Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107471/19/BI/La

Linz, 14.05.2001

VwSen-107471/19/BI/La Linz, am 14. Mai 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des J S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. Dezember 2000, VerkR96-3811-1999, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 11. Mai 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:    

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in allen Punkten ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG       Entscheidungsgründe:  
  1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 19 Abs.7 iVm 19 Abs.4 und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 3) §§ 7 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von 1) 1.000 S (48 Stunden EFS), 2) 1.000 S (48 Stunden EFS) und 3) 500 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 31.12.1998 um 11.15 Uhr den PKW auf der A1 (Westautobahn) aus Richtung L kommend in Fahrtrichtung S gelenkt und 1) im Gemeindegebiet von Innerschwand bei km 260.895 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 24 km/h überschritten habe, 2) beim Abfahren von der Autobahn trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Vorschriftszeichens "Vorrang geben" nicht angehalten und seine Fahrt auf der M Bundesstraße (B ) in Richtung M fortgesetzt habe. Durch sein Verhalten sei ein auf der M Bundesstraße in Richtung M fahrender Pkw-Lenker zum starken Abbremsen seines Pkws genötigt worden. 3) Obwohl am hinter ihm fahrenden Dienstwagen der Gendarmerie das Blaulicht und das Folgetonhorn eingeschaltet gewesen seien und der Lenker die Absicht gehabt habe, ihn zu überholen, sei er nicht am äußerst rechten Fahrbahnrand gefahren.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 250 S auferlegt.   2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 11. Mai 2001 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Mag. S, des Behördenvertreters Dr. G, der Zeugen GI S und RI P sowie des technischen Amts- sachverständigen Ing. R durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.   3. Der Rechtsmittelwerber bestreitet die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ebenso wie, dem Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht und den Vorrang eines auf der B befindlichen PKW-Lenkers missachtet zu haben.   4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, der Bw zu seiner Sicht des Vorfalls befragt und der Meldungsleger GI S zeugenschaftlich vernommen wurde. Dabei hat sich ergeben, dass der Meldungsleger in der mit 25.1.1999 datierten Anzeige unter "Darstellung der Tat" das Datum 31.12.1998, jedoch unter "Beweismittel" eine Aufforderung zum Alkotest am 30.12.1998 und auch das Datum der Atemluftproben mit 30.12.1998 anführte. Im Rahmen seiner Zeugenbefragung verwies er auf ein Messprotokoll, das ebenfalls mit 30.12.1998 datiert war, und auf den Originalmessstreifen des Atemluftalkoholmessgerätes, der ebenfalls das Datum 30.12.1998 trug. Er führte dazu - glaubhaft und nachvollziehbar - aus, der Vorfall habe sich am 30.12.1998 zugetragen, lediglich auf der ersten Seite der Anzeige sei beim Datum ein Irrtum passiert. Auf Grund dieser Aussage wurde das Beweisverfahren einvernehmlich geschlossen.         In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:   Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen. Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Erstinstanz innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs.2 VStG eine Verfolgungshandlung lediglich hinsichtlich der Tatzeit 31.12.1998 gesetzt. In der Zeugenaussage des Meldungs-legers vom 22.6.1999 wurde kein konkretes Datum genannt, das eine Korrektur der Tatzeit iSd § 32 Abs.2 VStG darstellen könnte. Erst in seiner Zeugenaussage bei der mündlichen Verhandlung ergab sich erstmals zweifelsfrei ein zeitlich konkretisierter Tatvorwurf. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskostenbeiträge naturgemäß nicht vorzuschreiben waren.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Bissenberger