Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107598/2/Ga/La

Linz, 23.04.2001

VwSen-107598/2/Ga/La Linz, am 23. April 2001 DVR.0690392     E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Dr. W M in L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion L vom 12. März 2001, Zl. III- S 33730/00 V1P, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben; der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24 VStG.   Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 18. September 2000 um 12.10 Uhr in L auf der Hstraße aus Richtung Dstraße kommend im Bereich der Kreuzung Fstraße/ Hstraße ein durch das Kennzeichen bestimmtes Kfz gelenkt und einem Radfahrer auf der Radfahrerüberfahrt das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht. Dadurch habe er § 9 Abs.2 StVO verletzt. Von der Verhängung einer Strafe sei gemäß § 21 VStG jedoch abzusehen und dem Berufungswerber eine Ermahnung zu erteilen gewesen.   Der Berufungswerber bestreitet tatseitig, rügt die ungenügende Begründung des Schuldspruchs und verweist ua. auf den von der belangten Behörde unbeachtet gebliebenen § 68 Abs.3a StVO. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen: Tatsächlich verfehlt die Bescheidbegründung die in § 60 AVG niedergelegten Anforderungen an die Begründungspflicht. Indem angegeben ist, es seien (auch) "keine Folgen der Übertretung" vorgelegen, ist die Begründung im Hinblick auf die nach der Aktenlage unstrittige und ursächlich aus dem Zusammenstoß mit dem Berufungswerber resultierende Daumenverletzung des Radfahrers zudem aktenwidrig. Waren aber insofern die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 nicht erfüllt, so erweist sich die Vorgangsweise der belangten Behörde schon aus diesem Blickwinkel als rechtswidrig. Andererseits aber ist dem Berufungswerber - im Zweifel - nicht entgegenzutreten, wenn er, auf den Punkt gebracht, unter Hinweis auf die Vorschrift des § 68 Abs.3a StVO seine Schuldlosigkeit einwendet. Da ein Radfahrer gemäß § 68 Abs.3a StVO Radfahrerüberfahrten, an denen, wie hier, der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt ist, nur mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h und nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren darf, muss der Kraftfahrer mit einem völlig verkehrswidrigen Verhalten eines Radfahrers nicht rechnen. Nun steht nach der Aktenlage fest, dass vor der Radfahrerüberfahrt das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" angebracht und somit auf Grund dieser speziellen behördlichen Anordnung dem mitbeteiligten Radfahrer der generelle Vorrang des § 9 Abs.2 StVO genommen war. Ein Verstoß des mitbeteiligten Radfahrers gegen § 68 Abs.3a StVO ist nach der Aktenlage nicht nur nicht auszuschließen, sondern vielmehr als wahrscheinlich anzunehmen, geht doch daraus klar hervor, dass der Radfahrer das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" übersehen hatte, mehr noch, dass er der - nach den Sachumständen dieses Falles sorgfaltspflichtwidrigen - Meinung war, er hätte "den Vorrang gegenüber dem Pkw" gehabt (NS vom 18.9.2000; OZ 11/12). Darauf aber hätte die im Berufungsfall vorzunehmen gewesene Abwägung der Verschuldensanteile konkret abzustellen gehabt, war nach der Aktenlage, in Sonderheit unter Einbeziehung der einliegenden Kopien fotografischer Aufnahmen der Vorfallsörtlichkeit, nicht auszuschließen, dass der Berufungswerber durch ein verkehrswidriges Verhalten des mitbeteiligten Radfahrers tatsächlich überrascht hatte sein können. Demgemäß war festzustellen, dass die aufgetauchten Zweifel (vgl. VfGH 20.6.94, B 1908/93 ua) am Verschulden des Berufungswerbers nicht beseitigt werden konnten. Aus allen diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden und die Einstellung des Verfahrens im Grunde des § 45 Abs.1 Z1 VStG zu verfügen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Gallnbrunner

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