Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107491/7/Sch/Rd

Linz, 23.04.2001

VwSen-107491/7/Sch/Rd Linz, am 23. April 2001 DVR.0690392 E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 9. Februar 2001, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. Jänner 2001, VerkR96-563-1999-Br, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 20. April 2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.   II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 23. Jänner 2001, VerkR96-563-1999-Br, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er am 19. November 1998 in der Zeit von 17.05 Uhr bis 18.10 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen nächst dem Hause Linzer Straße Nr. 3 im Ortsgebiet von Bad Zell verbotenerweise den Gehsteig benützt habe, indem er sein Fahrzeug auf diesem abgestellt habe.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Der Berufungswerber bestreitet nicht, sein Fahrzeug vor dem Hause Linzer Straße 3 in Bad Zell abgestellt zu haben, vermeint aber, bei der benützten Verkehrsfläche handle es sich nicht um einen Gehsteig.   Gemäß § 2 Abs.1 Z10 StVO 1960 ist ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen odgl. abgegrenzter Teil der Straße.   Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde festgestellt, dass sich vor der erwähnten Liegenschaft eine Verkehrsfläche befindet, die durch Randsteine vom übrigen Teil der Linzer Straße abgegrenzt ist. Des weiteren ist diese Fläche großteils gepflastert, wogegen der anschließende Teil - der ganz offenkundig als Fahrbahn anzusehen ist - einen Teerbelag aufweist.   Der Niveauunterschied zwischen diesen beiden Flächen ist geringfügig, großteils noch dazu abgeschrägt. Ortsauswärts betrachtet wird der Niveauunterschied höher und ist der weitere Verlauf der Fläche als Gehsteig unbestritten.   Aber auch die geschilderte verfahrensgegenständliche Fläche muss im Hinblick auf ihre offenkundige Bestimmung für den Fußgängerverkehr als Gehsteig angesehen werden.   Dies zum einen deshalb, da die Abgrenzung zur Fahrbahn hin durch Randsteine gegeben ist, zum anderen diese Abgrenzung in einer Linie zum weiteren Gehsteig ortsauswärts betrachtet verläuft und schließlich an das Gebäude Linzer Straße 3 bzw den daneben gelegenen Gastgarten anschließt, also auch das häufige Merkmal eines Gehsteiges aufweist, nämlich die Begrenzung an einer Seite durch ein Gebäude bzw einen Zaun. Der Stufenaufgang zum Hauseingang Linzer Straße 3 ist ohne Belang für die Beurteilung des Sachverhalts.   Dafür, ob ein Gehsteig vorliegt, sind nur die äußeren Merkmale entscheidend. Einer behördlichen Widmung als Gehsteig bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob bzw in welchem Ausmaß die Verkehrsfläche von Fußgängern benötigt wird (VwGH 20.1.1986, 85/02/0192). Auch ein Niveauunterschied zur Fahrbahn ist nicht erforderlich (VwGH 9.1.1979, 945/78).   Für die Beurteilung ist es schließlich auch ohne Bedeutung, ob ein Gehsteig vorschriftswidrigerweise auch von Fahrzeuglenkern benützt wird bzw solche Übertretungen geahndet werden oder nicht.   Dem Berufungswerber hätten zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Tuns kommen müssen und hätte er allenfalls vorhandene nicht mit der offenkundigen gleichen Übung durch andere Fahrzeuglenker abtun dürfen, weshalb bei ihm weder ein schuldausschließender Tatbild- noch Rechtsirrtum vorlag.   Der Umstand, dass dort offensichtlich häufig Fahrzeuge abgestellt werden bzw die Fläche auch zum Ausweichen benützt wird, ohne dass dies - wie zumindest behauptet - geahndet wird (auch zum Zeitpunkt der Verhandlung war ein Fahrzeug in etwa in der dem Berufungswerber zur Last gelegten Weise abgestellt gewesen), war aber im Hinblick auf das Ausmaß des Verschuldens zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers zu berücksichtigen.   ISd § 21 Abs.1 VStG konnte sohin von geringem Verschulden ausgegangen werden, wozu noch kommt, dass die Folgen der Tat als unbedeutend anzusehen sind, zumal vom Berufungswerber nach der Beweislage die Gehsteigfläche nur zum Teil zum Abstellen des Fahrzeuges mitbenützt worden ist.   Die Erteilung einer Ermahnung erschien der Berufungsbehörde geboten, um den Rechtsmittelwerber künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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