Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107533/11/SR/Pr

Linz, 18.06.2001

VwSen-107533/11/SR/Pr Linz, am 18. Juni 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des H L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E M, S , L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft P vom 13. Februar 2001, Zl. VerkR96-1727-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), nach der am 8. Juni 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:   I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG eingestellt. II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.   Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 45 Abs. 1 Z1, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000- VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von P wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:   "Sie sind am 08.05.2000 um 10.02 Uhr als Lenker des Kombi, Kennzeichen P, auf der M Straße im Ortsgebiet von K bei Strkm., in Fahrtrichtung P, im Ortsgebiet um 43 km/h schneller als die erlaubten 50 km/h gefahren. Die gefahrene Geschwindigkeit wurde mittels Lasermessung festgestellt.   Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese unein- gemäß § Schilling bringlich ist, Ersatz- freiheitsstrafe 3.000,-- 72 Stunden 99 Abs.3 lit.a StVO Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,-- Schilling das sind 239,82 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)".   2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 15. Februar 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Februar 2001 - somit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die spruchgemäß angelastete Verwaltungsübertretung aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahme des Anzeigenlegers erwiesen sei. Die genannten Zeugen hätten den dargelegten Zeitplan zwar bezeugen können, genaue Zeitangaben dieser Termine wären jedoch nicht möglich gewesen. Bei der Strafbemessung sei schätzungsweise von einem Einkommen in der Höhe von 18.000 S ausgegangen worden, Milderungs- und Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen.   2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass aktenwidrige Feststellungen getroffen worden wären, die Zeugen sehr wohl eindeutige Zeitangaben getätigt hätten und sich der angefochtene Bescheid damit nicht auseinandergesetzt habe. Würde man die Zeugenaussagen entsprechend würdigen, dann wäre eine Fahrt von P nach K möglich, nur würde das dann in der entgegengesetzten Richtung geschehen sein. Dies stünde im Widerspruch zur Gendarmerieanzeige. Derartige Überlegungen seien jedoch nicht angestellt worden. Das Straferkenntnis würde sich lediglich auf die Angaben in der Anzeige des Gendarmeriebeamten stützen. Aus dieser ergebe sich nur beiläufig der Fahrzeugtyp, jedoch nicht das Kennzeichen. Dies sei leicht erklärbar, da dieser das Kennzeichen aus einer Entfernung von ca. 200 m nicht ablesen hätte können. Bei entsprechender Würdigung der aufgenommenen Beweise hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass der angezeigte Sachverhalt nicht vorliegen und eine derartige Annahme den Denkgesetzen widersprechen würde. Darüber hinaus sei § 49 Abs.3 AVG nicht beachtet worden.   3. Die Bezirkshauptmannschaft P hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.   3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat für den 8. Juni 2001 die mündliche Verhandlung im Gemeindeamt P anberaumt, dazu die Verfahrensparteien und die Zeugen C T, E A und RI Ö geladen.   3.2. Aufgrund der mündlichen Verhandlung ist von folgender Feststellung und Beweiswürdigung auszugehen:   Der Zeuge RI Ö hat in äußerst glaubwürdiger Weise die Geschwindigkeitsmessung geschildert. Betreffend dem gemessenen Fahrzeug kann jedoch nicht mit der geforderten Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich um den Pkw des Bw gehandelt hat. So hat der Zeuge RI Ö in der mündlichen Verhandlung einen Auszug aus seinen handschriftlichen Aufzeichnungen und einen EKIS-Ausdruck vorgelegt. Auf der handschriftlichen Notiz ist erkennbar, dass der Zeuge RI Ö ursprünglich das Kennzeichen P vermerkt hatte. In der Verhandlung wurde von ihm eine weitere Kennzeichenanfrage getätigt und dabei hat sich herausgestellt, dass das Kennzeichen P keinem Fahrzeug zugewiesen ist. Bei der nach der Messung vorgenommenen EKIS Anfrage wurde dem Zeugen RI Ö mitgeteilt, dass in der Zulassungsdatei ein ähnliches Kennzeichen, nämlich P, zugelassen auf den Bw, aufscheinen würde.   Neben der ursprünglichen fehlerhaften Kennzeichenaufzeichnung scheinen im Notizheft des Zeugen RI Ö keine näheren Daten auf, die eine Nahebeziehung zum Bw begründen würden.   Beachtet man nun die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen C T und E A, die das Weg- Zeitdiagramm des Bw im Wesentlichen bestätigen, (somit bleibt kein Zeitraum für eine Fahrt am Tatort) und der ursprünglichen fehlerhaften schriftlichen Aufzeichnung, so ist naheliegend, dass dem Zeugen RI Ö bei der Vorbeifahrt (erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung) ein Fehler bei der Ablesung des Kennzeichens (Zeitengpass wegen unmittelbar danach beginnendem Messvorgang) passiert ist, der nur scheinbar durch die folgende EKIS-Anfrage saniert wurde.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   § 45 Abs. 1 VStG (auszugsweise): Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zu Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; ......   Das Beweisverfahren hat erbracht, dass dem Bw die angelastete Verwaltungsübertretung nicht bewiesen werden kann. Das Verwaltungsstrafverfahren war gemäß § 45 Abs.1 Ziffer 1 VStG einzustellen.   5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts-hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider
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