Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107522/11/Ki/Ka

Linz, 04.09.2001

VwSen-107522/11/Ki/Ka Linz, am 4. September 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des VV, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. NN, vom 21.2.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 5.2.2001, VerkR96-3763-2000, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.8.2001 zu Recht erkannt:  

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.   II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 300,00 Schilling (entspricht 21,80 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten. Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit Straferkenntnis vom 5.2.2001, VerkR96-3763-2000, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 12.6.2000 um 15.05 Uhr als Lenker des PKW auf der A 8 Innkreisautobahn bei Km 56,719 in Fahrtrichtung Suben die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 33 km/h überschritten. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 150 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.   I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 21.2.2001 Berufung mit den Anträgen, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen, dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge; in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG; in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.   Im Wesentlichen wird ausdrücklich bestritten, dass der Bw auf dem Fahrstück zwischen Linz und Passau eine höhere Geschwindigkeit als 130 km/h eingehalten hätte. Dies habe er durch ständige Kontrolle des Tachometers wahrgenommen und es sei daher gewährleistet, dass von ihm keine höhere Geschwindigkeit eingehalten worden sei. Es müsse eine Fahrzeugverwechslung vorliegen. Die Tatsache, dass eine unrichtige bzw falsche Messung angelastet werde, ergebe sich auch daraus, dass zu dieser Messnummer 178 die Anzeigeerstattung zu GZP. 1992 erfolgt sein soll. Im konkreten Verfahren handle es sich aber um die Anzeigeerstattung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried/Andrichsfurt, GZP.1792/00. Es liege hier offensichtlich ein falsches Messprotokoll vor bzw sei dadurch ebenfalls die Verwechslung bewiesen. Schließlich wird die Eignung des Messgerätes in Frage gestellt.   Hinsichtlich Strafbemessung wird eine Reihe von Strafmilderungsgründen behauptet.   I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.8.2001. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Bw im Beisein seines Rechtsvertreters teil. Als Zeuge wurde jener Gendarmeriebeamte, welcher die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hat, einvernommen. Ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Ried/i. ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.   Der Bw führte im Rahmen seiner Einvernahme aus, dass er damals auf der A 8 von Linz kommend in Richtung Passau unterwegs gewesen sei. Er sei keinesfalls schneller als 130 km/h gefahren, er habe diese Fahrgeschwindigkeit ständig am Tachometer kontrolliert. Er sei die Strecke von Linz nach Suben stets am rechten Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn gefahren und sei ständig überholt worden. Die Gendarmeriebeamten habe er zum Zeitpunkt der Messung nicht gesehen, er sei auf diese erst aufmerksam geworden, als am Dienstkraftfahrzeug das Blaulicht eingeschaltet wurde. Die Nachfahrt durch die Gendarmeriebeamten habe 10 Minuten gedauert, er lege in dieser Zeit eine Strecke von 21 km zurück, dh, die Angaben in der Begründung des Straferkenntnisses, die Nachfahrtstrecke (bis zur Anhaltung) hätte 3 km betragen, könne nicht der Tatsache entsprechen. Er habe während der Fahrt keine PKW überholt, im Gegenteil, er sei von viel schnelleren Fahrzeugen dauernd überholt worden.   Er verdiene derzeit monatlich ca. 2.500 DM, habe Sorgepflichten für eine Frau und einen Sohn, Vermögen besitze er keines.   Der Gendarmeriebeamte führte als Zeuge aus, dass zum Vorfallszeitpunkt das Dienstfahrzeug im Bereich der nördlichen Parkplatzausfahrt abgestellt war. Es hätten von dort gute Sichtverhältnisse auf den ankommenden Verkehr geherrscht. Im konkreten Falle sei der Bw alleine auf dem linken Fahrstreifen herangekommen und sei von ihm gemessen worden. Er schließe eine Verwechslung ausdrücklich aus. Während der Annäherung habe er das Kennzeichen bereits ablesen können. Vor der Messung habe er eine Gerätefunktionskontrolle durchgeführt, es sei die Notrufsäule anvisiert worden und es seien eine senkrechte und eine waagrechte Messung auf den Nullpunkt durchgeführt worden. Die Korrektur des Messprotokolles sei deshalb erforderlich gewesen, weil er eine falsche GZP eingetragen hatte. Er ziele bei der Messung immer vorne auf das Kennzeichen des Fahrzeuges. Die Sichtverhältnisse seien allgemein gut gewesen, es habe Sonnenschein geherrscht. Wenn eine erhöhte Fahrgeschwindigkeit gemessen werde, würde immer sofort die Nachfahrt aufgenommen werden. Im konkreten Falle sei dem Bw nachgefahren worden und es sei dieser bei der nächsten Anhaltemöglichkeit beim km.60,150 angehalten worden. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Nachfahrtstrecke 10 Minuten in Anspruch genommen habe. Möglicherweise habe sein Kollege das Blaulicht eingeschaltet. Es habe stets Sichtkontakt zum Fahrzeug des Bw bestanden, sollte es passieren, dass der Sichtkontakt verloren geht, würde eine Anhaltung des Fahrzeuges nicht vorgenommen werden. Der Bw habe sich alleine im Fahrzeug befunden. Der genaue Messstandort sei bezogen auf die Kilometrierung mit dem Lasergerät ausgemessen worden, die Messdistanz habe er in seinen Handaufzeichnungen niedergeschrieben.   Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung legte der Gendarmeriebeamte überdies seine handschriftlichen Aufzeichnungen betreffend den gegenständlichen Vorfall vor.   I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:   Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.   Gemäß § 20 Abs.2 leg.cit. darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.   