Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107576/2/Fra/Ka

Linz, 20.07.2001

VwSen-107576/2/Fra/Ka Linz, am 20. Juli 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn AA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22.1.2001, AZ. VerkR96-13389-2000, betreffend Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:     Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.       Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.       Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S (EFS 168 Stunden) verhängt, weil er als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. U und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 nach außen hin zur Vertretung berufene Organ vor dem 8.10.2000 ohne Bewilligung an einer Straße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand in unmittelbarer Nähe der Ortstafel Unterkriech ca. 10 m neben der Salzkammergut Bundesstraße bei km 16,600 eine Werbung angebracht hat, bei der eine Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.2 lit.f StVO 1960 aber nicht vorliegt und zwar eine ca. 5,1 m x 2,5 m große Werbung mit der Aufschrift "Bildung schafft Chancen Zukunftsland Oberösterreich". Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.   2. Über die dagegen rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:   Die Bestimmung des § 44a Z1 VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass ua die Identität der Tat z.B. nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Der Spruch muss geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dem Tatort kommt bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne der oben genannten Bestimmung eine besondere Bedeutung zu. Dem § 44a Z1 leg.cit. wird auch dann nicht entsprochen, wenn der Tatort unrichtig bzw ungenau bezeichnet wird.   Der angefochtene Schuldspruch entspricht nicht den genannten Kriterien. Es fehlt die Angabe, auf welcher Fahrbahnseite, bezogen auf eine bestimmte Fahrtrichtung die Werbung angebracht war. Zudem ist der Schuldspruch insofern unrichtig, als es wohl unwahrscheinlich ist, dass der Bw als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. U die inkriminierte Werbung selbst angebracht hat, wie dies zum Ausdruck gebracht wird. Hinsichtlich der exakten Tatortformulierung wird auf das do. Straferkenntnis vom 28.4.1998, VerkR96-17826-1997, verwiesen. Was die Spruchformulierung hinsichtlich der Verantwortung des Bw als Geschäftsführer einer GesmbH anbelangt, weist der Oö. Verwaltungssenat darauf hin, dass er bereits mit Erkenntnis vom 25.2.1998, VwSen-105254/2/Fra/Ka, und VwSen-105255/2/Fra/Ka, die erforderlichen Kriterien vorgegeben hat.   Während der Verfolgungsverjährungsfrist wurde keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt, weshalb es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt ist, eine den Anforderungen des § 44a Z1 leg.cit. entsprechende Spruchergänzung vorzunehmen. Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass auf das Berufungsvorbringen einzugehen war.   Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.   3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.       Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.       Dr. F r a g n e r

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