Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107575/9/Sch/Rd

Linz, 12.07.2001

VwSen-107575/9/Sch/Rd Linz, am 12. Juli 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. H vom 26. Jänner 2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Jänner 2001, Cst.-21.620/00, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 12. Juli 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 240 S (entspricht 17,44 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 16. Jänner 2001, Cst.-21.620/00, über Herrn Mag. H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 15. April 2000 um 15.00 Uhr in Kallham, Grieskirchen, B 137, Straßenkilometer 30,969, Fahrtrichtung Riedau, mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 108 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Lasermessgerät festgestellt worden sei (gesetzliche Messfehlergrenze wurde abgezogen).   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 120 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Tatsachenebene nicht, sodass von einer nach der Aktenlage gegebenen einwandfreien Lasermessung auszugehen ist. Weitergehende diesbezügliche Beweisaufnahmen bzw Erörterungen konnten somit unterbleiben.   Im Rechtsmittel wird vorgebracht, es läge keine gesetzmäßige Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen vor. Es seien zwar Wiederholungszeichen aufgestellt worden, jedoch ohne den nach § 54 Abs.5 lit.b StVO 1960 geforderten Zusatztafeln.   Dazu ist zu bemerken: Gemäß § 51 Abs.1 letzter Satz StVO 1960 (idFd 19. Novelle) ist, wenn ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als einem Kilometer gilt, bei dem betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs.5 lit.b anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß.   Der anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung durchgeführte Lokalaugenschein hat ergeben, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung in der damaligen Fahrtrichtung des Berufungswerbers bei Straßenkilometer 29,2 der B 137 Innviertler Straße beginnt, wo ein Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h" mit der Zusatztafel gemäß § 54 Abs.5 lit.b StVO 1960 "3,2 km" angebracht ist. Bis zum Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung bei Straßenkilometer 32,4 sind in dieser Fahrtrichtung insgesamt drei Wiederholungszeichen, allerdings ohne Zusatztafeln, aufgestellt. Der Querverkehr wird zum Teil beim Einmünden durch Verkehrszeichen mit Zusatztafeln "Pfeil nach links und rechts" - für ihn sichtbar beim Einbiegen - auf die Geschwindigkeitsbeschränkung hingewiesen.   Angesichts dieser Umstände erscheint die Rechtsmeinung der örtlich zuständigen Straßenpolizeibehörde, wie sie im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens eingeholt wurde, zutreffend, wonach es nicht für erforderlich erachtet wurde, aus dem Grunde der Verkehrssicherheit heraus, nicht nur auf dem Verkehrszeichenträger zu Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung, sondern auch bei den Wiederholungszeichen die entsprechenden Zusatztafeln anzubringen.   Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, 96/02/0524, ausgesprochen, dass aus dem Umstand, dass ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen der Verkehrssicherheit verordnet wurde, keineswegs "automatisch" darauf zu schließen wäre, dass die im § 51 Abs.1 vierter Satz StVO 1960 (idFd 19. Novelle) normierten Voraussetzungen für die Anbringung einer Zusatztafel gegeben sind. Es muss vielmehr ein besonderer konkreter Sachverhalt vorliegen, demzufolge die Verkehrssicherheit die Anbringung einer entsprechenden Zusatztafel erfordert.   Es konnten von der Berufungsbehörde, wie bereits oben dargelegt, keine solchen besonderen Gründe festgestellt werden, die das Erfordernis weiterer Zusatztafeln - neben der einen ohnedies angebrachten - hinreichend begründen könnten.   Von der behaupteten Gesetzwidrigkeit der Kundmachung der Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung kann daher nicht die Rede sein.   Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten immer wieder eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit, häufig sogar eine konkrete, darstellen. Im vorliegenden Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 m/h um 28 km/h, also um 35 %, überschritten. Die von der Erstbehörde dafür verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.200 S kann schon alleine aufgrund dieser Erwägungen nicht als überhöht angesehen werden. Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber bereits zweimal wegen einschlägiger Delikte bestraft werden musste, welcher Umstand einen Erschwerungsgrund darstellt. Demgegenüber waren Milderungsgründe nicht gegeben.   Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wird auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, denen nicht entgegengetreten wurde. Sie lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.   Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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