Im Bereich des vorgeworfenen Tatortes der A 8 (Innkreisautobahn) war zum Vorfallszeitpunkt weder eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlassen noch eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, sodass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 130 km/h betragen hat.   Dem Bw wird zur Last gelegt, er habe diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h überschritten. Diesem Vorhalt liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung-Außenstelle Ried) vom 12.6.2000 zugrunde. Danach wurde mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers LTI.20.20 TS/KM-E (Nr.7655) festgestellt, dass der Bw am Vorfallsort mit einer Geschwindigkeit von 163 km/h (nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze im Ausmaß von 3 % des Messwertes) unterwegs gewesen ist.   Dazu wird zunächst festgestellt, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und es überdies einem mit der Messung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung zuzumuten ist, das Gerät ordnungsgemäß zu verwenden (vgl. VwGH 93/03/0317 vom 16.3.1994 ua.).   Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Gendarmeriebeamte als Zeuge die in der Anzeige dargelegten Fakten bestätigt und insbesondere ausdrücklich eine Verwechslung des Fahrzeuges ausgeschlossen. Ebenso hat er ausgeführt, dass er die in der Bedienungsanleitung des Messgerätes vorgesehenen Kontrollen vor Beginn der Messung durchgeführt hat. Die Angaben des Zeugen sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Außerdem ist zu bedenken, dass der Gendarmeriebeamte als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet ist. Es bestehen sohin keine Bedenken, dessen Aussage der Entscheidung zugrunde zu legen.   Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstande darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, seine Rechtfertigung erscheint jedoch auch der Berufungsbehörde als nicht sehr glaubwürdig. Insbesondere entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass er bei einem durchgehenden Tempo von 130 km/h die Strecke von Linz bis nach Suben ausschließlich auf dem rechten Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn zurücklegen konnte, selbst dann nicht, wenn es sich bei dem Tattag um einen Feiertag (Pfingstmontag) gehandelt hat, zumal erfahrungsgemäß auch langsamere PKW-Lenker bzw Autobusse unterwegs sind. Dies bedingt, dass der Bw doch zum Überholen den linken Fahrstreifen benutzen musste oder aber, dass er nicht mit einer Dauergeschwindigkeit von 130 km/h hätte fahren können. Unter diesem Aspekt verliert seine Rechtfertigung jedenfalls an Glaubwürdigkeit.   Was die Funktionstüchtigkeit des Messgerätes anbelangt, so wurden keine konkreten Anhaltspunkte dagegen vorgebracht. Das Gerät war zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht und es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, welche auf einen allfälligen Defekt schließen ließen. Auch bestehen keine Zweifel dahingehend, dass der Gendarmeriebeamte vor Aufnahme der Messung die erforderlichen Gerätekontrollen nicht durchgeführt hätte. Es wird diesbezüglich auf die bereits oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.   Auch die Korrektur im Messprotokoll konnte der Zeuge im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung aufklären.   Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens gelangt auch die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, dass der dem Bw zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist. Die Frage der Nachfahrtstrecke vom Messort bis zum Anhalteort kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben.   Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so hat der Bw keine Gründe hervorgebracht, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich an die Vorschrift zu halten und es sind auch im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.   Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   Gerade im Hinblick darauf, dass auf Autobahnen es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist durch ein derartiges Verhalten bereits potentiell eine gravierende Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer gegeben und es ist dieser Umstand bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.   Im Hinblick auf den vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) wurde das Strafausmaß von der Erstbehörde im untersten Bereich dieses Strafrahmens festgelegt und ist dieses daher als durchaus milde zu betrachten.   Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet, straferschwerende Umstände werden auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden ebenfalls berücksichtigt.   Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die gravierende Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die Geschwindigkeitsüberschreitung besonders auch generalpräventive Überlegungen bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind und es ist überdies auf spezialpräventive Gründe Bedacht zu nehmen.   In Anbetracht der aufgezeigten Aspekte vertritt daher die Berufungsbehörde die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung der festgesetzten Strafe wäre auch bei Zutreffen der in der Berufung aufgezeigten weiteren Milderungsgründe unter Hinweis auf die oben dargelegten Umstände nicht vertretbar.   Bezüglich Anwendung des § 21 VStG wird festgestellt, dass ein Absehen von der Strafe bzw eine bloße Ermahnung nur dann zulässig ist, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Im vorliegenden Falle hat der Bw die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 % überschritten, sodass von einem geringfügigen Verschulden wohl nicht mehr die Rede sein kann. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG sind daher nicht gegeben.   Ebenso findet im vorliegenden Falle die Bestimmung des § 20 VStG keine Anwendung, zumal § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ohnedies keine Mindeststrafe vorsieht.   Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.     II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.         Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Mag. K i s c h
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