Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107613/2/Sch/Rd

Linz, 14.05.2001

VwSen-107613/2/Sch/Rd Linz, am 14. Mai 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 18. April 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. April 2001, VerkR96-1873-2000, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.   II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 5. April 2001, VerkR96-1873-2000, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.1 iVm § 49 Abs.6 zweiter Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt, weil er am 1. Juli 2000 um 22.00 Uhr von A, Gemeinde Kleinzell iM, nach Altenfelden auf der B 127 von Kilometer 32,800 bis 35,250 den Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen gelenkt habe, ohne sich vor Fahrtantritt davon überzeugt zu haben, dass das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil entgegen § 49 Abs.6 KFG 1967 links hinten eine weitere Kennzeichentafel mit dem Kennzeichen angebracht gewesen sei.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Gemäß § 49 Abs.6 zweiter Satz KFG 1967 ist das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln als die im ersten Satz dieser Bestimmung genannten unzulässig.   Dies bedeutet, dass der Berufungswerber erlaubterweise nur die Kennzeichentafeln führen durfte, die das von der Behörde zugewiesene Kennzeichen wiedergeben. Die zusätzlich hinten am Fahrzeug angebracht gewesene Tafel mit einem deutschen Kennzeichen war daher unzulässig. Hiebei ist es unerheblich, ob solche Kennzeichentafeln in der betreffenden Form noch Verwendung finden, ob sie eine Urkunde sind oder sonst wie hergestellt wurden und ob sie (behördlich) "entwertet" wurden oder nicht.   Die Berufungsbehörde verkennt allerdings nicht, dass immer wieder Fahrzeugbesitzer zusätzliche Kennzeichentafeln oder diesen ähnlich sehende Tafeln an ihren Fahrzeugen anbringen, wenngleich ein rationaler Grund hiefür wohl nicht zu erblicken ist. Es kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass es durch solche Kennzeichentafeln den Straßenaufsichtsorganen bzw den Behörden nicht wirklich erschwert wird, den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zu ermitteln. Sohin kann grundsätzlich von unbedeutenden Folgen der Übertretung ausgegangen werden. Auch das Verschulden des Täters ist - zumindest bei der erstmaligen Betretung - noch als geringfügig anzusehen. Im vorliegenden Fall kann den von der Erstbehörde dem Akt beigelegten Auszug über die Verwaltungsstrafvormerkungen des Rechtsmittelwerbers nicht entnommen werden, ob er allenfalls schon wegen einer einschlägigen Übertretung beanstandet werden musste.   Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass hier noch ein Anwendungsfall des § 21 Abs.1 VStG vorliegt. Mit dem Ausspruch einer Ermahnung war vorzugehen, um den Genannten künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n