Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107526/7/Ki/Ka

Linz, 18.06.2001

VwSen-107526/7/Ki/Ka Linz, am 18. Juni 2001 DVR.0690392 E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des HW, vom 27.2.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15.2.2001, VerkR96-4389-2000, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.6.2001 hinsichtlich Faktum 1, zu Recht erkannt:  

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.   II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 5.600,00 Schilling (entspricht 406,97 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.   Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 15.2.2001, VerkR96-4389-2000, den Berufungswerber (Bw) ua für schuldig befunden, er habe am 4.11.2000 um 14.47 Uhr den PKW, Kz.: , im Gemeindegebiet Schwertberg auf der Unterkogelbergstraße bis Höhe mit der Kreuzung Gartenstraße gelenkt. Obgleich vermutet werden konnte, dass er sich beim Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, habe er sich am 4.11.2000 bis 14.55 Uhr in Schwertberg, Kreuzung Unterkogelbergstraße/Gartenstraße, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von diesem Organ dazu aufgefordert wurde. Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 wurde diesbezüglich über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 28.000 S (EFS 672 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2.800 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.   In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der vorliegende Sachverhalt aufgrund der Anzeige, an deren Richtigkeit und Unbedenklichkeit die Behörde keinen Anlass zu zweifeln finde, und im Ermittlungsergebnis als erwiesen - anzusehen sei. Der Bw habe durch den vorliegenden Sachverhalt den im Spruch genannten Tatbestand verwirklicht und diesen verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, insofern keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, sein gesetzwidriges Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.   Die verhängten Strafen seien unter Bedachtnahme auf seine soziale und wirtschaftliche Lage festgesetzt worden und würden dem Ausmaß des Verschuldens entsprechen. Mildernde Umstände würden keine vorliegen, erschwerend seien gleichartige Verwaltungsübertretungen aus den Vorjahren gewertet worden.   I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 27.2.2001 Berufung.   Darin führte er aus, dass er sehr wohl das Auto seiner Freundin, die damals Schwierigkeiten gehabt hätte das Auto zu wenden, um vom Parkstreifen auf die Straße zu kommen, gelenkt habe. Er habe nur das Wendemanöver durchgeführt und wollte gerade den Sitzplatz im Fahrzeug tauschen, als die Exekutive erschien, um eine Fahrzeugkontrolle durchzuführen. Er bestritt, dass er alkoholisiert gewesen sei und er ersuchte um Neuermittlung des Tatbestandes.   I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte hinsichtlich Faktum 1, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.6.2001. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Beschuldigte teil, ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Perg ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, RI PG, einvernommen.   Der Beschuldigte führte im Rahmen seiner Einvernahme bei der mündlichen Berufungsverhandlung aus, dass er mit seiner Freundin mit dem PKW einkaufen gewesen wäre. Als sie vom Kaufhausparkplatz wegfahren wollten, habe die Freundin einen stechenden Schmerz im Fuß verspürt und er habe ihr daraufhin angeboten, dass er das Fahrzeug aus dem Parkplatz herauslenken und umkehren würde. Dies habe er auch getan. Er gebe auch zu, dass er ein Stück auf der Hauptstraße gefahren sei. Es sei ihm bekannt, dass es sich bei dem Kaufhausparkplatz um eine öffentliche Verkehrsfläche gehandelt habe. Seine Freundin habe manchmal beim Autofahren Schwierigkeiten und er ärgere sich dann, deshalb habe er auch das Fahrmanöver durchführen wollen. Anschließend wäre seine Freundin natürlich selbst weitergefahren. Er sei vom Gendarmeriebeamten zum Alkotest aufgefordert worden, diese Aufforderung habe er natürlich verstanden. Da er sich aber über seine Freundin sehr ärgerte, habe er auf die Aufforderung zum Alkotest etwas überreagiert. Er habe gedacht, dass er nach Perg zum Posten mitfahren müsse und das habe ihn im Hinblick auf den schon bestehenden Ärger noch mehr aufgeregt. Er habe zuvor ein Bier getrunken, was natürlich die vom Gendarmeriebeamten festgestellten Alkoholsymptome erkläre, dieses Bier habe er zur Jause getrunken. Es sei richtig, dass er dem Gendarmeriebeamten gegenüber erklärt habe, er sei am Alkotest nicht interessiert, er habe den Test aus Wut verweigert. Es sei ihm klar, dass die Verweigerung des Alkotestes strafbar sei, im Hinblick auf die Tatsache, dass er sich so ärgern habe müssen, habe er jedoch nicht daran gedacht, dass dies bzw auch das Lenken des Fahrzeuges ohne Führerschein, ein Fehlverhalten darstelle. Als er angehalten wurde, sei er ca. 100 m vom Parkplatz weggefahren.   Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse führte der Bw aus, dass er 3.500 S monatlich an Alimenten zu bezahlen habe. Er sei momentan arbeitslos und bekomme 8.000 S monatlich netto auf die Hand. Weiters habe er 350.000 S Schulden, Vermögen besitze er keines.   Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger führte aus, dass er einen telefonischen vertraulichen Hinweis erhalten habe, wonach der Beschuldigte ohne Führerschein mit dem Auto fahren sollte. Er habe daraufhin im Ortsgebiet Schwertberg eine Fahndung durchgeführt und nach ca. 10 bis 15 Minuten habe er dann das Fahrzeug auch auf der Aisttalstraße in Richtung Reitbergstraße fahren gesehen. Die Anhaltung selbst sei jedoch an einem anderen Ort erfolgt. Er sei hinter dem Fahrzeug des Beschuldigten nachgefahren, der glaublich diesen Umstand bemerkt habe. Die Nachfahrstrecke habe ca. 400 bis 500 m betragen. Er habe nach der Anhaltung den Beschuldigten zum Alkotest aufgefordert, zumal er Alkoholgeruch bei ihm festgestellt habe. Der Beschuldigte habe die Aufforderung sinngemäß mit den Worten, dass es ihn nicht interessiere zu blasen, verweigert. Er habe dem Beschuldigten geraten, er solle doch, nachdem er ohnehin nur ein Bier getrunken hätte, den Test durchführen. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Bw zum Zeitpunkt der Amtshandlung eher aufgebracht gewesen sei.   I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:   Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.   Gemäß § 5 Abs.2 leg.cit. sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.   Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Schwertberg vom 6.11.2000 zugrunde. Der darin zur Last gelegte Sachverhalt wird vom Bw in keiner Weise bestritten. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte dieser ausdrücklich, dass er die Aufforderung zum Alkotest verstanden habe und er sich auch über die Strafbarkeit im Klaren war. Er habe sich damals geärgert und deshalb den Alkotest verweigert. Diesbezüglich sind seine Angaben und jene des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers ohne Widerspruch.   Die Aussagen der beiden differieren nur dahingehend, dass der Bw angegeben hat, er habe lediglich 100 m auf einer öffentlichen Straße zurückgelegt, während der Meldungsleger eine Strecke von schätzungsweise 400 bis 500 m feststellen konnte, bzw ihm die Information vorlag, dass der Bw eine Viertel Stunde vorher gelenkt haben soll. Diesbezüglich wird den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben geschenkt, zumal dieser als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war und auch keine Umstände hervorgekommen sind, welche seine Glaubwürdigkeit erschüttern würden. Die Angaben des Meldungslegers sind lebensnah und nachvollziehbar, während die Behauptung des Bw, nur 100 m zwecks Wenden gefahren zu sein, nur schwer mit der Realität vereinbar scheint.   Es steht somit fest, dass der zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche den Bw in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden. Jedenfalls stellt der zur Tatzeit bestehende Gemütszustand des Bw bezogen auf den konkreten Fall keine subjektive Entlastung dar.   Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst festgestellt, dass die sogenannten "Alkoholdelikte" zu den gröbsten Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zählen. Gerade durch alkoholisierte Verkehrsteilnehmer kommt es immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen, weshalb eine rigorose Kontrolle diesbezüglich geboten ist. So gesehen, ist auch die Verweigerung des Alkotests eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung, weshalb insbesondere auch aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich eine rigorose Vorgangsweise bei der Straffestsetzung geboten ist. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand durch Festlegung entsprechender Strafausmaße (Strafrahmen von 16.000 S bis 80.000 S) Rechnung getragen.   Zu Recht hat die Bezirkshauptmannschaft Perg gleichartige Verwaltungsübertretungen als straferschwerend gewertet, mildernde Umstände können auch seitens der Berufungsbehörde im vorliegenden Falle keine festgestellt werden.   Unter Berücksichtigung aller Umstände hat die Bezirkshauptmannschaft Perg sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen festgesetzt. Die vom Bw angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vermögen im vorliegenden Falle daher keine Herabsetzung rechtfertigen. Der Bw wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 54b Abs.3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Ein diesbezüglicher Antrag wäre bei der Bezirkshauptmannschaft Perg einzubringen.   Sowohl aus spezial- als auch aus den bereits erwähnten generalpräventiven Gründen erscheint somit der Berufungsbehörde eine Herabsetzung der verhängten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe im vorliegenden Fall nicht für vertretbar.   Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses weder in Bezug auf den Schuldspruch noch in Bezug auf die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.       II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. B l e i e r
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