Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107472/20/SR/RI

Linz, 19.06.2001

VwSen-107472/20/SR/RI Linz, am 19. Juni 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des M K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von V, Zl.: VerkR96-5004-1999 vom 11. Dezember 2000 wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), nach der am 6. Juni 2001 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:  

I. Die Berufung gegen Spruchpunkt 1 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Tatzeit wie folgt zu lauten hat "ca. 23.30 Uhr". Die Berufung gegen Spruchpunkt 2 wird abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Berufung gegen den Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat betreffend der Spruchpunkte 1 und 2 einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafen, d.s. 300,00 Schilling (entspricht  21,80 Euro) zu leisten. Zu Spruchpunkt 3 entfällt der Kostenanspruch.   Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000 - VStG. zu II.: § 64 und § 66 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von V wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:   "Sie haben am 20.2.1999 um 23.55 Uhr den Kombi V am öffentlichen Parkplatz des Transportunternehmens N (Gästeparkplatz des L L, Astraße, gegen den vor Ihrem Pkw (Frontseite gegen Frontseite) abgestellten Pkw V gelenkt und schoben diesen mit der Stoßstange mindestens 4 m bis 5 m zurück, wobei der PKW beschädigt wurde.
  1. Obwohl Ihr Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, haben Sie nicht sofort angehalten und haben
  2. Nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl Sie dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben
  3. Anschließend fuhren Sie, nachdem Sie den Parkplatz nicht in Richtung B verlassen konnten retour und stießen dabei gegen den Pkw V, der dadurch beschädigt wurde. Obwohl Sie seitens des Lenkers dieses Fahrzeuges auf die Beschädigung hingewiesen wurden, unterließen Sie es, die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl Sie der Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.
  4.  

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.  

  1. § 4 Abs.1 lit.a StVO.1960
  2. § 4 Abs.5 StVO.1960
  3. § 4 Abs.5 StVO.1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:   Geldstrafe von Schilling falls diese uneinbringlich ist, gemäß §

Ersatzfreiheitsstrafe von   1) S 1.000,00 (72,67 €) 48 Stunden 99 Abs.2 lit.a StVO.1960 2) S 500,00 (36,34 €) 24 Stunden 99 Abs.3 lit.b StVO.1960 3) S 500,00 (36,34 €) 24 Stunden 99 Abs.3 lit.b StVO.1960   S 2.000,00 (145,35 €) Gesamt: 96 Stunden   Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:   200,00 Schilling (14,53 €) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);   Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.200,00 (159,88 €)."   2. Gegen dieses, dem Vertreter des Bw am 15. Dezember 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. Dezember 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass der Bw mit seinem PKW den ihm gegenüberstehenden VW Golf Cabrio unter Verwendung seines eigenen Fahrzeuges zurückgeschoben habe. Dabei seien Beschädigungen am VW Golf Cabrio entstanden. Nachdem sich der Beifahrer überzeugt hatte, dass kein Sachschaden entstanden sei, wäre der Bw weggefahren. Er sei seiner Anhaltepflicht dadurch nicht nachgekommen, da er kurz stehen geblieben sei. Erforderlich wäre gewesen, dass er sich selbst von einem eventuellen Schaden überzeugt hätte.   In der Folge sei es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Bw und dem Zeugen E gekommen. Weder in diesem Fall noch nach dem vorherigen Unfall sei der Bw seiner Verpflichtung nachgekommen, die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Ein Identitätsnachweis am Unfallort zwischen der Zulassungsbesitzerin R M und dem Bw habe nicht stattgefunden. Die Beschädigungen am Fahrzeug der Zeugin R M würden von der Kollision mit dem Bw stammen.   Auf § 19 VStG sei Bedacht genommen worden. Mangels Auskunftserteilung über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wäre von einem fiktiven monatlichen Durchschnittseinkommen von 18.000 S, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen worden. Strafmildernd sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet worden. Straferschwerende Gründe seien nicht vorgelegen.   2.2. Dagegen bringt der Bw durch seinen Vertreter vor, dass er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe. Er hätte keine anderen Fahrzeuge beschädigt. Sollten tatsächlich andere Fahrzeuge beschädigt worden sein, dann hätte ihm dies in Anbetracht der konkreten Umstände nicht auffallen müssen. Vielmehr hätte er annehmen können, dass andere Fahrzeuge nicht beschädigt worden seien, daher sei er zur Verständigung an die nächste Gendarmeriedienststelle nicht verpflichtet gewesen.   Es würde zutreffen, dass der Bw mit seinem von ihm gelenkten Fahrzeug den VW Golf Cabrio, V, weggeschoben habe, was jedoch bei geringer Berührungsintensität zu keiner Beschädigung geführt hätte. Nach diesem Vorgang sei an diesem Fahrzeug kein wie immer gearteter Schaden festgestellt worden. Mangels Beschädigung sei der Bw nicht verpflichtet gewesen, die geforderte Verständigung vorzunehmen. Die Deformierung des vorderen Kennzeichens beim Golf Cabrio, V, sei nicht objektiviert worden.   Am Fahrzeug V sei es mangels Kollision zu keiner Beschädigung gekommen. Das bezeichnete Fahrzeug hätte eine Anzahl von Vorschäden aufgewiesen, die, wie die folgende Stellprobe ergeben habe, nicht vom Fahrzeug des Bw herrühren konnten. Die behaupteten Beschädigungen des Fahrzeuges V würden durch die vorgelegten Lichtbilder widerlegt. Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses sei daher nicht verwirklicht worden. 3. Die Bezirkshauptmannschaft V hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat für den 6. Juni 2001 die mündliche Verhandlung ausgeschrieben. An der Verhandlung haben die Behörde erster Instanz, der Berufungswerber samt Vertreter, der techn. Amtssachverständige HR Dipl.-Ing. H und die Zeugen KI K, Dipl.-Ing. G E, R M und P E teilgenommen.   Im Zuge des Beweisverfahrens hat der Vertreter des Bw den Antrag gestellt, eine Stellprobe zwischen dem PKW des Bw und dem VW Golf Cabrio, V, vornehmen zu lassen, um den gegenständlichen Vorgang nachzustellen. Diese Stellprobe wurde zum Beweis dessen beantragt, dass der Bw davon ausgehen würde, dass durch bloßes Wegschieben eines Fahrzeuges die in der Anzeige dargestellten erheblichen Beschädigungen am Fahrzeug des VW Golf Cabrio, V, nicht entstehen konnten.   3.2. Aufgrund der durchgeführten Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:   Der Bw hat am 20.2.1999 um ca. 23.30 Uhr mit seinem PKW VW Golf, Kennzeichen V, den ebenfalls mit der Frontseite gegenüberstehenden, unbesetzten und geparkten PKW, VW Golf-Cabrio, V, ca. 4 m bis 5 m zurückgeschoben. Durch diesen Vorgang wurde letztbezeichneter PKW im Frontbereich beschädigt. Der Zeuge KI R K hat im Zuge der Unfallaufnahme eine stark deformierte vordere Kennzeichentafel, einen ausgerissenen vorderen Spoiler und ein leicht eingedelltes Frontblech festgestellt.   Beim zurückgeschobenen VW Golf Cabrio, V, war entweder die Feststellbremse angezogen oder ein Gang eingelegt. Die Bewegung vom ursprünglichen Abstellort weg erfolgte ruckweise und bedurfte einer erhöhten Motorleistung. Dies äußerte sich durch lautes Motorengeräusch. Unmittelbar vor der Wegbewegung war ein lautes Anstoßgeräusch zu vernehmen.   Eine eingehende Begutachtung des VW Golf Cabrio, V, durch den Bw bzw. Zeugen Dipl.Ing. G E erscheint nicht glaubwürdig. Nachdem der Bw das bezeichnete Cabrio zurückgeschoben hatte, setzte er seinen Pkw zurück und fuhr nach rechts in einem Halbkreis weg. Eine Verständigung der nächsten Polizei- bzw. Gendarmeriedienststelle wurde vom Bw nicht vorgenommen.   In der Folge hat sich für den Bw das Verlassen des Parkplatzes als unmöglich erwiesen. Im Zuge der neuen Parkplatzsuche ergab sich zwischen den Zeugen H-P E, R M auf der einen Seite und Dipl.-Ing. G E und dem Bw auf der anderen Seite eine ca. 20- bis 30minütige verbale Auseinandersetzung. Nach dieser haben sich der Bw und der Beifahrer Dipl.-Ing. G E vom Parkplatz entfernt.   Am 21.2.1999 um ca. 0.10 Uhr ist der diensthabende Gendarmeriebeamte, KI R am Unfallort eingetroffen. Dieser hat die oben angeführten Beschädigungen am bezeichneten VW Golf Cabrio wahrgenommen und erste Zeugenaussagen aufgenommen. Eine Kontaktaufnahme mit dem Bw erfolgte seitens des Zeugen KI R K am 21.2.1999 gegen 10.00 Uhr.   Betreffend des zweiten behaupteten Unfalles am gegenständlichen Parkplatz wurde in der Garage des Gendarmeriepostens eine Stellprobe mit den beiden in Frage kommenden Fahrzeugen durchgeführt. Dabei ergab sich bei den Beschädigungen ein Höhenunterschied von 6 cm.   Der in der Verhandlung zugezogene techn. Amtssachverständige stellte in gutachterlicher Weise fest, dass die behauptete Beschädigung nicht durch das Fahrzeug des Bw verursacht worden sein kann.   3.3. Aufgrund des Sachverständigengutachtens ist eindeutig bewiesen, dass der Bw die behaupteten Beschädigungen am Fahrzeug der Zeugin M (V) nicht verursacht hat. Einerseits ist die Art der Eindellung durch das Fahrzeug des Bw nicht möglich und andererseits passt die vorliegende Beschädigung am Fahrzeug des Bw höhenmäßig nicht mit der behaupteten Beschädigung am Fahrzeug der Zeugin M zusammen.   Nachvollziehbarerweise hat zwischen den Fahrzeugen mit den Kennzeichen V und V keine Kollision stattgefunden. Trotz der teilweise widersprüchlichen Zeugenaussagen hat sich der Bw hier glaubwürdig verantwortet.   Den Aussagen des Bw zu den Beschädigungen am Fahrzeug VW-Golf Cabrio, V, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn der Zeuge Dipl.-Ing. G E zum Zeitpunkt des Wegschiebens neben dem Fahrzeug des Bw gestanden ist, die nicht zu vertretende Entfernung des PKW mitverfolgt hat und kein Anstoßgeräusch gehört haben will, so ist dies allenfalls durch das laute Motorengeräusch, bedingt durch die hohe Drehzahl, erklärbar. Die weiter entfernt befindlichen Zeugen M und E haben gegenüber dem Gendarmeriebeamten bei der Unfallaufnahme von einem "Tuscher" im Zusammenhang mit der Zurückschiebung des VW Golf Cabrio gesprochen. Diese Wahrnehmung (Anstoßgeräusch) fand auch noch Niederschlag in den Niederschriften vor der Behörde erster Instanz. Aufgrund des mehr als zwei Jahre zurückliegenden Vorfalles und der nunmehr mangelnden Erinnerung an das Anstoßgeräusch ist dennoch von einem vorliegenden, deutlich vernehmbaren Anstoßgeräusch auszugehen. Den unbeeinflussten Erstaussagen der beiden Zeugen (M und E) war mehr Gewicht beizumessen. Die Beschädigungen am VW Golf Cabrio sind auch durch die Aussagen des Dipl.-Ing. G E zu erklären, der davon gesprochen hat, dass das bezeichnete Fahrzeug nicht leicht zurückgerollt ist, sondern nur durch verstärkte Motorleistung ruckweise zurückgeschoben werden konnte. Seine Vermutung, dass entweder die Feststellbremse angezogen bzw. ein Gang eingelegt war, deckt sich mit den Ausführungen des techn. Amtssachverständigen. Laut dem mündlich erstatteten Gutachten ist davon auszugehen, dass Beschädigungen in diesem Umfang durch die geschilderte Vorgangsweise entstehen können.   Auch wenn der Bw und der Zeuge Dipl.-Ing. G E behaupten, dass sie unmittelbar nach dem Zurückschieben des VW Golf Cabrio keine Beschädigungen wahrgenommen haben wollen, so kann ihnen hier nicht gefolgt werden. Die fehlende Wahrnehmung ist entweder auf eine oberflächliche Begutachtung (Lichtverhältnisse), Sorgfaltslosigkeit oder unterlassenes Anhalten zurückzuführen.   Der Zeuge KI R K hat glaubwürdig ausgesagt, dass am gegenständlichen Parkplatz ein heilloses Durcheinander, verursacht durch teilweise willkürlich geparkte Fahrzeuge, geherrscht hat. So sind auch die Aussagen des Bw und des Zeugen Dipl.-Ing. G E nachvollziehbar, dass ein Verlassen des Parkplatzes nicht möglich war.   Geht man zutreffend davon aus, dass erst unmittelbar nach der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Bw und dem Zeugen E die Gendarmerie verständigt wurde und diese ca. 20 Minuten später am Parkplatz eingetroffen ist, dann konnte durch die Stellung der Fahrzeuge des Bw und des Zeugen E kein anderes Fahrzeug den Parkplatz verlassen. Da die anwesenden Zeugen bis zum Eintreffen der Gendarmerie kein weiteres Kollisionsgeräusch wahrgenommen haben und die Beschädigungen am VW Golf Cabrio bei der Sachverhaltsaufnahme schon um 0.10 Uhr festgestellt wurden, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschädigungen im Frontbereich nur durch das Fahrzeug des Bw entstanden sein konnten.   Die zeitlich früheren Zeugenaussagen bzw. die Angaben gegenüber dem Meldungsleger KI R K lassen darauf schließen, dass der Bw entweder überhaupt nicht am Unfallort angehalten bzw. nur eine kurze oberflächliche Begutachtung vorgenommen hat. Ableitbar ist dies aus den Angaben über einen zeitlich unmittelbaren Zusammenhang zwischen Wahrnehmung des "Tuschers", Aufheulen des Motors und Vorbeifahren beim Fahrzeug der Zeugin M.   Unstrittig ist, dass der Bw eine Verständigung der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht vorgenommen hat.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. § 4 Abs.1 lit a StVO: Alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
  1. wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten....
  2.  

§ 4 Abs.5 StVO: Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.   4.2. Zu den Spruchpunkten 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses: Voraussetzung für die Erfüllung der Tatbestände iSd § 4 Abs.1 lit. a und § 4 Abs.5 StVO ist der tatsächliche Eintritt eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden sowie die Kenntnis des Täters hievon. Hinsichtlich des letzteren Umstandes genügt es, wenn ihm objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte. Es reicht also die Schuldform der Fahrlässigkeit aus - VwGH 11. 9. 1979, ZfVB 1980/4/1233.   Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO ist demnach nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (ARBÖ, CD-Rom-Ausgabe der StVO idF der 20. Novelle).   Von einem zumindest fahrlässigen Nichtwissen kann hier schon deshalb ausgegangen werden, da die Vornahme eines Zurückschiebens in der gewählten Weise - Anstoß an das abgestellte Fahrzeug, ruckartiges Zurückschieben, erheblicher Kraftaufwand - eine Beschädigung des anderen Fahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit vermuten lässt. Die Verursachung eines Parkschadens (Beschädigung) begründet grundsätzlich die Meldepflicht, wobei sich darin der Schutzzweck der Gesetzesvorschrift bereits erfüllt. Die Pflicht an der Unfallstelle auch anzuhalten dient der nachfolgenden Feststellung von Sachverhaltselementen (gemeinsam mit dem Zweitbeteiligten), insbesondere zur Sicherung von Spuren oder sonstiger konkreter Beweismittel, die für 'Aufklärung des Unfallgeschehens' erforderlich sind (vgl. auch VwGH 27.10.1977, 2002/76, VwGH 13.3.1981, 02/2245/80 sowie VwGH 20.2.1991, 90/02/0152 mit Hinweis auf VwGH 15.5.1990, 89/02/0048, und 89/02/0164).   Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schließen sich die Tatbestände iSd § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO nicht aus (VwGH vom 15.4.1971, 1305/70). Durch das "Nichtanhalten" bzw. die nur oberflächliche Begutachtung der Anstoßstelle kann nicht von einem Anhalten im Sinne des § 4 Abs.1 lit.a StVO gesprochen werden, da es notwendig ist, sich einen Überblick zu verschaffen, ob Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen zu treffen sind (VwGH w.o.).   Unbestritten hat der Bw die gesetzlich geforderte Meldung unterlassen. Der Hinweis, dass er die Beschädigung nicht wahrgenommen hat, ist aufgrund des Erkennenmüssens nicht geeignet, eine mangelnde Schuld zu begründen.   4.2.1. Unrichtige Tatzeitangabe in Spruchpunkt 1:   Vergleichsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 10.4.1991, Zl. 90/03/0283 erkannt: "§ 44a Z1 VStG 1950 bestimmt, dass in einem Straferkenntnis der "Spruch" (§ 44 Abs.1 Z.6 leg.cit.) "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um ebendiesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z1 VStG 1950 genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (siehe hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. NF Nr. 11894/A)."
Im gegenständlichen Verfahren war der Bw in die Lage versetzt, Beweise auf den konkreten Tatvorwurf anzubieten und der Sachverhalt dergestalt, dass die "ungenaue" Zeitangabe (25 Minuten versetzte Tatzeit) in Bezug auf die Situation nach dem Verkehrsunfall als ausreichend angesehen wird. Für den Bw bestand zu keinem Zeitpunkt die Gefahr, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.   4.2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).   Die Angaben des Bw waren nicht geeignet mangelndes Verschulden zu begründen und mussten teilweise als Schutzbehauptungen qualifiziert werden.   Der Antrag, eine Stellprobe samt Wegbewegung des VW Golf Cabrio mit dem Ziel durchzuführen, um Erkenntnis zu erlangen, ob eine derartige Beschädigung entstehen konnte, war allein schon aufgrund der Ausführungen des Amtsachverständigen, der Zeugenaussagen und des Beweisverfahrens abzuweisen. 4.2.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafen ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Im Berufungsverfahren sind keine weiteren Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen. Es bedarf schon aus Gründen der Generalprävention der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.   4.3. Zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses:   § 45 Abs. 1 VStG (auszugsweise): Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zu Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; ......   Das Beweisverfahren hat erbracht, dass der Bw die im Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 3 war gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.   5. Der Kostenausspruch war spruchgemäß zu treffen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: Meldepflicht, Parkschaden, Anhaltepflicht

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