Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107549/2/SR/Ri

Linz, 18.04.2001

VwSen-107549/2/SR/Ri Linz, am 18. April 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des R J, Bstraße, G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von U-U vom 26. Februar 2001, VerkR96-3919-2000, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:   Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.     Rechtsgrundlagen:   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2000 - VStG.     Entscheidungsgründe:     1.1. Mit o.a. Bescheid des Bezirkshauptmannes von U-U wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von U-U vom 25. August 2000, VerkR96-3919-2000, als verspätet zurückgewiesen.   1.2. Gegen diesen ihm am 1. März 2001 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 13. März 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.   2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft U-U, Zl. VerkR96-3919-2000; da bereits aus diesem der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend zu klären war und sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet, konnte im Übrigen gemäß § 51 lit.e Abs.3 Z4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.   3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung zu erheben.   3.1. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von U-U vom 25. August 2000, Zl. VerkR96-3919-2000, am 31. August 2000 durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz zugestellt. Dass anlässlich dieser Zustellung Mängel aufgetreten wären, wird letztlich auch vom Rechtsmittelwerber selbst gar nicht behauptet. Die Zweiwochenfrist begann daher mit 31. August 2000 zu laufen und endete gemäß § 49 Abs.1 VStG mit Ablauf des 14. September 2000. Der erst am 7. Jänner 2001 zur Post gegebene und an die zuständige Behörde adressierte Einspruch erweist sich sohin als verspätet.   Ein nicht rechtzeitiger Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH 11.7.1998, 88/10/0113).   3.2. Aus dem Berufungsvorbringen, dass es sich bei dem Schreiben vom 31. Juli 2000 bereits um eine "Beeinspruchung" des von der Behörde dargestellten Sachverhaltes gehandelt habe, kann nicht abgeleitet werden, dass es sich dabei um ein Rechtsmittel gegen eine künftige Erledigung der Behörde erster Instanz gehandelt hat.   Wie oben ausgeführt kann der Beschuldigte gemäß § 49 Abs. 1 VStG gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.   Der Norm ist eindeutig zu entnehmen, dass ein Einspruch erst "nach der Zustellung der Strafverfügung" erhoben werden kann.   Der Bw ist im Schriftsatz vom 31. Juli 2000 der geforderten Lenkerauskunft nachgekommen und hat darüber hinaus in einer stellungnahmeähnlichen Form das objektive Tatbild eingestanden, jedoch ein Fehlverhalten in subjektiver Hinsicht bestritten. Abschließend hat er ersucht, von der "geforderten Mandatseinhebung" Abstand zu nehmen. Da zu diesem Zeitpunkt gegen den Bw lediglich eine Organstrafverfügung verhängt worden war, ist schlüssig davon auszugehen, dass der Bw sich in seinem Schreiben mit der Wortwahl "Mandatseinhebung" auf diese bezogen hat. Dem Schreiben konnte jedoch nicht entnommen werden, dass der zur Lenkerauskunft verpflichtete Zulassungsbesitzer damit ein Rechtsmittel gegen eine zukünftig zu erlassende Strafverfügung einbringen wollte. Die Behörde erster Instanz hat in rechtmäßiger Weise auf die erteilte Lenkerauskunft reagiert und zulässigerweise eine Strafverfügung erlassen.   Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Bw vor dem mit 5. Jänner 2001 datierten Schreiben kein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von U-U vom 25. August 2000, VerkR96-3919-2000 eingebracht hat.   3.3. Aus den genannten Gründen war daher die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: Einspruch vor Strafverfügung

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