Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107601/2/SR/Ka

Linz, 14.05.2001

VwSen-107601/2/SR/Ka Linz, am 14. Mai 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der S L, vertreten durch den RA Mag. T T, L Straße , R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von R, vom 29. März 2001, VerkR96-2945-2000, wegen Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden: KFG), zu Recht erkannt:   I. Die Berufung wird abgewiesen und diesbezüglich das Straferkenntnis bestätigt.   II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 200,00 Schilling (entspricht  14,53 Euro) zu leisten.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51e Abs3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2000 - VStG zu II.: § 64 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bw) schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzerin des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft K an der K nicht binnen zwei Wochen nach der am 30.10.2000 erfolgten Zustellung der Aufforderung der Behörde Auskunft erteilt zu haben, wer dieses Fahrzeug am 14.8.2000 um 05.19 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Als verletzte Rechtsvorschrift wurde § 103 Abs. 2 KFG festgestellt und gegen die Bw wurde gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 1.000 S (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.   2. Gegen dieses am 29. März 2001 mündlich verkündete Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. April 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung. 2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass der Tatbestand aufgrund des geführten Ermittlungsverfahrens erwiesen sei. Bei der Strafbemessung seien der Unrechtsgehalt der Tat gewürdigt und auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen worden. Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen und der Bw würde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommen.   2.2. Dagegen wendet die Bw durch ihren Vertreter ein, dass sie mit Schreiben vom 2. November 2000 fristgerecht der Aufforderung der BH K nachgekommen wäre. In diesem Schriftsatz hätte die Bw auf ihr "Fax" vom 20.9.2000 verwiesen. Darin hätte sie ausgeführt, dass "vermutlich A R, L, Lstraße" den Pkw gelenkt hat. Zum Beweis würde der Berufung das Schreiben vom 20. September 2000 beigelegt.   Die Protokollierung in der Verhandlungsschrift würde nicht ihrer Verantwortung entsprechen, die Unterfertigung sei aufgrund Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgenommen und das nunmehr vorgelegte Schreiben vom 20.9.2000 sei als Beweis nicht zugelassen worden. Organisationsmängel bei der BH K könnten nicht zu Lasten der Bw gehen. 3. Die Bezirkshauptmannschaft R hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat hat darin Einsicht gehalten und da daraus der relevante Sachverhalt erschließbar ist, keine Partei einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt hat und eine 3.000 S überschreitende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war gem. § 51e Abs. 3 VStG von einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen.   3.1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:   Die Bw wurde entsprechend der Tatanlastung gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert. Am 3. November 2000 hat die Bw der BH K per FAX mitgeteilt, dass sie bei der Aussage, die sie am 20.9.2000 gemacht habe, bleiben würde. Als Adressaten dieses FAX scheinen Anton L und S L auf.   Am 7. November 2000 wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt gemäß § 29a VStG der BH R übermittelt.   Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptfrau von R vom 20. November 2000, VerkR96-2945-2000, wurde von der Bw rechtzeitig Einspruch erhoben und angeführt, dass bereits am 20.9.2000 der Lenker des Fahrzeuges mitgeteilt und dies auch der BH K am 2.11.2000 neuerlich bekannt gegeben worden wäre. Der Einspruch wurde sowohl von der Bw als auch von A L unterschrieben, wobei aus dem Schriftbild auf einen Urheber, nämlich die Bw, zu schließen ist.   Nach Ausarbeitung der Radarfotos wurde die Bw am 29. März 2001 niederschriftlich befragt und gab dabei an, dass ihre damalige Auskunft nicht gesetzmäßig gewesen ist. Diese Niederschrift wurde von der Bw im Anschluss an die mündliche Verkündung des Straferkenntnisses unterfertigt.   