Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107530/7/Sch/Rd

Linz, 11.05.2001

VwSen-107530/7/Sch/Rd Linz, am 11. Mai 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 28. Februar 2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Februar 2001, VerkR96-7405-2000-Hu, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 9. Mai 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 800 S (entspricht 58,14 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 12. Februar 2001, VerkR96-7405-2000-Hu, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt, weil er am 21. Juni 2000 um 16.30 Uhr im Ortsgebiet Wilhering auf der B 129 bei Straßenkilometer 8,162 in Richtung Linz das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen mit einer Geschwindigkeit von 94 km/h gelenkt und dadurch die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h überschritten habe.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 400 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen: Anlässlich der eingangs erwähnten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde der vom Meldungsleger angezeigte Sachverhalt eingehend erörtert. Dabei hat dieser als Zeuge die Geschwindigkeitsmessung detailliert und nachvollziehbar geschildert. Demzufolge hatte er - als schon seit mehreren Jahren mit Geschwindigkeitsmessungen betrauter Gendarmeriebeamter des Landesgendarmeriekommandos - an der Tatörtlichkeit solche Messungen durchgeführt. Im Zuge dessen wurde von ihm im abfließenden Verkehr das Fahrzeug des Berufungswerbers, als dieser gerade einen Kraftwagenzug überholte, gemessen und eine Geschwindigkeit von 97 km/h auf dem Gerätedisplay, nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze also eine Überschreitung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h, festgestellt. Der Zeuge hat bei der Verhandlung eine Verwechslung des gemessenen Fahrzeuges mit einem anderen ausgeschlossen, was er schlüssig damit begründete, dass zum Messzeitpunkt nur dieses Fahrzeug und der überholte Kraftwagenzug im Messbereich waren. Nach erfolgter Nachfahrt und Anhaltung hat der Berufungswerber die ihm vorgehaltene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt und mit einem Irrtum dahingehend erklärt, er habe vermeint, das Ortsgebiet bereits verlassen gehabt zu haben.   Vom Rechtsmittelwerber wurde in der Folge dieses Vorbringen zu seiner Verantwortung in der Weise erhoben, dass die Messung tatsächlich außerhalb des Ortsgebietes erfolgt sei. Dem sind allerdings die Schilderungen des Meldungslegers bei der Berufungsverhandlung und auch der Lokalaugenschein entgegenzuhalten, der ergeben hat, dass das Hinweiszeichen "Ortsende Wilhering" sich beträchtlich weiter vorne in Fahrtrichtung Linz befindet, sodass eine Tatörtlichkeit danach nach der hier gegebenen Beweislage nicht angenommen werden kann.   Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die in Rede stehende Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß durchgeführt wurde und daher ein taugliches Beweismittel für den Nachweis der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretung darstellt.   Zur Strafzumessung ist zu bemerken:   Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   Übertretungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesondere dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen häufig nicht nur eine abstrakte, sondern oft schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass solche Übertretungen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind. Im vorliegenden Fall ist die massive Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet erfolgt, also in einem Bereich, wo sie ein ganz besonderes Gefahrenpotenzial darstellt.   Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S hält diesen Erwägungen ohne weiteres stand. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt.   Seine aktenkundigen persönlichen Verhältnisse, insbesondere das monatliche Nettoeinkommen von ca. 4.000 DM, werden es ihm ermöglichen, die Verwaltungsstrafe ohne unangemessene Einschränkung seiner Lebensführung bzw Gefährdung allfälliger Sorgepflichten zu bezahlen.   Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum