Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107588/7/Sch/Rd

Linz, 28.06.2001

VwSen-107588/7/Sch/Rd Linz, am 28. Juni 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 28. März 2001, vertreten durch, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. März 2001, III-S 35094/00 V1P, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 26. Juni 2001 zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.   Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 12. März 2001, III-S 35094/00 V1P, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) § 4 Abs.2 StVO 1960 eine Ermahnung verhängt, weil er am 21. September 2000 um 16.07 Uhr in Linz auf der Mozartstraße von der Landstraße kommend in Richtung Hafen im Bereich Mozartstraße 38 (Bushaltestelle "Mozartschule") das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und 1) es als Lenker dieses Kraftfahrzeuges unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, sein Fahrzeug sofort anzuhalten und 2) er als Lenker dieses Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt gewesen sei und somit als Person, deren Verhalten am Unfallort mit diesem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt habe.   2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.     3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen: Anlässlich der eingangs erwähnten und mit einem Lokalaugenschein verbunden gewesenen Berufungsverhandlung wurde der Lenker jenes Obusses zeugenschaftlich einvernommen, in welchem es durch ein Bremsmanöver des Genannten zum Sturz und zur Verletzung eines Fahrgastes gekommen ist. Der Zeuge hat bei der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und die Vorgänge schlüssig und überzeugend wiedergegeben. Demnach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:   Unmittelbar nach Ausfahrt des Obusses aus der an der Mozartstraße in Linz gelegenen Obus-Haltestelle "Mozartschule" ist der Bus vom Berufungswerber, der Lenker eines Taxifahrzeuges war, überholt worden. Nach Beendigung des Überholvorganges hat sich der Rechtsmittelwerber vor dem Bus eingeordnet. Danach kam es zu einer Abbremsung des Taxifahrzeuges, welche nach Angaben des Zeugen vom Taxilenker ohne ersichtlichen Grund erfolgt sei. Der Berufungswerber selbst hat das Bremsmanöver als verkehrsbedingt begründet und zudem, im Unterschied zum Zeugen, als nicht starken Bremsvorgang bezeichnet. Jedenfalls hat auch der Obuslenker eine Bremsung durchgeführt, die offenkundig Ursache für den Sturz und die Verletzung des Fahrgastes war. Ein anderer Fahrgast hat dem Lenker davon berichtet, worauf dieser, die Notwendigkeit seines Bremsmanövers auf jenes des Taxilenkers zurückführend, nach Erreichen der nächsten Haltestelle den Taxilenker kontaktiert hat. Das Taxifahrzeug war wegen Rotlichtes einer Verkehrsampel angehalten worden und so konnte der Zeuge nach Verlassen des Obusses mit dem Berufungswerber nach Öffnen einer Fahrzeugtüre des Taxis ein kurzes Gespräch führen. Der Zeuge hat bei der Berufungsverhandlung glaubwürdig angegeben, dem Berufungswerber vom Sturz einer Frau und dem Umstand, dass sie verletzt wurde, Mitteilung gemacht zu haben. Dieser habe ihm daraufhin den Eindruck vermittelt, das interessiere ihn nicht bzw gehe ihn nichts an. Diese Reaktion hat der Berufungswerber bei seiner Einvernahme vor dem Oö. Verwaltungssenat bestätigt.   Selbst wenn man dem Berufungswerber nicht unterstellt, dass er sein Bremsmanöver bewusst gesetzt hat, um einen vermeintlichen oder tatsächlichen Fahrfehler des Obuslenkers zu "sanktionieren", so ist dennoch der Eindruck desselben, dass das Bremsmanöver grundlos erfolgt sei, nicht lebensfremd. Ein Taxilenker steht bekanntermaßen immer wieder vor der Situation, rasche Reaktionen, etwa bei plötzlichen Änderungswünschen eines Fahrgastes betreffend das Fahrziel oder Mitteilungen aus der Taxizentrale zu reagieren, was auch Grund für ein allfälliges Bremsmanöver sein kann. Letztlich kommt es aber ohnedies nicht darauf an, ob man dem Berufungswerber das Abbremsen seines Fahrzeuges als Verschulden an der Verletzung des Fahrgastes zurechnen kann. Durch die erfolgte Mitteilung vom gestürzten und verletzten Fahrgast lagen aber Umstände vor, aus denen dem Berufungswerber zu Bewusstsein hätte kommen müssen, dass er Beteiligter eines Verkehrsunfalls sein könnte (VwGH 6.7.1984, 82/02A/0072). Naturgemäß konnte der Zeuge in der konkreten Situation, nämlich auf der Fahrbahn im Kreuzungsbereich von stark befahrenen Straßen und unter Bedachtnahme, dass die Verkehrsampel in kürzester Zeit auf Grün umschalten und sich der Verkehr weiter bewegen konnte, den Berufungswerber nicht detailliert über den Vorfall informieren. Angesichts der Situation durfte der Berufungswerber aber ohne späteres Anhalten und Hinterfragen die Information nicht einfach damit abtun, der gestürzte Fahrgast gehe ihn nichts an. Es ist völlig lebensfremd anzunehmen, dass ein Busfahrer einen beliebigen Fahrzeuglenker ohne Grund über einen gestürzten Fahrgast informiert.   Angesichts dessen wäre der Berufungswerber zur Einhaltung seiner Verpflichtungen gemäß §§ 4 Abs.1 lit.a und 4 Abs.2 StVO 1960 verpflichtet gewesen.   Die Erstbehörde hat von der Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG Gebrauch gemacht, wenngleich die Annahme des Vorliegens von bloß geringem Verschulden beim Berufungswerber an der Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen nicht gänzlich überzeugt. Jedenfalls erscheint zumindest der Ausspruch einer Ermahnung geboten, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu bewegen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n

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