In der Berufung wurde als Urkundenvorlage das Schreiben vom 20.9.2000 übermittelt. Die Bw führt darin aus: "Ich S L muß Ihnen als Kraftfahrzeugbesitzer mitteilen, dass ich an diesen Tag nicht gefahren bin, da ich mein Auto mit dem Kennzeichen R Herrn R A L Lstrasse geborgt habe und auch nicht wusste wo er hinfährt. Zu mir sagte Herr R, er braucht das Auto zum Salzburg fahren und nicht wie Sie schreiben nach St. P. Wir wissen es ganz sicher nicht was er in St. P gemacht hätte, konnten Ihn auch nicht mehr fragen, da er wieder nach D gereist ist. Sollte Herr R A zu diesen Zeitpunkt wirklich gefahren sein, dann gehört er natürlich gestraft. Wir hatten zu diesen Zeitpunkt das Auto wirklich nicht zu Hause. Ich hoffe Ihnen gedient zu sein und zeichne - Unterschrift."   Die Bw ist weder innerhalb der bezeichneten Frist noch danach der behördlichen Aufforderung nachgekommen.   3.2. Es ist augenscheinlich, dass die Eingaben vom 20.9.2000, 2.11.2000 und 23.11.2000, auch wenn der Name des Gatten der Bw aufscheint, von der Bw unterfertigt worden sind. Die einzelnen Schreiben sind teilweise in der "WIR-Form" abgefasst und die "beiden" Schriftstücke vom 20.9.2000 beziehen sich auf dieselbe Aktenzahl - A091001907857 und scheinen aufgrund eines behördlichen Aktes zu unabhängigen Eingaben seitens der Bw und deren Gatten (mit unterschiedlichem Inhalt) geführt zu haben.   Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass Fehler bei der Protokollierung vor dem Behördenvertreter in R aufgetreten sind und das in der Berufung übermittelte Schreiben (20.9.2000 - S L) bei der BH K irrtümlich in Verstoß geraten ist, liefert letzteres keinen Beweis einer vollständigen Lenkerauskunft.   4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, im Falle einer juristischen Person der Verantwortliche gemäß § 9 VStG zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.   Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.   4.2. Die Auskunftspflicht erfasst nur den Namen und die genaue Adresse des Lenkers und diese wird verletzt, wenn der Bw eine unvollständige Auskunft erteilt (vergl. VwGH vom 8.5.1979, 1622/78). Ausgehend davon, dass die Bw das in der Berufungsschrift vorgelegte Schreiben tatsächlich der Behörde übermittelt hat, ist aus diesem keine vollständige Lenkerauskunft zu ersehen. Die Bw hat es unterlassen eine genaue Adresse mitzuteilen. Sie hat für einen zurückliegenden Zeitpunkt eine unvollständige Anschrift angeführt und gleichzeitig dargelegt, dass der "mögliche Lenker" wieder nach D gereist sei. Eine Anschrift, an der der angebliche Lenker nunmehr erreichbar ist, hat sie nicht angeführt. Diese vagen Mitteilungen werden durch die Berufungsausführungen noch mehr verwässert. Dort wird das Schreiben vom 20.9.2000 von der Bw so interpretiert, dass der BH K bekannt gegeben worden ist, dass "vermutlich A R, L, Lstraße" das gegenständliche Fahrzeug gelenkt hat. Unabhängig von der unvollständigen Adressenbekanntgabe ist der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers auch dann nicht entsprochen, wenn die Partei angibt, dass vermutlich eine bestimmte Person das Fahrzeug gelenkt hat (VwGH vom 27.5.1968, 137/68). Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ist ersichtlich, dass die Auskunft zur Bekanntgabe des Lenkers nicht entsprechend der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung erteilt worden ist. Die Bw hat im Sinne des § 103 Abs.2 KFG tatbestandsmäßig gehandelt. Die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens indiziert dessen Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.   4.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.   Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).   Auch durch das Berufungsvorbringen konnte die Bw nicht glaubhaft machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Einer weiteren Auseinandersetzung mit den behaupteten Verfahrensmängeln bedurfte es nicht, da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage so klar war, dass selbst bei Vorliegen dieser - z.B. keine weiteren Erhebungen betreffend des Beweisangebotes (weiteres Schreiben vom 20.9.2000 der Bw an die BH K) - wie hier aufgezeigt, kein anderes Ergebnis zu erwarten war.   4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist die Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte.   Die verhängte Geldstrafe ist im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung. Nur sie wird als ausreichend erachtet, um die Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen.   Unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und das Ausmaß der Tatschuld war eine Reduzierung der Geldstrafe nicht vertretbar. Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten der Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.   5. Bei diesem Ergebnis war der Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 200,00 Schilling (entspricht  14,53 Euro) vorzuschreiben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: genaue Adresse, vermutliche Lenker