Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107518/25/Sch/Rd

Linz, 09.07.2001

VwSen-107518/25/Sch/Rd Linz, am 9. Juli 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung der Frau H vom 28. Februar 2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 23. Februar 2001, VerkR96-12629-1999, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 22. Juni 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.   II. Die Berufungswerberin hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 500 S (entspricht 36,34 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 23. Februar 2001, VerkR96-12629-1999, über Frau H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 1.500 S und 2) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 36 Stunden und 2) 24 Stunden verhängt, weil sie am 30. Oktober 1999 um ca. 16.15 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf dem Parkplatz vor dem Merkurmarkt in Micheldorf, Weinzierlerbrücke 17 in Richtung Parkplatzausfahrt gelenkt habe, wobei sie 1) beim Ausparken den Pkw mit dem Kennzeichen beschädigt und sie es nach dem Verkehrsunfall, mit dem ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen habe, das von ihr gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten, 2) es nach dem unter Punkt 1 angeführten Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen habe, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben sei.   Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 250 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben, die in der Folge auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher. Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalls hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinander zu setzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muss daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.   Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von 1.500 S bzw 1.000 S halten einer diesbezüglichen Überprüfung ohne weiteres stand. Dabei wurde auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin hinreichend berücksichtigt. Wenn diese im Hinblick auf die Strafhöhe auf den Umstand verweist, dass sie als Studentin über kein eigenes Einkommen verfüge, so ist ihr entgegenzuhalten, dass jedermann, der als Fahrzeuglenker - die Berufungswerberin ist auch Zulassungsbesitzerin des von ihr verwendeten Fahrzeuges -, der am Straßenverkehr teilnimmt, die Bezahlung von Verwaltungsstrafen zugemutet werden muss. Die im gegenständlichen Fall verhängten Strafen erreichen keine derartige Höhe, dass bei der Rechtsmittelwerberin Gegenteiliges anzunehmen wäre.   Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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