Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107610/8/Sch/Rd

Linz, 11.06.2001

VwSen-107610/8/Sch/Rd Linz, am 11. Juni 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 20. März 2001, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. März 2001, VerkR96-1353-2001, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 7. Juni 2001 zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird: "... Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich einen Leitpflock und eine Schneestange, beschädigt und ...".   Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 1. März 2001, VerkR95-1353-2001, Herrn H, eine Ermahnung erteilt, weil er am 27. Jänner 2001 um 23.30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in L, Gemeinde E auf der B 145 in Fahrtrichtung Bad Ischl auf Höhe Straßenkilometer 50,200 gelenkt habe und als ein dort an einem Verkehrsunfall beteiligter Lenker eines Fahrzeuges Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt und es unterlassen habe, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Eingangs ist festzuhalten, dass der Berufung insofern Berechtigung zukommt, als sich die Behörde in ihrem (Formular-)Bescheid mit der Frage des Verschuldens des Berufungswerbers nicht näher auseinandersetzt, sondern in der Begründung lediglich die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG wiedergibt. Sohin hatte die Rechtsmittelbehörde anstelle der Erstbehörde das entsprechende Verfahren durchzuführen und die Begründung nachzureichen (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).   In der Sache selbst ist auszuführen:   Unbestritten ist, dass der Berufungswerber mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug an der im Spruch des oa Bescheides angeführten Stelle von der Fahrbahn abgekommen ist. Nach seinen eigenen Angaben bei der Berufungsverhandlung kam er nach gut 25 bis 30 Metern vom Fahrbahnrand entfernt zum Stehen. Er habe aufgrund der herrschenden Dunkelheit nichts von möglichen Fremdschäden feststellen können, weshalb er ausschließlich vom Vorliegen eines Eigenschadens, nämlich am verunfallten Fahrzeug, ausgegangen sei.   Der bei der Verhandlung zeugenschaftlich einvernommene Vater des Rechtsmittelwerbers hat, nachdem er vom Unfall verständigt worden war, den Genannten kurze Zeit nach dem Vorfall von der Unfallstelle - unter Zurücklassung des verunfallten Fahrzeuges - abgeholt. Auch er konnte nach eigenen Angaben keinerlei Fremdschaden feststellen.   Am nächsten Tag - morgens bei Tageslicht - hat sich der Zeuge zurück an die Unfallstelle begeben und dort einige Meter weiter von der Fahrbahn entfernt als das verunfallte Fahrzeug eine Schneestange und einen Leitpflock liegen gesehen, die er mit dem Unfall seines Sohnes in Verbindung brachte. Davon hat er den Berufungswerber informiert, welcher in der Folge die zuständige Straßenmeisterei und auch die Gendarmerie verständigt hat. Diese Verständigung erfolgte rund 9 Stunden nach dem Unfall. Ausgehend davon, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Abkommen von der Fahrbahn und den im Gelände vorgefundenen Gegenständen, also Schneestange und Leitpflock, nicht in Abrede gestellt wurde und auch keine Anhaltspunkte dagegen zu Tage getreten sind, kann bei der Beurteilung des Sachverhaltes dieser Zusammenhang als gegeben angenommen werden. Es stellt sich somit die Frage, ob dem Berufungswerber schuldhaftes Verhalten dahingehend vorgeworfen werden kann, dass er diese Unfallfolgen nicht wahrgenommen hat. Diesbezüglich ist auf eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen. Der Tatbestand der Verletzung der Meldepflicht des Verkehrsunfalls ist demgemäß schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände (Anstoßgeräusch, ruckartige Anstoßerschütterung) zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit wenigstens einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (VwGH 6.7.1984, 82/02A/0072). Entscheidend ist also, ob dem Täter solche Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Unfalls mit Drittschaden erkennen konnte (VwGH 17.10.1980, 159/80).   Im konkreten Fall ist der Berufungswerber - aus welchen Gründen auch immer - mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen und hat dabei nach der Sachlage einen Leitpflock und eine Schneestange umgefahren. Das Fahrzeug kam nach etwa 25 bis 30 Metern im Gelände zu stehen, die beiden genannten Gegenstände befanden sich laut Aussage des einvernommenen Zeugen noch weiter vom Fahrbahnrand entfernt. Es hat also offenkundig ein entsprechend heftiger Anstoß hieran erfolgen müssen, um diese Einrichtungen derartig weit vom Fahrbahnrand weg zu befördern. Damit ist es aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr nachvollziehbar, wie dem Berufungswerber bei gehöriger Aufmerksamkeit akustisch - aber im Hinblick auf die eingeschaltete Fahrzeugbeleuchtung wohl auch optisch - entgehen konnte, dass er an diesen Gegenständen angestoßen war. Nimmt ein Fahrzeuglenker einen derartigen Anstoß nicht wahr, so kann er für sich nicht ein hinreichendes Maß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt in Anspruch nehmen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zum Vorfallszeitpunkt Dunkelheit herrschte. Im Gegenteil: Gerade dadurch war dem Berufungswerber eine weitergehende Nachschau nach möglichen Unfallfolgen verwehrt und hätte er ausgehend von dieser Tatsache erst recht nicht annehmen dürfen, es wäre ohnehin kein Drittschaden entstanden. Vielmehr hätte ihn dieser Umstand - ausgehend von den obigen Ausführungen zum Anstoßvorgang - zu einer Meldung bewegen müssen, da er wie bereits erörtert, aus der Tatsache, dass die Sichtverhältnisse sehr eingeschränkt waren, er nicht lediglich das Vorliegen von Eigenschaden - der bekanntlich die gesetzliche Meldepflicht nicht auszulösen vermag - annehmen hätte dürfen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG - auch hinsichtlich der erteilten Ermahnung - lagen sohin vor.   Die Berufungsbehörde hatte unbeschadet dessen neben der Ergänzung der großteils fehlenden Begründung des angefochtenen Bescheides auch im Hinblick auf den Bescheidspruch eine Konkretisierung zu verfügen, wobei begründend dazu auf die Bestimmung des § 44a Z1 VStG und die hiezu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das richtungsweisende Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Slg. 11894A, verwiesen wird. Dazu ist (auch) die Berufungsbehörde innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG jederzeit berechtigt.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n

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