Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107496/13/Sch/Rd

Linz, 03.05.2001

VwSen-107496/13/Sch/Rd Linz, am 3. Mai 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Dr. Leitgeb; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H vom 4. Februar 2001, gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Steyr vom 11. Jänner 2001, S 7392/ST/00, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24. April 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Ausmaß mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Tage berichtigt wird.   II. Der Berufungswerber hat als diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 3.200 S (entspricht 232,55 €), ds 20 % der zu Faktum 2 verhängten Geldstrafe, zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: §§ 66 Abs.4 iVm 62 Abs.4 AVG iZm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 11. Jänner 2001, S 7392/ST/00, über Herrn H, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 Z2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden (richtig wohl 16 Tagen) verhängt, weil er sich am 31. August 2000 gegen 22.50 Uhr im LKH Steyr, Unfallstation, Sierningerstraße Nr. 170, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in S (sog. "A") gegen 21.35 Uhr als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben (Faktum 2).   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.600 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Eingangs ist festzuhalten, dass die Berufungsschrift in ihrer Diktion nicht zweifelsfrei dahingehend zugeordnet werden kann, ob sich die Berufung - sie ist gegen zwei Straferkenntnisse der Erstbehörde gerichtet - in beiden Fällen ausschließlich gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Schuld richtet.   In der oa Berufungsverhandlung wurde vom Berufungswerber klargestellt, dass bezüglich Faktum 2 des Straferkenntnisses vom 11. Jänner 2001, S 7392/ST/00, der Schuldspruch nicht von der Berufung erfasst sein soll, sondern lediglich die Strafhöhe bekämpft wird.   Diesbezüglich ist auszuführen:   Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 beträgt der Strafrahmen im Falle der Verweigerung der Alkomatuntersuchung bei Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung von 16.000 S bis 80.000 S bzw im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest von zwei bis sechs Wochen. Die von der Strafbehörde festgelegte Geldstrafe in der Höhe von 16.000 S stellt sohin das gesetzliche Mindestmaß dar und ist die Unterschreitung desselben - von einer allfälligen Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes abgesehen - einer Behörde verwehrt. Ein Fall des erwähnten Strafmilderungsrechts läge gemäß § 20 VStG dann vor, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen; diesfalls kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Im vorliegenden Fall kommt dem Berufungswerber aber kein Milderungsgrund zu Gute. Ein solcher wäre etwa die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, die aber beim Berufungswerber nicht gegeben ist. Vielmehr musste er bereits einmal wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung bestraft werden, welcher Umstand einen Erschwerungsgrund darstellt und die festgesetzte Mindeststrafe geradezu milde erscheinen lässt. Die erwähnte Bestimmung konnte daher nicht angewendet werden. Die übrigen Strafbemessungskriterien des § 19 VStG sind bei Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe ohne Belang, sodass sich ein Eingehen darauf erübrigt.   Die Berichtigung des Strafausspruches erfolgte, zumal die Strafbehörde aufgrund eines einem Schreibfehler gleichzuhaltenden Versehens offenkundig die Ersatzfreiheitsstrafen für die beiden im Straferkenntnis verhängten Geldstrafen unrichtig der jeweils anderen zugeordnet, also vertauscht, hat.   Zur Information für den Berufungswerber wird noch angemerkt, dass die Strafbehörde bei Einbringung eines begründeten Antrages die Bezahlung der Verwaltungsstrafe im Ratenwege bewilligen kann. Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor. Hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Dr. Leitgeb