Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107558/16/Sch/Rd

Linz, 21.06.2001

VwSen-107558/16/Sch/Rd Linz, am 21. Juni 2001 DVR.0690392 E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. H vom 5. Februar 2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Jänner 2001, VerkR96-5878-1999, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 20. Juni 2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S (entspricht 363,36 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat 500 S (entspricht 36,34 €) als Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz zu leisten. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG. Entscheidungsgründe: Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 11. Jänner 2001, VerkR96-5878-1999, über Herrn Mag. H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 264 Stunden verhängt, weil er am 14. März 1999 um 15.07 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der A1 in Richtung Wien gelenkt und im Gemeindegebiet von Tiefgraben bei km 261,771 die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" von 80 km/h um 53 km/h überschritten habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 800 S verpflichtet. 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen: Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde die gegenständliche Radarmessung unter Beiziehung eines technischen Amtssachverständigen detailliert erörtert. Hiebei sind nicht die geringsten Hinweise dahingehend zu Tage getreten, dass allenfalls eine Fehlmessung vorliegen könnte. Vielmehr hat der Sachverständige das Messergebnis aus fachlicher Sicht mit schlüssiger und ausführlicher Begründung gestützt. Auch der Abzug der Verkehrsfehlergrenze sowie des Sicherheitsfaktors im Ausmaß von zusammen 5 % entspricht in diesem Umfang den einschlägigen Verwendungs- und Zulassungsbestimmungen des Gerätes. Ein höherer Abzug, wie vom Berufungswerber für erforderlich erachtet, kommt bei Messungen wie der gegenständlichen nicht in Frage, ist doch dieser nur bei Messungen aus einem fahrenden Fahrzeug heraus vorgesehen. Der Berufung konnte somit dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein. Zur Strafbemessung ist zu bemerken: Übertretungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesondere dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen häufig nicht nur eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Zudem muss angenommen werden, dass gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen einem Fahrzeuglenker nicht mehr versehentlich unterlaufen, sondern bewusst, zumindest bedingt vorsätzlich, in Kauf genommen werden. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 8.000 S (Strafrahmen bis zu 10.000 S) konnte durch die Berufungsbehörde aber dennoch nicht bestätigt werden. Sie würde in dieser Höhe einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof wohl nicht Stand halten, wobei in diesem Zusammenhang besonders auf das Erkenntnis vom 24. September 1997, 97/03/0128, verwiesen wird. Die dort vom Verwaltungsgerichtshof dargelegten Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu, weshalb die Herabsetzung der Geldstrafe und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf ein diesen entsprechendes Ausmaß zu verfügen war. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen in der Berufung nicht entgegengetreten wurde. Insbesondere das angenommene monatliche Einkommen von 20.000 S wird ihm die Bezahlung der Strafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen. Abschließend wird unter Bezugnahme auf die in der Berufung geäußerten "Normenbedenken" bemerkt, dass vom Oö. Verwaltungssenat die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung beigeschafft wurde. Der dort angeführte Verordnungsgrund "Sicherheit des sich bewegenden Verkehrs wegen Fahrbahnschäden" kann keinesfalls als gesetzwidrig angesehen werden, schon gar nicht wird eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage in der StVO 1960 für derartige Verordnungen erblickt. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten. S c h ö n
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