Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107494/20/Sch/Rd

Linz, 19.06.2001

VwSen-107494/20/Sch/Rd Linz, am 19. Juni 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 4. Februar 2001, gegen die Fakten 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Steyr vom 15. Jänner 2001, S 7980/ST/00, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24. April 2001 und 7. Juni 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt. II. Der Berufungswerber hat 20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen, ds 300 S (entspricht 21,80 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 15. Jänner 2001, S 7980/ST/00, über Herrn H, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 und Art. IV Abs.1 der 4. KFG-Novelle Geldstrafen von 1.000 S und 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von einem Tag bzw 16 Stunden verhängt, weil er am 12. Oktober 2000 um 11.35 Uhr in 4400 Steyr, Promenade/Blumauergasse als Lenker eines Motorfahrrades, die deutlich sichtbaren und hörbaren Zeichen von Sicherheitswachebeamten (Blaulicht und Folgetonhorn, sowie Handzeichen und Zurufe zum Anhalten durch das geöffnete Fahrzeugfenster) zwecks Lenkerkontrolle anzuhalten missachtet und während der Fahrt keinen Sturzhelm verwendet habe (Fakten 2 und 3).   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 150 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Der anlässlich der oa Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat glaubwürdig und schlüssig angegeben, dass ihm der nunmehrige Berufungswerber als Lenker eines Motorfahrrades aufgrund seiner unsicheren Fahrweise - er habe nahezu die gesamte Fahrbahnbreite benötigt - sowie deshalb, da er ohne Sturzhelm unterwegs war, aufgefallen sei. Im Zuge der anschließenden Nachfahrt mit dem Streifenwagen sei er unter Verwendung von Folgetonhorn und Blaulicht sowie durch Zeichengebung und entsprechende Zurufe mehrmals zum Anhalten aufgefordert worden. Diese Zeichen seien vom Genannten ignoriert worden. Erst nach mehrmaligen Versuchen sei schließlich eine Anhaltung möglich gewesen.   Bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte der Berufungswerber aber diese Zeichen wahrnehmen und auch auf sich beziehen müssen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Zeuge nachvollziehbar angegeben hat, bei der Nachfahrt sei kein größerer Abstand zum Berufungswerber gegeben gewesen. Zum anderen ist es nicht überzeugend, dass der Lenker eines einspurigen Kraftfahrzeuges aufgrund seiner Wahrnehmungsmöglichkeiten derartige Zeichen übersehen bzw, wie es die Verantwortung des Berufungswerbers ist, sie nicht auf die eigene Person beziehen kann.   Wesentlich lebensnäher erscheint aufgrund der Lage des Falles die Annahme, dass der Rechtsmittelwerber bewusst einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle aus dem Weg gehen wollte, um einer Beanstandung wegen der vermutlich (die Alkomatuntersuchung wurde verweigert) vorgelegen gewesenen Alkoholbeeinträchtigung zu entgehen.   Der Berufungswerber hatte bei der erwähnten Fahrt unbestrittenerweise keinen Sturzhelm verwendet. Diesbezüglich vermeint er, dazu auch nicht verpflichtet gewesen zu sein, da er nur eine kurze Fahrtstrecke - vom Arbeitsplatz zum Zigarettenholen und retour - zurückgelegt habe. Diesbezüglich widerspricht sich der Rechtsmittelwerber aber selbst, da er bei der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung die dafür mit dem Motorfahrrad benötigte Zeit mit immerhin etwa 10 Minuten angegeben hat. Von einem Ausnahmetatbestand iSd Art. IV Abs.2 der 4. KFG-Novelle kann daher keineswegs die Rede sein. Zudem wurde die Bezahlung einer Organstrafverfügung verweigert, sodass die Erstbehörde mit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe vorzugehen hatte.   Die verhängten Geldstrafen halten einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG ohne weiteres stand. Die Bestimmung des § 97 Abs.5 StVO 1960 dient ohne Zweifel dazu, im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs Amtshandlungen, wie etwa Lenker- und Fahrzeugkontrollen, durchführen zu können. Die Übertretung dieser Vorschrift kann daher nicht mit einer Bagatellstrafe abgetan werden.   Auch die für die Nichtverwendung des Sturzhelmes festgesetzte Geldstrafe erscheint der Berufungsbehörde angemessen, wobei insbesondere das Fehlen von Milderungsgründen der allfälligen Herabsetzung der Strafe in diesem Punkt entgegenstand.   Im Übrigen wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen zur Strafbemessung im erstbehördlichen Strafbescheid verwiesen. Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des angefochtenen Straferkenntnisses ist eine gesonderte Entscheidung ergangen.   Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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