Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107493/21/Sch/Rd

Linz, 15.06.2001

VwSen-107493/21/Sch/Rd Linz, am 15. Juni 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Dr. Leitgeb; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des H vom 4. Februar 2001, gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Steyr vom 15. Jänner 2001, S 7980/ST/00, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24. April 2001 und 7. Juni 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat 20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe, ds 3.200 S (entspricht 232,55 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 15. Jänner 2001, S 7980/ST/00, über Herrn H, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt, weil er am 12. Oktober 2000 um 11.35 Uhr in 4400 Steyr, Blumauergasse in Höhe des Aufganges zum Schlosspark gegenüber einem zur Vornahme der Atemluftalkoholuntersuchung besonders geschulten und von der Behörde dazu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Vorführung zum nächstgelegenen Wachzimmer (bei dem sich ein Atemalkoholmessgerät befindet) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes verweigert habe, obwohl mit Recht vermutet habe werden können, dass er am 12. Oktober 2000 von 11.33 Uhr bis 11.35 Uhr in Steyr, Blumauergasse, ab der Kreuzung mit der Promenade bis Höhe Aufgang zum Schlosspark das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (Faktum 1).   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.600 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.   Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs.2), zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben (§ 5 Abs.4 leg.cit.). Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen (§ 5 Abs.2 leg.cit.). Der anlässlich der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat glaubwürdig angegeben, dass er den nunmehrigen Berufungswerber als Lenker eines Motorfahrrades an der im Straferkenntnis näher umschriebenen Örtlichkeit wahrgenommen habe, wobei ihm dessen unsichere Fahrweise aufgefallen sei. Bei der anschließenden Anhaltung und durchgeführten Lenker- bzw Fahrzeugkontrolle wurden beim Genannten Alkoholisierungssymptome festgestellt, nämlich Unsicherheiten beim Stehen, gerötete Augen und Alkoholgeruch. Der daraufhin erfolgten Aufforderung zur Alkomatuntersuchung am nächstgelegenen Polizeiwachzimmer ist der Berufungswerber nicht nachgekommen, vielmehr hat er diese dezidiert verweigert, welchen Umstand er bei der Berufungsverhandlung auch nicht in Abrede gestellt hat. Die Aufforderung wurde wiederholt ausgesprochen, aber immer wieder wurde die Mitfahrt zum Wachzimmer verweigert.   Als Begründung für die Verweigerung hat der Rechtsmittelwerber angegeben, er habe sich an der Wortwahl des Meldungslegers - angeblich sei das Wort "blasen" verwendet worden - gestoßen. Er wusste allerdings nach eigenen Angaben, worum es dabei gehen sollte, nämlich um die Durchführung einer Alkomatuntersuchung. Dazu ist zu bemerken, dass zum einen der Zeuge bei der Berufungsverhandlung die erfolgte Aufforderung nicht unter Verwendung des erwähnten Wortes geschildert hat. Unbeschadet dessen würde zum anderen auch diese Wortwahl nicht die Unwirksamkeit der Aufforderung bewirken, weil dem Aufgeforderten klar war, dass er zur Atemluftalkoholuntersuchung aufgefordert wurde.   Demgegenüber behauptet der Berufungswerber, nicht alkoholbeeinträchtigt gewesen zu sein. Darauf kommt es aber bekanntermaßen nicht an, da die Alkomatuntersuchung ja erst erweisen soll, ob eine Alkoholisierung bei einem Probanden vorliegt oder nicht. Entscheidend ist alleine - und hier wird auf die eingangs zitierte Rechtslage verwiesen -, ob die dort angeführten Voraussetzungen vorliegen. Nach den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung kann daran keinerlei Zweifel bestehen.   Zur Strafbemessung ist zu bemerken:   Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 beträgt der Strafrahmen im Falle der Verweigerung der Alkomatuntersuchung bei Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung von 16.000 S bis 80.000 S bzw im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest von zwei bis sechs Wochen. Die von der Strafbehörde festgelegte Geldstrafe in der Höhe von 16.000 S stellt sohin das gesetzliche Mindestmaß dar und ist die Unterschreitung desselben - von einer allfälligen Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes abgesehen - einer Behörde verwehrt. Ein Fall des erwähnten Strafmilderungsrechts läge gemäß § 20 VStG dann vor, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen; diesfalls kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Im vorliegenden Fall kommt dem Berufungswerber aber kein Milderungsgrund zu Gute. Ein solcher wäre etwa die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, die aber beim Berufungswerber nicht gegeben ist. Vielmehr musste er bereits einmal wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung bestraft werden, welcher Umstand einen Erschwerungsgrund darstellt und die festgesetzte Mindeststrafe geradezu milde erscheinen lässt. Die erwähnte Bestimmung konnte daher nicht angewendet werden. Die übrigen Strafbemessungskriterien des § 19 VStG sind bei Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe ohne Belang, sodass sich ein Eingehen darauf erübrigt.   Hinsichtlich der übrigen in Berufung gezogenen Fakten ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes eine gesonderte Entscheidung.   Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Dr. Leitgeb
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