Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107551/4/BI/KM

Linz, 29.05.2001

VwSen-107551/4/BI/KM Linz, am 29. Mai 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, vom 14. Februar 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31. Jänner 2001, VerkR96-4609-2000-Ga, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:    

Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.     Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG       Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 18 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 99 Abs.4 lit.d iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 1.500 S (36 Stunden EFS) und 2) 1.000 S (1 Tag EFS) verhängt sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 250 S auferlegt. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 2. Februar 2001.   2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung mit dem Wortlaut eingebracht:   "Betreff: Berufungsantrag Aktenzeichen: VerkR96-4609-2000 Ga   Sehr geehrte Damen und Herren! Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 31.01.2001, lege ich Berufung ein. Eine nähere Begründung werde ich nachreichen, da ich derzeit beruflich sehr viel unterwegs bin. Mit freundlichen Grüßen S W"   Die Erstinstanz hat mit Schreiben vom 19. Februar 2001 den Rechtsmittelwerber aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens eine Begründung einzubringen, ansonsten der Akt ohne derselben der Berufungsbehörde vorgelegt werde. Das RSb-Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20. Februar 2001 beim Postamt S-P hinterlegt. Die Erstinstanz hat mit der Mitteilung, dass trotz Aufforderung vom 19.2.2001 keine Begründung der Berufung vorgelegt worden sei, das Rechtsmittel ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).   3. Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde beim Postamt S-P erhoben, dass der Rechtsmittelwerber das Schreiben am 12. März 2001 behoben hat. Eine Kopie der mit diesem Tag datierten und vom Rechtsmittelwerber unter-schriebenen Empfangsbestätigung wurde vorgelegt. Laut Auskunft der Erstinstanz vom heutigen Tag wurde bislang keine Begründung nachgereicht.   4. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.   Eine Rechtsmittelbelehrung mit genau diesem Wortlaut enthielt auch das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Eine Zurückstellung des Berufungsantrages zur Verbesserung gemäß § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG ergab keinerlei Reaktion seitens des Rechtsmittelwerbers, obwohl er das eindeutig gefasste Aufforderungsschreiben der Erstinstanz eigenhändig übernommen hat. Die Frist für die Verbesserung endete demnach am 26. März 2001. Bis zum heutigen Tag ist weder bei der Erstinstanz noch beim Unabhängigen Verwaltungssenat eine Begründung nachgereicht worden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Bissenberger   Begründung: keine Bestätigung trotz Verbesserungsauftrag
DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum