Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240292/2/WEI/Bk

Linz, 15.10.1998

VwSen-240292/2/WEI/Bk Linz, am 15. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11. November 1997, Zl.  SanRB 96-108-1997, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Lebensmittelgesetz 1975 (BGBl Nr. 86/1975, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 63/1998) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird sowohl in der Schuldfrage, als auch in der Straffrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die §§ 1 Abs 1, 4 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a) LMKV 1993 iVm § 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975 als verletzte Rechtsvorschriften anzusehen sind, die Geldstrafe nach dem Strafrahmen des § 74 Abs 5 LMG 1975 zu bemessen und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG festzusetzen ist.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von S 60,-- zu leisten.

III. Der strafbehördliche Ausspruch über den Ersatz der Untersuchungskosten von S 850,-- an die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz wird ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991, § 45 Abs 2 LMG 1975.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. November 1997 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben in O, hergestellten und verpackten (in durchsichtiger Kunststofffolie gewickelten) 'Bio-Ziegenkäse natur' entgegen der Kennzeichnungspflicht gemäß § 4 der LMKV 1993 ohne die gemäß § 4 Z. 1 , 2 und 3a vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente in Verkehr gebracht, weil auf der bei der lebensmittelpolizeilichen Revision am 26.8.1997 beim Verein Förderungsgemeinschaft für gesundes Bauerntum, O, vorgefundenen, von Ihnen am 19.8.1997 gelieferten Packung 1. die handelsübliche Sachbezeichnung 2. der Name und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung und 3. die Nettofüllmenge, der zur Verpackung gelangenden Ware fehlten." Dadurch erachtete die belangte Behörde den § 74 Abs 5 Z 1 LMG 1975 iVm § 4 Z 1, 2 und 3a LMKV 1993 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 74 Abs. 5 Z. 1 LMG i.V.m. § 4 Z. 1, 2 und 3a LMKV 1993" (richtig wäre: Strafrahmen des § 74 Abs 5 LMG 1975) eine Geldstrafe von S 300,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit ohne Angabe einer Norm (richtig wäre: § 16 Abs 1 und 2 VStG) eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde der Betrag von S 30,-- vorgeschrieben. Überdies wurde unter Hinweis auf § 64 Abs 3 VStG Barauslagenersatz von S 850,-- für Untersuchungskosten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 14. November 1997 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die am 20. November 1997 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachte Berufung gleichen Datums.

Der Bw bekennt sich "in keiner Weise schuldig" und verweist darauf, daß man im sog. "Ziegenkäsetatbestand" ausschließlich auf die Wünsche von 2 Kunden sowie der Abhofabgabestelle W, eingegangen sei, was eine reine Gefälligkeit gewesen sei. Man habe eine Vereinbarung abgeschlossen, daß der Käse (2-3 Stk. pro Woche) in dieser Form und Aufmachung über die Abhofabgabestelle verkauft wird. Wenn eine solche menschliche "Kommunikation" von seiten der Behörde strafbar ist, so sei nach Meinung des Bw das Zeitalter der Selbstauflösung wegen Verkomplizierung voll im Gang. In weiterer Folge äußert der Bw seinen Unmut wie folgt:

"Sie haben jetzt die Chance diesen arbeitsintensiven Betriebszweig weiterzuführen. So können Sie dadurch die Kosten für Urlaub sowie Hobby oder sonst etwaige Freizeitvergnügen sparen und dieses ersparte Geld können Sie sofort wieder in ihren Betriebszweig investieren, da ja hier auch ständig höhere Standards verlangt werden TGI usw.

Wir sind schon 21 Jahre ohne jeglichen Urlaub bzw. Freizeitvergnügen ausgekommen oder treffender ausgedrückt durchgekommen.

Wenn sich dann nach einigen Jahren oder Jahrzehnten eine sogenannte Ermüdungserscheinung sich bemerkbar macht, da Sie dem Wahnsinn 'immer perfekt sein zu müssen' nicht nachkommen und Sie dann einige Geschäftsverbindungen wegen Arbeitüberlastung kündigen, so könnte Ihnen wenn Sie den Käse immer gut, gewissenhaft und was noch sehr wichtig ist mit Liebe gemacht haben folgendes passieren: Daß einige Verbraucher es nicht wahrhaben wollen, daß sie dieses Lebensmittel in ihrem Geschäft nicht mehr kaufen können.

Lassen Sie sich ja nicht überreden und eventuell für ein oder zwei Personen den Ziegenkäse auf besonderen Wunsch ohne Etikett zu liefern, denn mündige Staatsbürger können ja nicht so 'mir nichts dir nichts' mündliche Vereinbarungen über so einen Käse machen! Für so ein menschliches Entgegenkommen, das ja für Sie mehr Umstände als Geschäft sind, gibt es angeblich Mitmenschen, die überhaupt kein Verständnis haben. Wenn man im Leben so eine Erfahrung macht, muß man einfach loslassen, so daß ihre Hand und ihr Geist wieder frei wird für das 'Neue', für eine sinnvolle und harmonische Evolution.

Dogmatismus und die Gesetzesfrömmigkeit lassen den Bauern zunehmend weniger Spielraum. Übrigens 'Bauer' kommt von 'bauen' so ist also der Bio-Bauer einer, der auf Bio=Leben baut und das hätte doch einen Sinn, oder nicht? Es wäre gut, wenn Sie darüber nachsinnen.

Mit freundlichen Grüßen W eh.

Beilage: Inserat d." Der angeführten Beilage ist folgendes Inserat zu entnehmen:

Verkaufe wegen Betriebszweigauflösung 15 trächtige Milchziegen und technische Einrichtung.

1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt und im Vorlageschreiben mitgeteilt, daß eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde, da der strafbare Tatbestand einwandfrei erwiesen sei. 2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Das Lebensmittelaufsichtsorgan des Magistrats der Stadt Wels führte am 26. August 1997 gegen 10.45 Uhr im Standort W eine lebensmittelpolizeiliche Revision des Vereins Förderungsgemeinschaft für gesundes Bauerntum, O, durch und nahm eine Probe "Bio-Ziegenkäse natur", die zur Beurteilung der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in L, übermittelt wurde. Dem amtlichen Untersuchungszeugnis vom 5. September 1997, UZ: 004137/1997, ist zu entnehmen, daß zwar keine qualitativen Mängel, aber Kennzeichnungsmängel vorlagen, da die Kennzeichnungselemente gemäß § 4 Z 1 (handelsübliche Sachbezeichnung), Z 2 (Name und Anschrift der erzeugenden/verpackenden Unternehmung) und Z 3a (Nettofüllmenge) fehlten.

Das Strafverfahren wurde der belangten Behörde gemäß § 29a VStG abgetreten. Diese teilte dem Bw den Anzeigevorwurf mit Schreiben vom 7. Oktober 1997 mit. In seinem Antwortschreiben vom 13. Oktober 1997 erklärte der Bw, daß das Kennzeichnungsetikett auf Wunsch der Kundschaft nur mitgeliefert und erst bei Verkauf aufgeklebt werde. Die Nettofüllmenge werde nicht angegeben, da sich das Gewicht bis zum Verkauf verändere, zumal noch Molke austrete. Die beanstandete Packung Ziegenkäse sei am 19. August 1997 geliefert worden. Pro Woche werden durchschnittlich drei Stück Ziegenkäse an den O geliefert.

2.2. Die belangte Behörde erließ daraufhin die Strafverfügung vom 14. Oktober 1997, mit der sie den gleichen Tatvorwurf und die gleiche Strafe wie im angefochtenen Straferkenntnis aussprach. Mit Eingabe vom 20. Oktober 1997 erhob der Bw Einspruch, wobei er der belangten Strafbehörde eine inhaltsgleiche Mitteilung wie in seinem Schreiben vom 13. Oktober 1997 machte. Diese holte daraufhin zu den Angaben des Bw die Stellungnahme der Lebenmittelpolizei W vom 28. Oktober 1997, MA2-SanLP-0055-1997 Gr, ein, in der auf die Irrelevanz des Kundenwunsches auf Nichtkennzeichnung, die im § 4 Z 3a LMKV 1993 vorgegebene Nettofüllmenge und das fehlende Lieferdatum (Abpackdatum muß nicht identisch sein) hingewiesen wurde. Diese Stellungnahme wurde dem Parteiengehör unterzogen, indem der Bw dazu am 10. November 1997 niederschriftlich eine Gegenäußerung abgab. Er gab an, daß er vom bereits mehrfach erwähnten Verein "bzw. von zwei Kundschaften dieses Bauernladens" ersucht worden wäre, den Käse ohne Kennzeichnung auszuliefern. Das Kennzeichnungsetikett werde - wenn überhaupt von Kundschaften gewünscht - vom Verein auf dem Käse angebracht. Die handelsübliche Sachbezeichnung bzw. der Name und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung werde nicht angegeben, weil die Kundschaften (2 Personen) darüber ohnehin Bescheid wüßten. Die Nettofüllmenge werde bewußt nicht angegeben, weil sich das Gewicht bis zum Verkauf ändere und danach auch der Preis richte. Das Abpackdatum sei immer auch das Lieferdatum. Die Lieferungen an den Verein wären eingestellt worden, weshalb es zu keinen gleichartigen Übertretungen mehr kommen könnte. Ebenso wäre der Betriebszweig Ziegenhaltung aufgelassen worden.

