Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107451/13/Sch/Rd

Linz, 17.05.2001

VwSen-107451/13/Sch/Rd Linz, am 17. Mai 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S   Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 1. Februar 2001, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 30. Jänner 2001, VerkR96-2457-2000-Ho, wegen Übertretung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 27. April 2001 zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.   Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Bescheid vom 30. Jänner 2001, VerkR96-2457-2000-Ho, über Herrn D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 eine Ermahnung ausgesprochen, weil er am 11. Oktober 2000 um 16.30 Uhr im Bezirk Grieskirchen auf der Bundesstraße 137 bei Straßenkilometer 31,38 auf der Kreuzung mit der Kirchbach Gemeindestraße Richtung Grieskirchen fahrend den Lkw mit dem Kennzeichen gelenkt und an diesem Tag mehr als ein Schaublatt für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug benutzt habe.   2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Gemäß Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen.   Entgegen dieser Vorschrift hatte der Berufungswerber am Vorfallstag zwei Schaublätter in Verwendung. Dieser Sachverhalt wird von ihm auch nicht in Abrede gestellt, er vermeint allerdings, dass ihn an der Übertretung kein Verschulden treffe. Dies deshalb, da er nach Rückkehr in den Betrieb überraschend und für ihn unvorhersehbar zu einer weiteren Tour eingeteilt worden sei. Eine Verweigerung der Durchführung der zweiten Fahrt hätte eine Dienstpflichtenverletzung dargestellt. Nachdem er die erste Scheibe bereits aus dem Kontrollgerät entnommen habe, sei er gezwungen gewesen, eine zweite Scheibe einzulegen.   Der vom Rechtsmittelwerber hiefür namhaft gemachte Zeuge wurde anlässlich der oa Berufungsverhandlung einvernommen. Er gab dabei an, dass zwar vom Arbeitgeber des Berufungswerbers grundsätzlich schon erwartet würde, dass Fahrer auch zu außertourlichen Fahrten bereit sind, eine einmalige Weigerung hätte aber für ihn keine Folgen gehabt. Es wäre jedenfalls kein Entlassungsgrund gewesen.   Angesichts dieser Sachlage vermag das Vorbringen des Berufungswerbers nicht einmal ansatzweise einen Schuldausschließungsgrund, in Frage käme wohl ohnehin nur jener gemäß § 34 Abs.1 Z4 StGB, darzustellen. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Berufungswerber mit dem dienstlichen Auftrag zur Begehung der Verwaltungsübertretung nicht einverstanden gewesen wäre. Damit erübrigt sich letztlich eine Prüfung, ob er diesen dienstlichen Auftrag etwa hätte erfolgreich verweigern können bzw ob ihm eine Weigerung zumutbar gewesen wäre (VwGH 30. März 2001, 2000/02/0195); nach der Beweislage hätte er aber ohnehin keine Folgen zu befürchten gehabt.   Die Berufungsbehörde vermag daher nicht zu erkennen, weshalb im vorliegenden Fall beim Berufungswerber nicht einmal geringfügiges Verschulden iSd § 21 Abs.1 VStG vorliegen sollte. Immerhin hat er die Übertretung im Wissen darauf, dass er vorschriftswidrig handelt, begangen. Auch die zweite Voraussetzung zur Anwendung dieser Bestimmung war gegeben, zumal aufgrund dessen, dass der Berufungswerber die ursprünglich eingelegt gewesene Tachographenscheibe mitgeführt hatte, im Hinblick auf eine effiziente Kontrolle noch von unbedeutenden Folgen der Tat ausgegangen werden konnte. Die Erteilung einer Ermahnung, wie sie von der Erstbehörde ausgesprochen wurde, erscheint auch der Berufungsbehörde erforderlich, um den Rechtsmittelwerber künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n