Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107546/12/Br/Bk

Linz, 23.05.2001

VwSen-107546/12/Br/Bk Linz, am 23. Mai 2001 DVR.0690392     E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 7. Februar 2001, Zl. III/S-29.792/00 1 - mit Ausnahme in dessen Punkt 2) - nach der am 22. Mai 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass in Punkt 1) lediglich die Geldstrafe auf 4.000 S (entspricht 290,69 €) und in Punkt 3) die Geldstrafe auf 1.000 S (entspricht 72,67 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden ermäßigt wird. Demnach werden sämtliche Schuldsprüche und in Punkt 4) und 5) auch die Strafaussprüche bestätigt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2001 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/2000 - VStG;  

II. Im Punkt 1) und 3) ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 400 S (entspricht 29,07 €) und auf 100 S (entspricht 7,27 €). In diesen Punkten entfallen Kosten für das Berufungsverfahren. Hinsichtlich der Punkte 4) und 5) werden als Kosten für das Berufungsverfahren insgesamt 200 S [20% der verhängten Geldstrafe (entspricht 14,54 €)] auferlegt.  

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 § 65 und § 64 Abs.1 u.2 VStG.         Entscheidungsgründe:   1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, wegen der Übertretungen nach §§ 1) 14/8 FSG, 2) 14/1/1 FSG, 3) 38/5 i.V.m. 38/1a StVO, 4) 102/10 KFG, 5) 102/10 KFG Geldstrafen von 1) S 6.000,- 2) S 500,- 3) S 3.000,- 4) S 500,- 5) S 500,- und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von 1) sechs Tagen 2) zwölf Stunden, 3) vier Tagen, 4) u. 5) je zwölf Stunden verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 09.08.2000 um 23.28 Uhr in L Krzg. P E, in Ri. , den LKW mit Kennzeichen gelenkt, wobei 1) der Alkoholgehalt der Atemluft über 0,25 mg/l betragen habe, da bei ihm ein Alkoholgehalt von 0,30mg/l und 0,31 mg/l festgestellt wurde, 2) den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt habe (gg. diesen Punkt wurde nicht berufen; er ist in Rechtskraft erwachsen), 3) das Rotlicht der VLSA missachtet und nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe, 4) als Lenker des Kfz. auf der Fahrt kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug mitgeführt und 5) als Lenker des mehrspurigen Kfz. keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt habe.   1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz stützte ihre Entscheidung auf die unmittelbare dienstliche Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorgans und das Ergebnis der Atemluftuntersuchung mittels Alkomat, welches ein Ergebnis von 0,30 mg/l erbrachte.   2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber Folgendes aus: "Hiermit lege ich gegen die Straferkenntnis (III/S - 29.792/001) mit größtem Protest Berufung ein. Ich bin nur im Punkte der nicht mitnahme des Führerscheins schuldig. Zur angeblichen Alkoholisierung möchte ich darauf aufmerksam machen, das die Alkoholgrenze derzeit auf 0.5 Promille besteht und ich keines Falls darüber war. Ein Taxilenker wird das bezeugen. (Auch darauf aufmerksam möchte ich machen: was soll das heißen der Alkoholgehalt in der Atemluft ist 0.25mg/l oder mehr!!!!!!!!!!?????!!!!!!! Zu den Beamten des Polizeiapparates vom 09.08.2000, möchte ich sagen das es eine Schande ist wie unmenschlich und rechtsdenkend die Beamten handelten. Zu den anderen Punkten möchte ich nur kurz sagen, das ich ein Firmenfahrzeug fuhr, mein Chef damals Verbandszeug und Dreieck ohne mir Bescheid zu geben aus dem Fahrzeug entnahm. Sonst hatte keiner einen Schlüssel warum sollte ich mich also vor der Fahrt versichern ob Dreieck und Verbandszeug noch im Wagen befindet! Ich bin sicherlich nicht bei rot über die Kreuzung gefahren, bin einem ESG Linien- BUS nachgefahren