Die belangte Behörde erließ daraufhin das angefochtene Straferkenntnis, in dem sie darauf hinwies, daß die Übertretung der Kennzeichnungsvorschriften nicht bestritten worden und der strafbare Tatbestand einwandfrei erwiesen sei. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig ist und daher von dem oben geschilderten, dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt auszugehen ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs 5 LMG 1975 begeht im Falle der Ziffer 2 eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem letzten Halbsatz mit Geldstrafe bis zu S 25.000,-- zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs 7 oder 8 lit a oder b, 19 oder 31 Abs 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

Die verfahrensrelevante LMKV 1993 wurde nach ihrer Präambel auf Grund der §§ 7 Abs 2, 10 Abs 1 und 19 Abs 1 LMG 1975 erlassen. Sie hat demnach ihre Grundlage in gesetzlichen Vorschriften, die entweder unter die Blankettstrafnorm des § 74 Abs 4 Z 1 oder unter die des § 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975 fallen. Im Hinblick auf zwei in Betracht kommende gesetzliche Strafbestimmungen mit verschiedenen Strafrahmen muß bei Heranziehung von Gebots- oder Verbotsnormen der LMKV 1993 genau differenziert werden, welche Bestimmung auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht.

Die gegenständlich relevanten Gebotsnormen der §§ 3 und 4 LMKV 1993 betreffen erkennbar die bloße Kennzeichnung von verpackten Waren, die für den Letztverbraucher bestimmt sind (vgl § 1 Abs 1 LMKV 1993). Sie haben ihre gesetzliche Grundlage im § 19 LMG 1975, der die Kennzeichnung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen regelt und eine Verordnungsermächtigung enthält. Hingegen ermächtigt der § 10 LMG 1975 den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen mit Verordnung zu erlassen, die zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten sind. Dabei geht es an sich nicht um bloße Kennzeichnungsvorschriften. Beim Schutz des Verbrauchers vor Täuschung bestehen aber fließende Übergänge zur Kennzeichnung. Die LMKV 1993 gibt demnach auch den § 10 LMG 1975 als gesetzliche Grundlage an. Die gegenständlich maßgeblichen §§ 3 und 4 LMKV 1993 regeln die Kennzeichnung iSd § 19 LMG 1975, weshalb die belangte Behörde die Strafnorm des § 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975 und nicht die des § 74 Abs 5 Z 1 leg.cit. heranzuziehen hatte. Das Straferkenntnis war insofern zu korrigieren.

Nach dem § 4 LMKV 1993 haben verpackte Waren, die ohne weitere Verarbeitung für den Letztverbraucher bestimmt sind (vgl § 1 Abs 1 LMKV 1993), sofern die §§ 5 bis 7 dieser Verordnung nichts anderes bestimmen, bestimmte Kennzeichnungselemente zu enthalten, die in mehreren Ziffern ausführlich beschrieben werden. Im vorliegenden Fall sind nachstehende Kennzeichnungselemente relevant:

§ 4 Z 1 LMKV 1993 schreibt die Angabe der handelsüblichen Sachbezeichnung, § 4 Z 2 LMKV 1993 die Angabe von Name (Firma oder Firmenschlagwort) und Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung und § 4 Z 3 lit a) LMKV 1993 die Angabe der Nettofüllmenge der zur Verpackung gelangenden Ware nach metrischem System vor.

Nach § 3 Abs 1 lit a) LMKV 1993 müssen die Kennzeichnungselemente leicht verständlich sein und an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett angebracht werden.

Im gegebenen Zusammenhang hätte die belangte Behörde daher auf die §§ 1 Abs 1, 4 Z 1, Z 2 und Z 3 lit a) LMKV 1993 iVm § 74 Abs 5 Z 2 LMG 1975 als verletzte Rechtsvorschriften abstellen müssen.

