Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107507/2/Le/La

Linz, 12.06.2001

VwSen-107507/2/Le/La Linz, am 12. Juni 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S    

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Dr. M F, T 23/8/5, W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 2.2.2001, Zl. III-S9.122/00/G, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Der Eventualantrag, das angeführte Straferkenntnis aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen, wird als unzulässig zurückgewiesen.   II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 100 S (entspricht 7,26 Euro) zu entrichten.   Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.     Entscheidungsgründe:   Zu I.:   1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 2.2.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 Z11a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.   Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 20.7.2000 um 10.19 Uhr in W, L Nr. 71 in Fahrtrichtung Osten als Lenker eines (näher bezeichneten) Kraftfahrzeuges die durch Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung 30 km/h" gemäß § 52 Z11a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 41 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde.   2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 20.2.2001, mit der beantragt wird, das Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen, in eventu das angeführte Straferkenntnis aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen, in eventu gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder diese allenfalls auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabzusetzen.   Zur Begründung dafür behauptete der Berufungswerber Verfahrensmängel und Begründungsmängel des angefochtenen Straferkenntnisses.   3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates. Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG)   4.2. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass am 20.7.2000 in Wels auf der L im Bereich des Hauses Nr. 71 eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Radarmessgerät durchgeführt wurde, bei der das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen W mit einer Fahrgeschwindigkeit von 41 km/h gemessen wurde. Da die Anonymverfügung unbezahlt bliebt, wurde das Ermittlungsverfahren gegen den vorerst unbekannten Lenker eingeleitet und der Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges, nämlich der nunmehrige Berufungswerber, zur Bekanntgabe des Lenkers zur Tatzeit aufgefordert. Mit der Lenkerauskunft vom 29.9.2000 gab der Berufungswerber bekannt, selbst das Fahrzeug gelenkt zu haben. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass der Berufungswerber selbst dieses Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat und er somit zu Recht Adressat des durchgeführten Strafverfahrens ist. Die nachträglich erhobene vage Behauptung, "dass sich aus meinen privaten Aufzeichnungen ergibt, dass ich am fraglichen Tag bereits um 10.00 Uhr einen Besprechungstermin wahrzunehmen hatte und mich zum angelasteten Tatzeitpunkt bereits im Büro befunden haben muss" reicht nicht aus, die im Zuge der Lenkererhebung schriftlich abgegebene Lenkerauskunft vom 29.9.2000 zu widerlegen oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der ersten Auskunft zu wecken.   4.3. Nach § 99 Abs.3 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges ... gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt ...   § 52 Z11a StVO regelt das Verkehrszeichen "Zonenbeschränkung" und normiert, dass ein solches Zeichen den Beginn einer Zone anzeigt, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.   In der auf der L im gegenständlichen Bereich aufgestellten Zonenbeschränkung ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h verordnet. Die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers wurde mit einem Radar-Geschwindigkeitsmessgerät festgestellt. Aus dem Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass dieses Gerät in einer stationären Kabine aufgestellt und ordnungsgemäß geeicht war. Das Gerät war am 27.10.1999 geeicht worden, die Nacheichfrist war vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit 31.12.2002 festgesetzt worden. Es bestehen daher beim Unabhängigen Verwaltungssenat keine Zweifel daran, dass diese Radarmessung ordnungsgemäß erfolgt ist. Trotz aller Behauptungen des Berufungswerbers fehlt im vorliegenden Fall jeglicher konkrete Anhaltspunkt dafür, dass eine Fehlmessung vorgelegen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Fehlverhalten dem Berufungswerber unterlaufen ist, indem er die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht eingehalten hat.   4.4. Von der Strafbehörde wurde die Verordnung des Magistrates der Stadt Wels vom 23.11.1998 beigeschafft, mit der unter anderem für den verfahrensgegen-ständlichen Bereich eine Zonenbeschränkung (Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h) erlassen worden war. Wenn der Berufungswerber vermeint, diese Verordnung sei gesetzwidrig, weil sie von einem "zuständigen Mitglied eines Stadtsenates" erlassen worden sei, so sind ihm die Bestimmungen des Statutes für die Stadt Wels 1992, LGBl.Nr. 8/1992 idF 8/1998 entgegenzuhalten, wonach der Gemeinderat die Erlassung von Verordnungen dem Stadtsenat übertragen kann (§ 46 Abs.2 Statut Wels); dieser wiederum kann gemäß § 32 Abs.6 und 7 Statut Wels einzelne Angelegenheiten - auch die Erlassung von Verordnungen! - dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenates zur Besorgung übertragen. Dies ist im vorliegenden Fall mit den in der Präambel zur Verordnung vom 23.11.1998, MA2-VerkR-1116-1991, genannten Verwaltungsverordnungen geschehen. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, dass diese Verordnung nicht gesetzeskonform oder gar, wie vom Berufungswerber behauptet, nichtig wäre.   Warum diese Verordnung erlassen wurde und ob sie aus Verkehrsrücksichten nach wie vor erforderlich ist, war im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, zumal auch der Berufungswerber dagegen keine schwerwiegenden Bedenken vorgebracht hat. Nach herrschender Judikatur haben Kraftfahrer angezeigte Geschwindigkeits-beschränkungen zu befolgen, ohne sich auf Spekulationen über den Sinn und Zweck derselben einzulassen (siehe dazu Messiner, StVO, Manz Verlag, 9. Auflage, S. 899 u.a.)   4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG erfolgt ist. Für eine Anwendung des § 21 VStG bestand kein Anlass, da der Berufungswerber bereits wegen zweier Geschwindigkeitsübertretungen im gegenständlichen Straßenabschnitt ermahnt worden war. Diese Ermahnungen haben aber offensichtlich nicht den beabsichtigten Zweck, den Berufungswerber zu einer Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung zu veranlassen, erfüllt. Der Ausspruch der Strafe war daher aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich.   4.6. Der Eventualantrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Zurückverweisung an die 1. Instanz zur Verfahrensergänzung zielte offensichtlich auf eine Anwendung des § 66 Abs.2 AVG. Diese Bestimmung ist jedoch gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden, weshalb der Antrag unzulässig ist und somit zurückzuweisen war.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 500 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 100 S.     Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Dr. L e i t g e b   Beschlagwortung: Radarmessung: Verordnung des Stadtsenates
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