der Fahrer des Busses kann ermittelt werden und sollte auf jeden Fall dazu befragt werden!!! Meiner Ansicht nach fühlten sich die Beamten gelangweilt und übersahen absichtlich das die Ampel noch gelb war und ich mitten auf der Kreuzung zum anhalten gekommen wäre!!!!!!! Das zur Berufung!! Ihnen Herr B möchte ich noch sagen, diesmal werde ich mit allen Mitteln gegen die Unterdrückung der Polizei im besonderen Fall wenn es sich um Ausländer handelt (oder welche die für den Polizeiapparat so aussehen ) kämpfen werde, und wenn es mich alles Geld der Welt kostet! Politik, Medien und sogar eine EU Kommission interessiert sich für diese Frechheit! Auch gegen ihre Lügen vom Fernbleiben zum Lade Termin werde ich mir nicht gefallen lassen. Ich habe Zeugen die definitiv bestätigen können das ich sie nur gebeten habe ohne mich zu urteilen da ich nicht wegen meiner neuen Stelle keine Schwierigkeiten bekommen möchte. R"     3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes. Beweis wurde ferner erhoben durch die wegen terminlicher Verhinderung außerhalb der Berufungsverhandlung erfolgten Vernehmung der Sicherheitswachebeamten BezInsp. E und des RevInsp. G. Deren Aussagen wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung im Volltext verlesen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher auch der zuständige Abteilungsleiter in Vertretung des Polizeidirektors teilnahm, wurde der Meldungsleger Major M als Zeuge und der in Begleitung seines Bewährungshelfers erschienene Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen.   3.1. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war hier gesetzlich bedingt (§ 51e Abs.1 VStG).   Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:   4. Der Berufungswerber lenkte am 9. August 2000 um 23.28 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw auf der P in Richtung Auffahrt . Der Meldungsleger stand während der Annährung des Berufungswerbers an die Kreuzung mit der Garnisonstraße wegen Rotlichtes im besagten Kreuzungsbereich. Als für die Garnisonstraße die Verkehrslichtsignalanlage auf Grün schaltete, setzte der Berufungswerber im Querverkehr dennoch seine Fahrt mit 30 bis 40 km/h fort, fuhr an einem zu diesem Zeitpunkt vor der Kreuzung mit der Garnisonstraße auf der Prinz-Eugenstraße in eine Busbucht einfahrenden Linienbus vorbei und durchfuhr folglich die Kreuzung bei Rotlicht. Der Meldungsleger hielt daraufhin unter kurzer einsatzmäßiger Nachfahrt - Blaulicht und kurzer Verwendung auch des Folgetonhorns - den Berufungswerber etwa 50 m nach der Kreuzung mit der Garnisonstraße an. Im Zuge der nachfolgend geführten Amtshandlung vermochte der Berufungswerber weder einen Führerschein noch die erforderliche Warneinrichtung und das Verbandszeug vorzuweisen. Ebenfalls ergaben sich Alkoholisierungssymptome, sodass vom Meldungsleger eine Funkstreifebesatzung mit einem Atemluftmessgerät (folglich kurz Alkomat) angefordert wurde. Die um 00.00 Uhr und 00.01 Uhr mit dem Gerät der Marke DRÄGER, GeräteNr. 7110 A ARLH-0096, durchgeführten Messungen erbrachten eine Atemluftalkoholkonzentration beim Berufungswerber von 0,30 mg/l und 0,31 mg/l. Der Berufungswerber ist zwischenzeitig arbeitslos und verfügt dzt. über kein Einkommen und kein Vermögen. Er hat eine Arbeitslosenunterstützung von täglich 249 S zu erwarten, welche aber dzt. noch nicht zur Auszahlung gelangt ist. Hinsichtlich des Punktes 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde ausdrücklich nicht berufen, sodass das Straferkenntnis in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.   4.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die im Rahmen der Berufungsverhandlung vom Zeugen Mj. M getätigten Ausführungen. Dabei wurde insbesondere mit Blick auf die nach wie vor strittige Frage des Durchfahrens der Kreuzung bei Rotlicht realitätsbezogen ausgeführt, wonach der Zeuge einen auf der Goethestraße in Richtung Osten - dh in Richtung Autobahn - fahrenden ESG-Bus wahrnahm, welcher in die Busbucht einfuhr und an welchem der Pkw des Berufungswerbers vorerst nach- und anschließend vorbeifuhr. Der Zeuge führte dabei aus, das Fahrzeug sei nicht schnell, vielleicht nur mit 30 bis 40 km/h unterwegs gewesen, wobei, als sich das Fahrzeug auf Höhe des Busses befand, die Verkehrslichtsignalanlage von "GELB" auf "ROT" umschaltete (nämlich für die Prinz Eugenstraße), weil zu diesem Zeitpunkt für seine Fahrtrichtung - im Querverkehr - die Ampel bereits auf "GRÜN" geschaltet war und er im Begriffe war seine Fahrt linksabbiegend in Richtung Autobahn fortzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Berufungswerber noch 20 bis 30 m von der besagten Kreuzung entfernt gewesen. Er befand sich zum Zeitpunkt des Umschaltens auf ROT erst auf Höhe des an der Haltestelle der Prinz-Eugenstraße anhaltenden Linienbusses. Mit einer entsprechenden Zeitverzögerung schaltete für den Querverkehr (die Fahrtrichtung des Zeugen) erst auf GRÜN. Der Zeuge beobachtete, als das im Querverkehr befindliche Fahrzeug des Berufungswerbers seine Geschwindigkeit nicht verringerte, die Haltelinie überfuhr und die Kreuzung in gerader Richtung übersetzte. Diese Angaben sind schlüssig und es kann dabei durchaus der Einschätzung des Zeugen gefolgt werden, dass seitens des Berufungswerbers wegen einer Sichteinschränkung auf die Verkehrslichtsignalanlage bei der Nach- und der nachfolgenden Vorbeifahrt am Linienbus die Ampel regelrecht übersehen worden sein könnte. Der Zeuge brachte ebenfalls zu Gunsten des Berufungswerbers zum Ausdruck, dass mit dem Durchfahren der Kreuzung ROTLicht keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer einherging. Aus diesem Grunde wollte der Meldungsleger ursprünglich keine Anzeige erstatten, sondern die Übertretung mit Organmandat in Höhe von 500 S ahnden. Es kann dem Zeugen nicht zugesonnen werden etwa wissentlich falsche Angaben gemacht zu haben. Die nachfolgend durchgeführte Atemluftuntersuchung erfolgte nach Einhaltung der erforderlichen Wartezeit, nämlich erst nach über einer halben Stunde nach der Anhaltung. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die an der Gültigkeit und Richtigkeit des Messergebnisses Zweifel aufkommen lassen könnten. Demgegenüber vermochte der Berufungswerber mit seiner gegensätzlichen Verantwortung nicht überzeugen. Wenn er etwa meinte, die Anhaltung sei 500 m vor der Autobahnauffahrt erfolgt, ist dem zu entgegnen, dass vom besagten Kreuzungsbereich (Kreuzungsmitte) bis zum Auffahrtsast der A7 (Fahrtrichtung Salzburg) die Entfernung lediglich 270 m beträgt (siehe beiliegendes Luftbild). Im Ergebnis zeigte sich der Berufungswerber jedoch schuldeinsichtig. Insbesondere entschuldigte er sich beim Behördenvertreter über den Stil seiner Berufungsausführung und distanzierte sich von den darin zum Ausdruck gebrachten Vorwürfen.   5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:   5.1. Wie seitens der Behörde erster Instanz rechtlich zutreffend ausgeführt, darf gemäß § 14 Abs.8 FSG ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt. Nach § 37a FSG ist ein Verstoß gegen § 14 Abs.8 FSG mit einer Geldstrafe von 3 000 S bis 50 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen. Auch die weiteren Anlastungen wurden zutreffend subsumiert, sodass diesbezüglich auf die von der Behörde erster Instanz zitierten Rechts- und Strafnormen verwiesen werden kann. Da hier als Beweismittel zwei gültige Messergebnisse mit dem Alkomat vorliegen, die den im Gesetz genannten Wert erreicht bzw. überschritten haben, war rechtlich von einer Grenzwertüberschreitung zum Lenkzeitpunkt gemäß dem Führerscheingesetz