Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107555/2/SR/Ri

Linz, 19.04.2001

VwSen-107555/2/SR/Ri Linz, am 19. April 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung des G K, W , T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von L-L, vom 26. Februar 2001, Zl. VerkR96-6630-2000, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 (im Folgenden: FSG), zu Recht erkannt:   I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro), im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit 3 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt wird. Die angewendete Strafnorm hat zu lauten: "§ 37 Abs.1 i.V.m. § 37 Abs.3 Ziffer 1 FSG 1997".   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Behörde erster Instanz ermäßigt sich auf 250 Schilling (entspricht  18,17 Euro), dass sich 10 % der verhängten Strafe.   Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 20, § 51c und § 51e Abs.3 Ziffer 2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2000- VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.     Entscheidungsgründe:     1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wegen Verletzung des § 1 Abs.3 i.V.m. § 37 Abs.1 i.V.m. § 37 Abs.3 Z1 FSG 1997 für schuldig erkannt und mit 5.000 Schilling Geldstrafe gemäß § 37 Abs.1 i.V.m. § 37 Abs.1 Z1 FSG 1997 bestraft.   2. Gegen dieses dem Bw am 10. März 2001 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 15. März 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Strafberufung.   2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis nimmt die Behörde erster Instanz ohne weitergehender Ausführungen pauschal eine Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vor und wertet das Geständnis als strafmildernd. Straferschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen.   2.2. Dagegen bringt der Bw u.a. vor, dass die zugrundeliegende Übertretung nicht bestritten würde, er jedoch seit mehr als 20 Jahren im Besitz einer Lenker- bzw. Lenkberechtigung sei und noch niemals wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft worden wäre. Abschließend wird das monatliche Nettoeinkommen mit S 17.300,-- bezeichnet und ausgeführt, dass keine Sorgepflichten bestünden und er über kein nennenswertes Vermögen verfügen würde.   3. Die Bezirkshauptmannschaft L-L hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.   4.2. Gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 (BGBl. I 1997/120 i.d.g.F. - FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers grundsätzlich nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.   Der Bw hat das Nichtvorliegen der erforderlichen Lenkberechtigung nicht bestritten und diesbezüglich das Straferkenntnis nicht bekämpft. Jener die Schuld betreffende Teil des Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen und der unabhängige Verwaltungssenat war daher nur zu Absprache über die Strafe berechtigt.   4.3. § 37 Abs.1 FSG: Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.   § 37 Abs.3 Z1 FSG: Eine Mindeststrafe von 5.000 S ist zu verhängen für das Lenken

  1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, ...
  2.  

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar. Aus den Angaben des Bw im Verfahren erster Instanz und in der Berufungsschrift lässt sich aber erschließen, dass der Bw zwar nicht die erforderliche Sorgfalt walten ließ, jedoch durch die Fehlinformation des Überlassers des Anhängers einem - wenn auch nicht entschuldbaren - Irrtum erlegen ist. Legt man darüber hinaus das "Geständnis", das einsichtige Verhalten, die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beurteilung zugrunde und zieht in Betracht, dass durch die Übertretung nicht jene Folgen eingetreten sind, deren Verhinderung primär die Strafnorm dient (im Verfahren ist keine tatsächliche Überschreitung der höchst zulässigen Gesamtmasse von 3500 kg hervorgekommen), war die außerordentliche Strafmilderung aufgrund überwiegender Milderungsgründe vorzunehmen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Erkenntnis ausgesprochen hat, müssen dafür mehrere Voraussetzungen vorliegen (s. VwGH 20.1.1993, 92/02/0280), wobei es nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes ankommt. Die nunmehr spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst.   Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen im Sinne des § 21 VStG. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.   5. Bei diesem Ergebnis war kein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren vorzuschreiben und der Betrag für das Verfahren der Behörde erster Instanz war spruchgemäß festzusetzen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.    

    Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: Lenkberechtigung
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