Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107455/2/Tau/La

Linz, 21.05.2001

VwSen-107455/2/Tau/La Linz, am 21. Mai 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S     Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des K F, E 6, 5 A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K M, U 7, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9.1.2001, Zl. VerkR96-11900-2000-Ro, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:    

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 880 S (entspricht 63,95 Euro) zu entrichten.     Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.     Entscheidungsgründe:   Zu I.:   1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9.1.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 4.400 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.   Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er sei am 28.4.2000 um 16.41 Uhr als Lenker des Motorrades der Marke Honda mit dem behördlichen Kennzeichen B- im Ortsgebiet von U, auf der H-Bundesstraße, aus Richtung U kommend in Richtung U, auf Höhe des Hauses U Nr. 27, um 41 km/h schneller als 50 km/h gefahren.   2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 24.1.2001, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis zu beheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu die verhängte Strafe in eine mildere umzuwandeln oder ganz nachzusehen.   Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, der angefochtene Bescheid sei sowohl in materiell- als auch verfahrensrechtlicher Hinsicht verfehlt. Die Erstbehörde habe den maßgebenden Sachverhalt nicht genügend ermittelt und stütze sich hinsichtlich der Verwaltungsübertretung ausschließlich auf die Angaben des Meldungslegers. Die Behörde erster Instanz verschweige die Möglichkeiten einer Fehlmessung, insbesondere wenn aus einem unrichtigen Winkel gemessen oder wenn das Messgerät mit dem zu messenden Fahrzeug mitbewegt werde. Aus diesem Grund sei vom nunmehrigen Berufungswerber die Einholung einer Auskunft beim Erzeuger des verwendeten Messgerätes beantragt worden, in welchem Ausmaß es zu einer Fehlmessung kommen könne, wenn das Messgerät aus einem unrichtigen Winkel zum Fahrzeug und Fixpunkt gemessen, oder, wie im gegenständlichen Fall mit dem messenden Fahrzeug aus einer Entfernung von 135 m mitbewegt werde. Dieses beantragte Beweismittel habe die Erstbehörde jedoch eben so wenig durchgeführt wie die Einholung einer Stellungnahme des Erzeugers des gegenständlichen Messgerätes, in wie weit die Funktionsfähigkeit des Messgerätes infolge der letzten Eichung vom 24.6.1997 in der Verwendungsart beeinträchtigt gewesen sei. Ferner seien zum Beweis dafür, dass es sich bei der durchgeführten Messung um eine Fehlmessung handle, die Anfertigung von Fotos beantragt worden. Der Beschuldigte sei weiters seines Beweismittels beraubt worden, unter Beiziehung eines Sachverständigen festzustellen, dass die Anvisierung seines Fahrzeuges nach den Verwendungs- und Betriebsbestimmungen des verwendeten Gerätes fehlerhaft gewesen sei. Auch die vom Berufungswerber beantragten handschriftlichen Aufzeichnungen über die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung seien von der Erstbehörde nicht eingeholt worden. Dadurch, dass diese Beweisanträge nicht beachtet worden seien, liege Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Weiters habe die Erstbehörde im Rahmen ihrer Strafbemessung nicht ausgeführt, worin die zu Grunde gelegten spezial- bzw. generalpräventiven Gründe bestehen. Hinsichtlich der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat habe die Erstbehörde zwar eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 1997 als erschwerend herangezogen, jedoch nicht als strafmildernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte sofort an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt habe.   3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.   Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.   Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Anzeige vom 6.5.2000, der Zeugenaussage des GI K W, GPK F, vom 10.10.2000, abgegeben vor dem Marktgemeindeamt Frankenmarkt sowie dem Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 25.6.1997, wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt vom Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen:   Der nunmehrige Berufungswerber fuhr am 28.4.2000, um 16.41 Uhr mit seinem Motorrad der Marke Honda mit dem amtlichen Kennzeichen Bim Ortsgebiet von U, Bezirk V, auf der H-Bundesstraße B , auf Höhe des Hauses U Nr. 27, aus Richtung U kommend in Richtung U. Die Geschwindigkeit des gegenständlichen Motorrades wurde dort von GI K W mit einem Laser-Messgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Identifikationsnummer 5812, gemessen. Der Beamte war mit Bedienung und Funktion sowie den messtechnischen Eigenschaften des Laser-Messgerätes umfassend vertraut. Er führte vor Beginn der Messung eine Funktionsprüfung durch, welche er in Abständen von 30 Minuten wiederholte und dabei keine Fehler am Gerät feststellte. Der Standort des Meldungslegers befand sich neben der Bundesstraße in U, Haus U Nr. 4. Der Beamte befand sich zum Zeitpunkt der Messung nicht in Bewegung, sondern er hatte am angeführten Ort einen festen Standplatz eingenommen. Die Messstrecke zwischen ihm und dem Motorrad betrug im gegenständlichen Fall ca. 135 Meter. Die Messung selbst führte der Gendarmeriebeamte in der Form durch, dass er das Messgerät am Windabweiser des Dienstmotorrades auflegte und das Fahrzeug des Berufungswerbers mit dem roten Visierpunkt an der hinteren Kennzeichentafel anvisierte, worauf sofort eine korrekte Messung angezeigt wurde. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde im Abfahren festgestellt. Eine Anhaltung war aus verkehrstechnischen Gründen nicht möglich. Zum Zeitpunkt der Messung befand sich kein anderes Fahrzeug im Messbereich. Das Laser-Messgerät war laut Eichschein vom 25.6.1997 ordnungsgemäß geeicht. Die letztmalige Eichung erfolgte am 24.6.1997. Als Ablauf der Nacheichfrist war der 31.12.2000 angeführt. Der Oö. Verwaltungssenat hatte keinen Grund an der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage von GI Wimmer, der vor der Erstbehörde als Zeuge - somit unter Wahrheitspflicht - aussagte, zu zweifeln. Überdies wird darauf hingewiesen, dass Gendarmeriebeamte aufgrund ihres Diensteides ohnedies bei ihren Aussagen generell zur Wahrheit verpflichtet sind. Die gegenteilige Behauptung des Berufungswerbers wird als Schutzbehauptung gewertet.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.   Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Da im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe von 4.400 S verhängt wurde, war zur Entscheidung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen. (§ 51c VStG)   4.2. Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h ... fahren.   Im gegenständlichen Straßenabschnitt, der sich im Ortsgebiet befindet, war keine andere Geschwindigkeitsbegrenzung verordnet; daher hatte der gesetzlich festgelegte Wert der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h Geltung.   Gemäß § 99 Abs 3 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges ..... gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund diese Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a,1b, 2, 2a, 2b, oder 4 zu bestrafen ist.   4.3. Im Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 1/1993 und Nr. 3/1994 sind die Bestimmungen für die Verwendung von Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessern (LVGM) der Bauart LTI 20.20 TS/KM bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen normiert. Wenn man diese Bestimmungen mit der Zeugenaussage des GI Wimmer vergleicht, gelangt man zu dem Ergebnis, dass die gegenständliche Messung gemäß den genannten Bestimmungen durchgeführt wurde. Lt. Amtsblatt für das Eichwesen darf die Fahrzeuggeschwindigkeit nur in einer Entfernung zwischen 30 m und 500 m vom Laser-VKGM gemessen werden. Im gegenständlichen Fall führte der Gendarmeriebeamte die Messung auf eine Entfernung von ca. 135 m, somit im zulässigen Messbereich, durch. Bei der Messung dürfen Laser-VKMG sowohl frei in der Hand gehalten als auch auf dem Streifenfahrzeug montiert werden. Bei der konkreten Messung hatte das Straßenaufsichtsorgan das Gerät am Windabweiser des Dienstmotorrades aufgelegt, somit in zulässiger Form, verwendet. Die durchgeführte Messung ergab sofort ein korrektes Ergebnis, nämlich eine Geschwindigkeit von 94 km/h, welche in der Displayanzeige des Laser-Messgerätes aufschien. Die Verkehrsfehlergrenze des Laser-VKGM, welche bei Messwerten bis 100 km/h plus/minus 3 km/h betragen, wurde entsprechend den Verwendungsbestimmungen berücksichtigt und von der im Display aufgeschienenen Geschwindigkeit von 94 km/h abgezogen, was die dem Berufungswerber angelastete Geschwindigkeit von 91 km/h ergibt. Die an der genannten Stelle festgesetzte erlaubte Höchstgeschwindigkeit betrug 50 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitung betrug somit, wie von der Erstbehörde richtig ausgeführt, 41 km/h.   4.4. Zum vom Berufungswerber eingewendeten Winkelfehler ist auszuführen, dass Messergebnisse des Laser-Messgerätes innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen gemäß den oben zitierten Bestimmungen dann richtig sind, wenn die Strahlungsrichtung des Lasers mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges einen Winkel von 0° bildet. Da dieser Winkel in der Praxis üblicherweise von 0° verschieden ist, entstehen dadurch zusätzlich systematische Fehler. Das bedeutet, dass sich die Messwerte gemäß dem Cosinus des tatsächlichen Winkels verringern. So entsteht z.B. bei einem Winkel von 14° ein zusätzlicher Fehler von - 3 %, was jedoch eine Änderung zugunsten des kontrollierten Fahrzeuglenkers zur Folge hat. Der diesbezügliche Einwand ist somit nicht geeignet, den Berufungswerber zu entlasten. Ein Messergebnis darf grundsätzlich nur dann zur Auswertung herangezogen werden, wenn einwandfrei zu erkennen ist, von welchem Fahrzeug das Messergebnis verursacht wurde. Dies ist mit Sicherheit dann gegeben, wenn, wie im vorliegenden Fall, das zu messende Fahrzeug an der hinteren Kennzeichentafel mit dem roten Visierpunkt im Zielfernrohr einwandfrei anvisiert worden ist und sich kein weiteres Fahrzeug in der Nähe befunden hat, weshalb eine Verwechslung auszuschließen ist (VwGH 16.4.1997, ZVR 1998/55). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 2.3.1994, 93/03/0238) stellt ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar. Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwin-digkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Anhaltspunkte für einen Bedienungsfehler liegen aus den oben angeführten Gründen nicht vor. Überdies wäre in einem solchen Fall kein gültiges Messergebnis, sondern eine Fehleranzeige aufgeschienen (VwGH 16.3.1994, ZVR 1995/78). Da das Messgerät lt. Eichschein vom 25.6.1997 ordnungsgemäß geeicht war und die Geschwindigkeitsmessung vor Ablauf der Nacheichfrist am 31.12.2000 erfolgte, bestehen auch hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Gerätes keine Bedenken, weshalb der Oö. Verwaltungssenat von der Einholung einer Stellungnahme des Geräteerzeugers absehen konnte.   Somit ist der Sachverhalt aus dem bereits von der Erstbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahren ausreichend erwiesen, sodass an der objektiven Tatverwirklichung kein Zweifel besteht. Auf die Anfertigung eines vom Berufungswerber geforderten Fotos konnte daher verzichtet werden. Ebenso erschien die Einholung vom Berufungswerber beantragter handschriftlicher Aufzeichnungen über die Geschwindigkeitsmessung entbehrlich, da die maßgeblichen Sachverhaltselemente ohnedies aus der vom Messorgan verfassten Anzeige ersichtlich sind.   4.5. Der Berufungswerber hat weiters beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.   Dazu ist auszuführen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat, soweit er nicht die Berufung durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen hat, stets im Rahmen des Berufungsantrages in der Sache zu entscheiden hat (§ 66 Abs.4 AVG). Notwendige Ergänzungen zur Sachverhaltsdarstellung hat der Unabhängige Verwaltungssenat selbst durchzuführen. Eine Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die unterinstanzliche Behörde ist nicht zulässig, da § 66 Abs.2 AVG im Verwaltungs-strafverfahren nicht gilt (§ 24 VStG). Der diesbezügliche Antrag ist daher unzulässig.   4.6. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.   Verwaltungsübertretungen, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, werden als Ungehorsamsdelikte bezeichnet. Bei Ungehorsamsdelikten besteht die gesetzliche Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche von diesem jedoch widerlegt werden kann (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136). Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt somit zur Strafbarkeit, wenn der Täter im Sinn des § 5 Abs.1 VStG nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; ein schädlicher Erfolg muss nicht eingetreten sein. Diese gesetzlich Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu.   Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift des § 20 Abs.2 StVO, die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt, kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in Form von Fahrlässigkeit anzunehmen ist.   4.7. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.   Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese von der Erstbehörde entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Geschwindigkeitsbeschränkungen haben den Zweck, Gefährdungen der Verkehrssicherheit möglichst hintanzuhalten. Jede Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefährdet somit zwingend und konkret die Verkehrs-sicherheit, sodass die vom Gesetz geschützten öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit durch die vorliegende Verwaltungsübertretung jedenfalls gefährdet wurden. Beim vorgegebenen Strafrahmen bis zu 10.000 S ist die verhängte Strafe von 4.400 S dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat jedenfalls angemessen. Durch die Nichteinhaltung der gebotenen Geschwindigkeit im Ortsgebiet, insbesondere bei einer Geschwindigkeitsübertretung in der hier vorliegenden Höhe, wird die Verkehrssicherheit massiv gefährdet, weshalb die ausgesprochene Strafe auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich ist, um Wiederholungen zu verhindern. Als erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe zu werten; ein Milderungsgrund konnte nicht gefunden werden. Insbesondere kann der Ansicht des Berufungswerbers nicht gefolgt werden, dass eine sofortige Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen sei. Falls damit die vom Berufungswerber erteilte Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gemeint ist, in der er der Erstbehörde bekannt gab, dass er das gegenständliche Fahrzeug gelenkt habe, wird festgestellt, dass es sich hierbei ohnedies um eine Rechtspflicht handelt, deren Erfüllung keinesfalls als Milderungsgrund zu werten ist. Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) sind ebenfalls nicht erfüllt, da weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.   Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 4.400 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrensko-stenbeitrag für das Berufungsverfahren 880 S.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.     D r. L e i t g e b     Beschlagwortung: Geschwindigkeitsmessung im Ortsgebiet; Lasermessung
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