auszugehen (vgl. VwGH 23.7.1999, 96/02/0016 mit Hinweis auf VwGH vom 25. Juni 1999, Zl. 99/02/0107). Wenn der Berufungswerber zumindest noch in der Berufung eine mögliche Verfälschung des Messergebnisses oder eine fehlerhafte Messung andeutet, ohne hierfür jedoch ein konkretes Vorbringen zu tätigen, ergaben sich hierfür aber keine konkreten Anhaltspunkte. Wäre hier bei Durchführung des Tests die Messung der Atemluft des Berufungswerbers noch durch Restalkohol beeinträchtigt gewesen, hätte der Alkomat ein Messergebnis mit dem Hinweis "RST" angezeigt (vgl. u.a. das VwGH vom 27. Jänner 1995, Zl. 95/02/0007). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 25. Juni 1999, 99/02/0074 und vom 26. Mai 1999, 96/03/0056 und viele andere) ist für das Zustandekommen eines gültigen, nicht verfälschten Messergebnisses, die Einhaltung der Betriebsanleitung des Messgerätes erforderlich. Maßgebend ist, dass er während dieser Zeit die in der Zulassung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in der Betriebsanleitung angeführten Handlungen, die zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen könnten, unterlässt. Die Wartezeit im Sinne der Verwendungsrichtlinien wurde hier mit mehr als einer halben Stunde im überdurchschnittlichen Ausmaß eingehalten (VwGH v. 19.6.1996, 95/03/0339). 6. Zur Strafzumessung:   Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   6.1. Die Behörde erster Instanz ging bei der Strafzumessung im Sinne des § 19 Abs.2 VStG letzter Satz noch von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in der Höhe von 13.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Zwischenzeitig hat sich einerseits die wirtschaftliche Ausgangslage beim Berufungswerber doch erheblich zu seinem Nachteil verändert, andererseits ist im Punkt 3) der objektive Tatunwert doch erheblich hinter dem zurückgeblieben als er mit einer derartigen Tathandlung (Fahren in die Kreuzung bei Rotlicht) typisch verbunden ist, stellte sich hier zusätzlich als bloß im Bereich der Fahrlässigkeit liegend heraus. Diese geänderten Umstände waren bei der Bemessung der Geldstrafe im Punkt 1) und der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe im Punkt 3) entsprechend zu berücksichtigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Punkt 1) hat jedoch unverändert zu bleiben, da weder Schuld- noch Unrechtselemente der Übertretung eine Reduzierung, sondern ausschließlich die geänderten wirtschaftlichen Umstände eine ledigliche Änderung der an der finanziellen Leistungsfähigkeit zu orientierenden Geldstrafe bedingte. Im Gegensatz dazu kann im Punkt 4) und 5) ein Fehler bei der Strafzumessung nicht erblickt werden. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Trotz der ungünstigeren Einkommensverhältnisse können diese Strafsätze innerhalb dieses Ermessensrahmens erblickt werden. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 21 VStG, wonach die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, schließt der Oö. Verwaltungssenat jedoch hinsichtlich sämtlicher Übertretungspunkte dezidiert aus. In keinem der hier angelasteten Punkte vermögen weder unbedeutende Tatfolgen noch geringes Verschulden erblickt werden. Mangels fehlen jeglicher Präjudizialität sieht der Oö. Verwaltungssenat mit Blick auf die Bestimmung des § 37 Abs.5 FSG insbesondere aus verfahrensökonomischen Gründen keinen Anlass für Antragstellung iSd. Art. 129a Abs.3 iVm Art. 89 Abs.2 und Art. 140 Abs.1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.   Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren bzw. die Kostenentscheidung gründen in den eingangs angeführten Rechtsvorschriften.       Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.           H i n w e i s:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Dr. B l e i e r