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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240295/2/Gf/Km

Linz, 18.12.1997

VwSen-240295/2/Gf/Km Linz, am 18. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des M B, vertreten durch RA Dr. P W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. November 1997, Zl. SanRB96-107-1997-Fu, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Straf- verfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. November 1997, Zl. SanRB96-107-1997-Fu, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, daß von dieser am 29. April 1997 insofern falsch gekennzeichnete Lebensmittel, als die Loskennzeichnung nicht an einer gut sichtbaren Stelle angebracht gewesen sei, in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a und § 4 Z. 4 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993 (im folgenden: LMKV), begangen, weshalb über ihn eine Strafe zu verhängen gewesen sei.

1.2. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber am 14. November 1997 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 28. Oktober 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund der Wahrnehmungen eines Lebensmittelaufsichtsorganes sowie eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Linz als erwiesen anzusehen sei und er aufgrund seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG dafür einzustehen habe.

Im Zuge der Strafbemessung seien die - mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzenden - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers entsprechend sowie eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu berücksichtigen gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß aus keiner Rechtsvorschrift hervorgehe, daß die Loskennzeichnung - wie im gegenständlichen Fall - nicht bloß auf dem Dosendeckel eingestanzt werden könne, selbst wenn die Dose mit einer weiteren Verpackung versehen ist. Da von der LMKV nur gefordert werde, daß sich die Charge an einer gut sichtbaren Stelle befinden müsse, sei somit eine sofortige Erkennbarkeit nicht geboten. Im übrigen sei es in der EU allgemein üblich und daher den Händlern durchaus bekannt, daß die Loskennzeichnung stets auf dem Dosendeckel eingeprägt wird.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl. SanRB96-107-1997; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit der vorliegenden Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a und § 4 Z. 4 LMKV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der auf der Verpackung die Loskennzeichnung nicht an gut sichtbarer Stelle anbringt.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist allseits unbestritten, daß sich auf den beanstandeten Waren zwar eine Loskennzeichnung befand; diese war jedoch nicht auf der die Dosen umhüllenden Papierverpackung, sondern auf dem Dosendeckel angebracht und somit erst nach Entfernung der Überverpackung erkennbar.

Allerdings ergibt sich sowohl aus dem Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Linz vom 28. Juli 1997, Zl. 3455/1997, (S. 2) als auch aus der im Akt erliegenden Kopie der Papierverpackung, daß auf der Überverpackung - wenngleich nur in spanischer und französischer Sprache - ein Mindeshaltbarkeitsdatum ("20.01.") angegeben war.

In diesem Fall bedarf es aber nach § 4 Z. 4 LMKV der Angabe des Loses von vornherein nicht.

War der Beschwerdeführer demnach aber im gegenständlichen Fall zur Loskennzeichnung gar nicht verpflichtet, so konnte er schon deshalb nicht gegen die Vorschrift, wonach diese "an gut sichtbarer Stelle" anzubringen ist, verstoßen haben.

4.3. In Ermangelung eines tatbestandsmäßigen Verhaltens war daher der Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 VStG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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