4.2. Die Verletzung der oben angeführten Vorschriften der LMKV 1993 steht auf Grund des festgestellten Sachverhalts außer Frage. Der Bw hat dies auch nicht bestritten, sondern sinngemäß die Ansicht vertreten, mit seiner Kundschaft, dem O, Abweichungen vereinbaren zu dürfen. Die im Interesse aller Verbraucher vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Kennzeichnungsvorschriften sind aber nicht disponibel. Sie können durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht wirksam außer Kraft gesetzt werden. Auf die Beweggründe des Bw für die Mißachtung der Kennzeichnungsvorschriften kommt es nicht an. Da er für den Verbraucher bestimmte Lebensmittel hergestellt hat, hätte er die LMKV 1993 beachten und sich jedenfalls im Zweifel bei kompetenter Stelle informieren müssen. Die Einwände des Bw sind demgegenüber irrelevant. Sie zeigen nur, daß er eigenmächtig gehandelt hat. Für die Strafbarkeit wegen des gegenständlichen Ungehorsamsdelikts genügt gemäß § 5 Abs 1 VStG fahrlässiges Verhalten, das dem Bw zumindest anzulasten ist. Seine Einlassung war nicht geeignet, ihn vom tatgegenständlichen Vorwurf zu entlasten.

4.3. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde entsprechend den Angaben des Bw von einer Landwirtschaft mit Einheitswert von S 170.000,-- und Sorgepflichten für drei Kinder aus. Mildernd wertete sie die Unbescholtenheit, erschwerend keinen Umstand.

§ 74 Abs 5 LMG 1975 sieht einen Strafrahmen bis zu S 25.000,-- vor. Mit der ausgesprochenen Strafe von S 300,-- hat die Strafbehörde diesen Strafrahmen lediglich mit 1,2 % ausgeschöpft. Auch die Ersatzfreiheitstrafe von 6 Stunden liegt unter 2 % des in Betracht kommenden Strafrahmens gemäß § 16 Abs 1 und 2 Satz 1 VStG von 2 Wochen. Die Geldstrafe wurde offenbar wegen ungünstiger Einkommens- und Vermögenssituation des Bw, auf die es bei Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr ankommt, niedriger angesetzt. Diese milden Strafen bedürfen keiner weiteren Rechtfertigung.

5.1. Da der Berufung weder in der Schuld- noch in der Straffrage Folge gegeben wurde, hatte der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Strafverfahren erster Instanz einen Beitrag von 10 % und im Berufungsverfahren einen Beitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Er war daher im Berufungsverfahren zur Zahlung von weiteren S 60,-- zu verpflichten.

5.2. Der von der Strafbehörde rechtsirrtümlich als Barauslage gemäß § 64 Abs 3 VStG und nicht nach der Sondervorschrift gemäß § 45 Abs 2 LMG 1975 zugesprochene Ersatz der von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung geltend gemachten Untersuchungskosten von pauschal S 850,-- war nicht zu bestätigen. Die eingereichte Probe "Bio-Ziegenkäse natur" sollte nach einem Vermerk des Lebensmittelaufsichtsorgans im Probenbegleitschreiben auf ihre Genußtauglichkeit untersucht werden. Insofern ergibt sich aus dem amtlichen Untersuchungszeugnis aber keinerlei Beanstandung. Die Darstellung im Befund nach sensorischer Prüfung und Bestimmung des pH-Wertes war offenbar neutral. Ein für den Schuldspruch relevantes Untersuchungsergebnis ist dem amtlichen Untersuchungzeugnis nicht zu entnehmen. Das im sog. Gutachten aufgezeigte Fehlen von Kennzeichnungselementen nach dem § 4 der LMKV 1993 war von der durchgeführten Untersuchung unabhängig und betraf in Wahrheit nur die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes, der auch ohne technische Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie oder verwandter Gebiete erkennbar war. Die zuständigen Organe der belangten Behörde, denen die LMKV 1993 geläufig sein mußte, hätten daher auch ohne Befund und Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt ein Strafverfahren gegen den Bw einleiten müssen. Diese war zwar aufgrund der wahrgenommenen Verletzung von Kennzeichnungsvorschriften zur Anzeige an die zuständige Behörde gemäß § 44 LMG 1975 verpflichtet, konnte dafür aber keine Untersuchungskosten ansprechen, weil es um eine ausschließliche Rechtsfrage ging, deren Lösung keine technische Untersuchung erforderte.

Die Kostentragungspflicht nach § 45 Abs 2 LMG 1975 hängt erkennbar vom Schuldspruch wegen einer bestimmten strafbaren Handlung nach dem LMG 1975 ab, für den die amtliche Untersuchung durch die Lebensmittel- untersuchungsanstalt den Beweis lieferte. Sie kann sinnvoll nur so verstanden werden, daß der Ersatz der Kosten von ergebnisrelevanten Untersuchungen gemeint ist. Dies kann im gegenständlichen Fall gerade nicht behauptet werden, weshalb die von der belangten Behörde unkritisch ausgesprochene Verpflichtung des Bw zum Ersatz der Untersuchungskosten für das amtliche Untersuchungszeugnis zu UZ: 004137/1997 aufzuheben war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß Beschlagwortung: Untersuchungskosten

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum