Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107605/2/BI/KM

Linz, 03.09.2001

VwSen-107605/2/BI/KM Linz, am 3. September 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau G S, vertreten durch die W Rechtsanwälte GmbH, vom 20. März 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. Februar 2001, VerkR96-5053-2000, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:    

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1) 500 S, 2) 80 S und 3) 200 S, insgesamt 780 S (entspricht 56,68 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.  

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 20 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.     Entscheidungsgründe:   zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.3 Z1 FSG iZm § 20 VStG, 2) Art 15 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 und 3) Art 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 2.500 S (77 Stunden EFS), 2) 400 S (12 Stunden EFS) und 3) 1.000 S (30 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 18. August 2000 gegen 14.00 Uhr im Gemeindegebiet D auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere der S Bezirksstraße 1139 in Fahrtrichtung S bis auf Höhe von Strkm 3.370 (Ortsgebiet M), den Lkw mit dem Kennzeichen (höchstzulässiges Gesamtgewicht 2.800 kg) mit einem schweren Anhänger (höchstzulässiges Gesamtgewicht 1.400 kg) gelenkt habe, obwohl sie
  1. einen schweren Anhänger ohne gültiger Lenkberechtigung der Gruppe E gezogen habe, zumal die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 3.500 kg betragen habe.
  2. habe sie als Lenker auf dem Schaublatt folgende Angaben nicht eingetragen: Name, Vorname, Zeitpunkt und Ort am Beginn der Nutzung, Kennzeichen und Stand des Kilometerzählers sowie
  3. das Schaublatt über den Zeitraum, für den es bestimmt war, hinaus verwendet habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 390 S auferlegt.   2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).   3. Die Bw rügt die Rechtsansicht der Erstinstanz, wonach die Anwendung des § 21 VStG ausgeschlossen sei, zumal es diesbezüglich kein Ermessen gebe und die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Bestimmung anwenden müsse. Abgesehen davon habe die Erstinstanz die Ansicht vertreten, dass Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich grundsätzlich, aber auch aus general- und spezialpräventiven Überlegungen mit strengen Maßnahmen geahndet werden müssten, was eine Pauschalbehauptung, nicht nachvollziehbar und überhaupt verfehlt sei. Die Begründung des Straferkenntnisses müsse laut VwGH so dargelegt werden, dass die für den Beschuldigten nachvollziehbar sei. Auch das sei nicht möglich. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG.   4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, dass die Bw als Lenkerin der genannten Fahrzeugkombination am 18.8.2000 gegen 14.00 Uhr im Ortsgebiet M bei Km 3.370 der S Bezirksstraße 1139 vom Meldungsleger RI M (Ml) angehalten und eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt wurde. Es wurde festgestellt, dass die Bw eine Lenkberechtigung der Klasse B, aber keine der Klasse E besitzt. Im Kontrollgerät des Lkw wurde eine Diagrammscheibe vorgefunden, die in Kopie dem Verfahrensakt angeschlossen wurde und mehrfache Überschreibungen zeigt, dh sie wurde lange Zeit nicht gewechselt. Sie wies außerdem keinerlei Eintragungen auf. Die Bw hat sich laut Anzeige dahingehend verantwortet, sie sei gewerbsmäßig für die eigene Firma "S und F" unterwegs und habe nicht gewusst, dass sie den Anhänger mit ihrer Lenkberechtigung nicht mitführen dürfe und eine Tachoscheibe einlegen müsse.   Gegen die Strafverfügung vom 17.10.2000 wurde fristgerecht Einspruch erhoben und darauf hingewiesen, der Ml habe sie trotz der angezeigten Verfehlungen weiterfahren lassen, sodass sie der Meinung sei, die Unkenntnis des Zuwiderhandelns sei ihr nicht vorwerfbar. RI M gab am 17.1.2001 zeugenschaftlich an, er habe die Bw deshalb weiterfahren lassen, weil er vom GP R über Funk zur Mitwirkung an Amtshandlungen nach einem Verkehrsunfall gerufen worden sei. Die Amtshandlung mit der Bw sei daher abgebrochen worden, aber die Daten für die Anzeige seien bereits im Diktiergerät gespeichert gewesen. Ihm sei bewusst, dass die Bw zumindest den Anhänger abhängen hätte müssen, um weiterfahren zu können, aber er habe sie aus Dringlichkeitsüberlegungen ausnahmsweise weiterfahren lassen.   In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Zum Vorwurf der Übertretung nach dem FSG: Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den - hier nicht zutreffenden - Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt. Gemäß § 2 Abs.1 Z5 leg.cit. darf die Lenkberechtigung nur für folgende Klassen ... von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden: Klasse E: Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden; die Klasse E gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder unterklasse. Gemäß Abs.2 Z2 dieser Bestimmung ist das Ziehen eines Anhängers unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet: Klasse B: a) ein leichter Anhänger (dh gemäß § 2 Abs.1 Z2 KFG ein Anhänger bis 750 kg höchstes zulässiges Gesamtgewicht), b) ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3.500 kg beträgt.   Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet das, dass die Bw mit ihrer Lenkberechtigung der Klasse B entweder einen leichten Anhänger (bis 750 kg höchste zulässige Gesamtmasse) ziehen hätte dürfen oder einen schweren Anhänger über 750 kg, sofern Anhänger und Zugfahrzeug zusammen nicht mehr als 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse aufgewiesen hätten. Der gegenständliche (schwere) Anhänger hatte eine höchste zulässige Gesamtmasse von 1.400 kg, dh die Bw hätte eine Lenkberechtigung der Klassen B+E benötigt, weil Zugfahrzeug und Anhänger zusammen eine höchste zulässige Gesamtmasse von jedenfalls über 3.500 kg hatten, nämlich 4.200 kg. Abgesehen davon war die Bw im Besitz eines Führerscheins, in den sie nur hätte hineinsehen müssen, um den Umfang ihrer Lenkberechtigung im Hinblick auf schwere Anhänger feststellen zu können. Außerdem lässt sich die höchste zulässige Gesamtmasse aus den Zulassungspapieren sowohl des Zugfahrzeuges als auch des Anhängers ersehen, die bei der Anhaltung durch den Ml ebenfalls zur Einsichtnahme vorhanden waren.   Zum Argument der unverschuldeten Unkenntnis der oben angeführten gesetzlichen Bestimmung im Sinne des § 5 Abs.2 VStG ist auszuführen, dass die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist, wobei der Schuldaus-schließungsgrund nicht besteht, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl VwGH v 16.10.1979, 1678/79: jedem Führerscheinbesitzer ist die Kenntnis über den Umfang der jeweiligen Lenkberechtigung zuzumuten). Gerade weil die Bw mit Fahrzeugen des eigenen Unternehmens unterwegs war, hätte sie sich aus grundsätzlichen Erwägungen vom Umfang ihrer Lenkberechtigung überzeugen müssen, um für zukünftige Fahrten im Rahmen des Unternehmens Vorsorge treffen zu können. Aus dem Umstand, dass der Ml wegen der Dringlichkeit einer anderen Amtshandlung die Bw ihre Fahrt fortsetzen ließ, ohne rigoros auf der Zurücklassung des Anhängers zu bestehen, ist für die Bw nichts zu gewinnen, weil er ihr die Anzeigeerstattung offensichtlich schon angekündigt hatte und die Bw eben bei der Amtshandlung konkret beanstandet wurde, weil sie den Anhänger verbotenerweise mitführte. Der Umfang ihrer Lenkberechtigung wurde ihr also dezidiert vor Augen geführt, sodass sie vor Fortsetzung der Fahrt von sich aus zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verpflichtet gewesen wäre, ohne dass der Ml die "Überwachung" übernehmen hätte müssen.   Die Bw hat daher den ihr zur Last gelegten Tatbestand, nämlich das Mitführen eines Anhängers ohne die erforderliche Lenkberechtigung bis zur Anhaltung durch den Ml - die Fortsetzung der Fahrt nach der Beanstandung in Kenntnis der Rechtslage wurde ihr nie vorgeworfen - zweifellos erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.   Zum Vorwurf der Übertretungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85: Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ua der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl.Nr. L370 vom 31.12.1985, S8, geändert durch (die hier nicht zur Anwendung gelangende) Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 ABl.Nr. L353 vom 17.12.1990, S12, zuwiderhandelt.   Gemäß Art. 15 Abs.5 leg.cit. hat der Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

  1. bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;
  2. bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort;
  3. die Kennzeichennummer des Fahrzeuges, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublattes;
  4. den Stand des Kilometerzählers: vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt, im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstages (Zähler des vorherigen Fahrzeuges und Zähler des neuen Fahrzeuges);
  5. gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.
  6.  

Gemäß Art.15 Abs.2 leg.cit. benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden...   Der Bw wird vorgeworfen, zum einen in das eingelegte Schaublatt weder ihren vollen Namen, noch Zeit oder Ort des Beginns der Benutzung noch Kennzeichen oder Stand des Kilometerzählers eingetragen zu haben, und zum anderen das Schaublatt über den Zeitraum, für den es bestimmt war, hinaus verwendet zu haben. Das vom Ml bei der Anhaltung vorgefundene eingelegte Schaublatt wies mehrfache Überschreibungen auf, war also schon längere Zeit verwendet worden, obwohl es nur für einen Tag = 24 Stunden bestimmt ist, und es war handschriftlich nichts eingetragen, was eine Zuordnung zur Bw als Lenkerin oder der bestimmten Fahrt, bei der die Anhaltung erfolgte, ermöglicht hätte. Da es sich bei beiden Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt und die Unkenntnis der Bestimmungen, auf die sich die Bw berufen hat, nicht unverschuldet war - siehe die Ausführungen zur Übertretung des FSG oben - hat die Bw auch diesbezüglich beide ihr zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und ihr Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten.   Zur Strafbemessung: Gemäß § 21 VStG ist Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung geringfügiges Verschulden und das Vorliegen unbedeutender Folgen der Übertretung. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates kann in den gegenständlichen Fällen von geringfügigem Verschulden der Bw (im Sinne eines erheblichen Zurückbleibens des tatbildmäßigen Verhaltens der Bw hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt: vgl VwGH v 31.1.1990, 89/03/0084, uva) keine Rede sein, auch wenn die Übertretungen jeweils keine Folgen nach sich zogen. Gleichgültigkeit und mangelnde Sorgfalt machen das Verschulden keineswegs geringfügig, noch dazu, wenn die Bw mit firmeneigenen Fahrzeugen, bei denen sie sich über die sie betreffenden Bestimmungen schon aus eigenem Interesse informieren müsste, unterwegs war und das vermutlich auch in Zukunft sein wird.   Die Anwendung des § 20 VStG durch die Erstinstanz - § 37 Abs.3 FSG sieht eine Mindestgeldstrafe von 5.000 S vor, die bei erheblichem Überwiegen der Milderungs- über die Erschwerungsgründe bis zur Hälfte unterschritten werden kann - ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat angesichts der zweifellos gegebenen verwaltungs-strafrechtlichen Unbescholtenheit der Bw als einziger Milderungsgrund, der jedoch ein erhebliches Überwiegen noch nicht zu begründen vermag, nicht nachvollziehbar. Allerdings ist ein Hinaufsetzen der von der Erstinstanz verhängten Strafe wegen des Verbotes der reformatio in peius nicht zulässig. Bei den Übertretungen des KFG ist eine Mindeststrafe, die unterschritten werden könnte, nicht gesetzlich vorgesehen, sodass hier § 20 VStG nicht zur Anwendung gelangen kann.   Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz bei der Strafbemessung - gegenüber der Strafverfügung wurden die Strafen weit herabgesetzt - den ihr zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Strafen liegen jeweils im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bzw stellen sie ohnehin die Mindeststrafe iSd § 20 VStG dar. Sie sind in general- und spezialpräventiver Hinsicht gerechtfertigt, wobei die Bw auch der von der Erstinstanz in Ermangelung jeglicher Angaben durch die Bw vorgenommenen Einkommensschätzung (12.000 S netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) in keiner Weise widersprochen hat, sodass diese auch im Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Bissenberger   Beschlagwortung: bloße verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit rechtfertigt Anwendung des § 20 VStG nicht; Unkenntnis über relevante Bestimmungen und mangelnde Sorgfalt stellen kein geringfügiges Verschulden dar. Bestätigung.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum