Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107449/12/Sch/Rd

Linz, 27.04.2001

VwSen-107449/12/Sch/Rd Linz, am 27. April 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 29. Jänner 2001, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 8. Jänner 2001, VerkR96-11460-2000, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 25. April 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 1.000 S (entspricht 72,67 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 8. Jänner 2001, VerkR96-11460-2000, über Herrn D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 28. Oktober 2000 um ca. 10.21 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 bei Autobahnkilometer 52,632 im Gemeindegebiet von Spital am Pyhrn in Richtung Linz gelenkt habe, wobei er die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 58 km/h überschritten habe.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Die Berufung gegen das oa Straferkenntnis lautet nach dem einleitenden Hinweis auf die Vertretungsvollmacht der einschreitenden Rechtsanwälte:   "Wir legen hiermit gegen das Straferkenntnis vom 8.1.2001, zugestellt am 15.1.2001, Berufung ein. Es wird beantragt, die Ermittlungsakte zwecks Einsichtnahme ins Haus zu bewilligen."   Die Berufungsbehörde hat hierauf die beantragte Akteneinsicht in der Weise ermöglicht, als den Rechtsvertretern des Berufungswerbers eine Ablichtung der Anzeige vom 3. November 2000 übermittelt wurde. Gleichzeitig wurde auch auf das Erfordernis einer Begründung der Berufung hingewiesen. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme wird lediglich ausgeführt, "der Mandant hat seinen Pkw am 28.10.2000 um 10.21 Uhr nicht geführt. Angaben dazu, wer das Fahrzeug tatsächlich geführt und welche Person somit die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, sollen nicht gemacht werden".   Zur oa Berufungsverhandlung sind weder der Rechtsmittelwerber noch seine Vertretung erschienen. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Berufungswerber seine Lenkereigenschaft bestreitet. Schlüssigerweise ergibt sich daraus, dass er zur Übertretung selbst keine Angaben machen kann, da er sich ja sonst selbst widersprechen würde.   Der bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat - neben einer detaillierten Schilderung der Geschwindigkeitsmessung selbst - glaubwürdig angegeben, die Identität des Lenkers anhand des Führerscheines überprüft zu haben. Auch sei der Fahrzeugschein vorgewiesen worden, der auf eine D gelautet habe. Der Lenker habe als seine Adresse jene genannt, die im Fahrzeugschein angegeben war.   Angesichts dessen kann für die Berufungsbehörde keinerlei Zweifel bestehen, dass der Berufungswerber mit dem seinerzeitigen Fahrzeuglenker identisch ist. Dazu kommt noch, dass dieser nicht einmal ansatzweise Beweismittel für die Behauptung, nicht gefahren zu sein, angeboten hat. Auch die Möglichkeit, bei der Berufungsverhandlung solche näheren Angaben nachzuholen, wurde nicht genützt.   Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesondere dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen häufig nicht nur eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass solche Übertretungen immer wieder Ursache von schweren Verkehrsunfällen sind.   Nach der allgemeinen Lebenserfahrung unterlaufen überdies massive Geschwindigkeitsüberschreitungen einem Lenker nicht durch Unachtsamkeit, vielmehr muss - zumindest bedingter - Vorsatz als Schuldform angenommen werden.   Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S hält einer Überprüfung anhand dieser Kriterien ohne weiteres stand. Hinreichend wurde berücksichtigt, dass dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt. Den im Straferkenntnis angeführten persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden können. Sie werden es ihm ermöglichen, die Verwaltungsstrafe zu bezahlen, ohne die Lebensführung unangemessen einschränken zu müssen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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