Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107572/20/BI/KM

Linz, 21.06.2001

VwSen-107572/20/BI/KM Linz, am 21. Juni 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau B S, vom 12. März 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 26. Februar 2001, VerkR96-5378-1-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 28. Mai und 7. Juni 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:    

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird, wobei Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i 21 Abs.1 und 65 VStG     Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem genannten Strafer-kenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (12 Stunden EFS) verhängt, weil sie, wie am 3. Mai 2000 von ca 16.25 Uhr bis 17.20 Uhr in L gegenüber dem Haus F festgestellt wurde, als Lenker des PKW, Kz , diesen im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt habe. Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.   2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 28. Mai und 7. Juni 2001 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Bw und der Zeugen Insp E-M L (Ml) und A K durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen. 3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, es müsse sich um eine Verwechslung handeln, weil der Zeuge K, ihr Vater, für den der Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 seitens der BH Kirchdorf/Krems ausgestellt sei, diesen beim Verlassen des PKW auf die Mittelkonsole des Armaturenbretts gelegt habe, wo er für die Ml mit Sicherheit zu sehen gewesen sei. Es müsse ihr daher ein - beim Andrang beim Urfahraner Markt verständlicher - Fehler unterlaufen sein. Sie habe die ihr vorgeworfene Übertretung nicht begangen, sonst hätte sie nicht gegen das Straferkenntnis und die Abschlepprechnung Rechtsmittel ergriffen.   4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt und die genannten Zeugen einvernommen wurden. Weiters wurde der PKW , insbesondere die genannte Mittelkonsole des Armaturenbrettes, besichtigt.   Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Die Bw stellte am 3. Mai 2000 ihren PKW in L in der F gegenüber dem Haus Nr. in einem Bereich ab, der durch Verbotszeichen als "Halte- und Parkverbot - ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" gekennzeichnet war. Ihr Beifahrer war der Zeuge K, ihr Vater, der den für ihn von der BH Kirchdorf/Krems wegen einer dauernden starken Gehbehinderung am 26.2.1999 ausgestellten Ausweis gemäß § 29b StVO 1960, Nr. 10-13-3-1999, der in der Mitte gefaltet in einem durchsichtigen Kunststoffetui steckte, auf die Mittelkonsole des Armaturenbrettes legte. Der Ausweis war ursprünglich auf das Kennzeichen eines PKW M, ausgestellt; diese Zeile ist durchgestrichen und mit dem Vermerk "amtlich geändert" samt Behördenstempel versehen.   Um 16.25 Uhr kontrollierte die Ml zusammen mit einem Kollegen die in der dortigen Verbotszone abgestellten Fahrzeuge und konnte im PKW keinen Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 vorfinden, wobei auch weder die Bw noch der Zeuge Kühn bis 17.20 Uhr zum Fahrzeug zurückkehrten. Die Ml gab bei ihrer Zeugenbefragung an, sie habe sehr genau geschaut, ob eventuell ein solcher Ausweis auf den Boden bzw die Fußmatte gefallen sein oder sonst sich im Fahrzeug befinden könnte; sie habe aber keinen Hinweis auf einen solchen Ausweis entdeckt - den ihr in Kopie in der mündlichen Verhandlung gezeigten Ausweis des Zeugen K hat sie nach eigenen Angaben noch nie gesehen - sodass sie schließlich den Abschleppdienst verständigt hat. Der PKW wurde vom turnusmäßigen Abschleppdienst Fa. Loos abgeschleppt und in der R nächst A H abgestellt. Die Ml schilderte die zu Zeiten des Urfahraner Marktes üblichen Vorkommnisse, so ua dass es auch Leute gebe, die solche Ausweise selbst anfertigen und hinter die Windschutzscheibe legen, bezog das aber nicht auf die Bw und schloss dezidiert aus, dass sie keine Anzeige oder Abschleppung veranlasst hätte, wenn sich ein Ausweis mit dem Erscheinungsbild des gegenständlichen - durchgestrichenes Kennzeichen mit Behördenvermerk - irgendwo von außen sichtbar im Fahrzeug befunden hätte.   Der Zeuge K erklärte am 7. Juni 2001 auf sein Entschlagungsrecht als Vater der Bw hingewiesen ausdrücklich, er wolle aussagen, und wurde auf die Wahrheitspflicht hingewiesen. Er bestätigte zeugenschaftlich, er habe damals mit seiner Tochter den Urfahraner Markt besucht und seinen Ausweis auf die in der Mitte des Armaturen-bretts befindliche Konsole gelegt. Er habe dann aber nicht mehr danach gesehen und sein Blouson angezogen. Der PKW sei bei ihrer Rückkehr nicht mehr da gewesen und sie hätten bei der Polizeistation auf dem Marktgelände in Erfahrung gebracht, dass dieser abgeschleppt worden sei. Er sei dann mit seiner Tochter zum Abstellort des PKW gegangen, wo sie dort den Ausweis am Boden liegend vorgefunden hätten. Am PKW sei bei der Abschleppung der Auspufftopf abgerissen worden, seiner Ansicht nach, weil der PKW vorne hochgehoben worden sei. Dabei könne auch der Ausweis heruntergefallen sein. In der Verhandlung befragt gab der Zeuge an, er habe ihn vorher jedenfalls mit Sicherheit ordnungsgemäß dort hineingelegt und könne sich nur vorstellen, dass er beim Anziehen des Blousons mit dem Ärmel den Ausweis aus der Vertiefung der Konsole herausgestreift haben könnte. Anderenfalls hätte ihn die Ml mit Sicherheit sehen müssen.   