift auf schwarzem Grund erscheinend) am Etikett aufgebracht ist, besteht sohin für den Normalverbraucher keine Schwierigkeit, diese Angaben zu lesen, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, daß nach allgemeiner Erfahrung jener Konsument, der diese Kennzeichnungselemente in Erfahrung bringen will, ohnehin geradezu "nach ihnen sucht".

Der Oö. Verwaltungssenat ist daher der Auffassung, daß vorliegendenfalls der Tatbestand des § 74 Abs. 5 Z. 1 LMG i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a LMKV nicht erfüllt ist.

4.3. Der Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 VStG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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