Die Bw schilderte den Vorfall unabhängig davon aber inhaltlich übereinstimmend mit der Aussage ihres Vaters und machte geltend, die Ml habe möglicherweise ihren PKW verwechselt, was auch bei ihrer Aussage über nachgemachte Ausweise offenkundig geworden sei. Die Besichtigung des PKW hat ergeben, dass sich in der Mitte des Armaturenbretts eine nach vorne vertiefte und abgegrenzte Konsole befindet, die von außen gut einsehbar ist, sodass ein darin befindlicher Ausweis von außen jedenfalls einwandfrei zu sehen ist. Ein Herunterfallen beim Türenzuschlagen ist eher auszuschließen, weil der Ausweis durch die Kunststoffhülle dafür zu schwer ist und die Vertiefung nach vorne, dh in Richtung Scheibe, gerichtet ist.   Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist die vom Zeugen K geäußerte Vermutung des Herganges des Vorfalles durchaus nachvollziehbar, wobei nach der allgemeinen Lebenserfahrung sonst kein Grund zu erblicken ist, warum die Ml den Ausweis nicht hätte sehen sollen. Dabei ist zu beachten, dass die Zeugin zum einen auf Grund der Sensibilität des Problems zu größtmöglicher Sorgfalt verpflichtet ist, zum anderen dem rechtswidrigen Abstellen eines Fahrzeuges in einem solchen Verbotsbereich ein großer Unrechtsgehalt innewohnt, der zur Vermeidung von Nachteilen berechtigter Personen auch die kostenintensive Abschleppung des Fahrzeuges rechtfertigt. Die Ml war sich dem persönlichen Eindruck bei ihrer Befragung nach dieser Verantwortung sehr wohl bewusst und hat entsprechend aufmerksam und sorgfältig gehandelt. Ein Übersehen des Ausweises und eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug als dem der Bw zuzuordnenden kann daher ausgeschlossen werden. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten, wobei die Zusatztafel gemäß § 54 Abs.5 lit.h unter dem Zeichen "Halten und Parken verboten" anzeigt, dass das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs.4 gekennzeichnet sind. Das Vorschriftszeichen war entsprechend verordnet (Verordnung vom 5.4.2000, GZ 101-5/19-570003024) und - nach glaubwürdigen Aussagen der Ml - durch im Boden fest verankerte Verbotszeichen kundgemacht.   Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens war der PKW der Bw, als er im im Spruch umschriebenen Zeitraum im Bereich des Halte- und Parkverbots abgestellt war, nicht entsprechend gekennzeichnet, weil dem Inhaber des Ausweises ein Missgeschick passierte, das dazu führte, dass der zunächst ordnungsgemäß hinter der Windschutzscheibe deponierte Ausweis herunterfiel, sodass er für die die dort abgestellten Fahrzeuge kontrollierende Ml nicht von außen sichtbar war.   Verantwortlich für die entsprechende Kennzeichnung des Fahrzeuges im Halte- und Parkverbotsbereich war die Bw als Lenkerin des PKW. Diese hat nachvollziehbar bemerkt, dass ihr Vater den Ausweis entsprechend positioniert hat, allerdings nicht mehr, dass der Ausweis beim Verlassen des PKW nicht mehr von außen sichtbar war. Sie hat diese Möglichkeit jedoch nicht mehr in Erwägung gezogen und sich beim Verlassen des Fahrzeuges nicht mehr von der vorgeschriebenen Kennzeichnung des PKW überzeugt. Sie hat damit den ihr zur Last gelegten Tatbestand zweifelsohne erfüllt, wobei ihr nicht gelungen ist, im Sinne des § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen, dass sie diesbezüglich kein Verschulden trifft. Sie hat daher ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.   Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im gegenständlichen Fall ist das Verschulden der Bw insofern als geringfügig einzustufen, als sich diese normalerweise auf die ihr bestens bekannte Sorgfalt ihres Vaters bei der Handhabung des Ausweises verlassen konnte und davon auszugehen ist, dass es sich beim Herunterstreifen um ein einmaliges Missgeschick handelte, wobei auch zu betonen ist, dass die Bw grundsätzlich berechtigt war, den PKW im dortigen Verbotsbereich abzustellen. Wegen der letztlich in der Zukunft nicht mit letzter Sicherheit auszuschließenden Wiederholung einer derartigen - auf die Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführenden - Situation war der Ausspruch einer Ermahnung gerechtfertigt. Verfahrenskosten fallen damit naturgemäß nicht an.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Bissenberger     Beschlagwortung: keine Kennzeichnung als Fahrzeug für eine dauernd stark gehbehinderte Person, jedoch Ermahnung weil Ausweis vom Beifahrersitz heruntergestreift!
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