Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107617/15/Fra/Ka

Linz, 03.10.2001

VwSen-107617/15/Fra/Ka Linz, am 3. Oktober 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn OC, vertreten durch die Rechtsanwälte P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20.3.2001, AZ. VerkR96-5402-2000/Ah, betreffend Übertretung des § 24a Abs.1 iVm § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.7.2001, zu Recht erkannt:     I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nach der Wortfolge "nicht dafür gesorgt, dass" folgende Wortfolge einzufügen ist: "wie am 29.8.2000 gegen 11.00 Uhr im Gemeindegebiet Suben, A 8 Innkreisautobahn, Strkm. 75,600 in Fahrtrichtung Wels festgestellt wurde" einzufügen ist. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe dieser Spruchmodifizierung bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 400,00 Schilling (entspricht 29,07 Euro) zu zahlen.     Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 44a Z1 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24a Abs.1 iVm § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 2 Tage) verhängt, weil er als das nach außen berufene und verantwortliche Organ als Geschäftsführer der Fa. O, die Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen ist, nicht dafür gesorgt hat, dass dieses den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil die Sattelzugmaschine mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 12 Tonnen mit keinem geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, durch welchen die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Höchstgeschwindigkeit auf 85 km/h begrenzt wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.   I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Erstinstanz eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).   Der Bw macht als Berufungsgründe mangelnde Bescheidbegründung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend und führt im Wesentlichen aus, er habe bereits in seiner Stellungnahme vom 30.1.2001 vorgebracht, dass das gegenständliche Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kz.: am 27.4.2000 bei der Fa. F überprüft wurde. Es sei eine Sicherheitsprüfung gemäß § 29 StVZO durchgeführt worden, bei welcher auch der Geschwindigkeitsbegrenzer kontrolliert wurde. Zum Beweis dafür habe er das Schreiben der F, vom 29.1.2001, sowie die Rechnung der Fa. F vom 27.4.2000 vorgelegt. Er habe seinen Kraftfahrern die Anweisung gegeben, ihn unverzüglich von einem Defekt des Geschwindigkeitsbegrenzers zu informieren. Der damalige Fahrer des Sattelzugfahrzeuges mit dem behördlichen Kz. : , M, habe es jedoch unterlassen, ihn über den Defekt des Geschwindigkeitsbegrenzers zu informieren. Die Fahrzeuge werden bei ihrer Ankunft in Schweinfurt stets überprüft; insbesondere der Geschwindigkeitsbegrenzer. Zum Beweis dafür habe er die Einvernahme des Zeugen BF, beantragt. Die Behörde habe diesem Antrag nicht entsprochen.   Die von der belangten Behörde zitierte Judikatur betreffend ein wirksames Kontrollsystem für die Beladung von Kraftfahrzeugen könne auf die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht angewendet werden, weil nicht verlangt werden könne, dass er als Geschäftsführer der OC GmbH jederzeit und überall den technischen Zustand der Kraftfahrzeuge überprüfe. Er habe als Zulassungsbesitzer dafür gesorgt, dass das gegenständliche Sattelzugfahrzeug ordnungsgemäß ausgerüstet war. Die Behörde führte dazu lediglich an, dass es nicht Gegenstand des Verfahrens sei, in welchem Zustand sich das Fahrzeug im April 2000 befunden habe. Das gegenständliche Sattelzugfahrzeug sei am 27.4.2000 überprüft worden, sohin lediglich 4 Monate vor der Kontrolle durch das Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich. Er sei seiner Pflicht als Zulassungsbesitzer dadurch nachgekommen, dass er das Fahrzeug stets überprüfen habe lassen. Das Fahrzeug werde für Fahrten in die Türkei eingesetzt. Das Kraftfahrzeug komme nicht gleich nach Schweinfurt, sondern fahre sofort wieder in die Türkei, ohne bei ihm vorbeizukommen. Eine Reparatur sei daher nicht möglich gewesen. Am 29.8.2000 habe er nicht gewusst, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer defekt war.   Aufgrund der Tatsache, dass er den Geschwindigkeitsbegrenzer stets überprüfen habe lassen, dieser Ende April 2000 in ordnungsgemäßem Zustand gewesen sei und er nichts über einen Defekt gewusst habe, könne ihm nicht einmal fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Die Behörde habe es darüber hinaus unterlassen, ihm Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Er habe als Geschäftsführer dafür gesorgt, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß ausgerüstet war und stets ordnungsgemäß überprüft werde. Er sei nicht davon in Kenntnis gewesen, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer am 29.8.2000 defekt war. Außerdem habe die Behörde seine sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erhoben.   Der Bw stellt abschließend den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und der Erstbehörde die Erfüllung seiner gestellten Anträge aufzutragen; die verhängte Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen bzw dieses Mindestmaß gemäß § 20 VStG zu unterschreiten.   I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.7.2001 erwogen:   Unstrittig ist, dass Herr Muhammed Avsaroglu am 29.8.2000 gegen 11.00 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Zugfahrzeugkennzeichen , Kennzeichen des Sattelanhängers , von Deutschland kommend auf der Innkreisautobahn A 8 bis Höhe km 75,600 im Gemeindegebiet Suben/Inn gelenkt hat und im Zuge der Verkehrskontrolle und der Überprüfung des im Fahrtschreiber eingelegten Tachografenschaublattes festgestellt werden konnte, dass dieser Lenker kurz davor über einen längeren Zeitraum hinweg mehrmals eine Geschwindigkeit von mindestens 95 km/h gefahren ist, was auf einen Defekt oder Nichtvorhandensein des im Fahrzeug vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzers hingedeutet hat, worauf der Lenker angewiesen wurde, mit dem Fahrzeug zu der ca. 2 km entfernten Werkstätte Sonnberger Nutzfahrzeuge GmbH zu fahren, um dort eine Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers vorzunehmen. Die von dieser Firma durchgeführte Überprüfung des Fahrzeuges ergab, dass im Sattelzugfahrzeug, Kz.: der Geschwindigkeitsbegrenzer fehlte bzw ausgebaut worden war. Im Sattelzugfahrzeug wurde außerdem ein Tachografenschaublatt vom 6. auf den 7. August 2000 gefunden und den Aufzeichnungen zufolge konnte mit dem oa Sattelzugfahrzeug bereits zu diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von mehr als 125 km/h gefahren werden. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos vom 30.8.2000, GZ. P-2503/00/Vo.   Die in diesem Zusammenhang vom Bw vorgelegte Bestätigung der Fa. F, Boschdienst, wonach bei einer sicherheitstechnischen Überprüfung des gegenständlichen Zugfahrzeuges am 27.4.2000 keine Mängel festgestellt wurden und auch die Fahrgeschwindigkeitsbegrenzer-Anlage geprüft wurde, ist nicht geeignet, den Bw hinsichtlich des ihm zur Last gelegten Tatbestandes zu entlasten. Die Behörde hat hier zutreffend ausgeführt, dass es nicht Gegenstand des Verfahrens sei, in welchem Zustand sich das Fahrzeug im Zuge der Prüfung im April 2000 befunden habe, sondern wesentlich sei, dass bereits am 6.8.2000 mit dem in Frage stehenden Sattelzugfahrzeug eine außergewöhnlich hohe Geschwindigkeit gefahren werden konnte, welche bei einwandfreier Funktion eines auch tatsächlich eingebauten Geschwindigkeitsbegrenzers nicht möglich gewesen wäre und der Bw den Zustand des Fahrzeuges innerhalb einer Zeitphase von ca. drei Wochen - jedenfalls ab 6.8.2000 bis 29.8.2000 - nicht geprüft habe und durch Prüfung der Aufzeichnungen der Schaublätter - auch das des 6./7. August 2000 - bzw bei Anwendung der gebotenen Sorgfaltspflicht auch die Tatsache leicht festzustellen gewesen wäre, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer - falls einer eingebaut war - die Geschwindigkeit keinesfalls mehr auf 85 km/h begrenzt. Auch den Ausführungen der belangten Behörde insoferne, als es im Sinne des Gesetzes als nicht ausreichend angesehen werden könne, dass sich der Bw offensichtlich auf die im April 2000 durchgeführte technische Kontrolle verlassen habe und keine weitere Prüfung des Fahrzeuges - einschließlich Prüfung der Schaublätter - vorgenommen habe; er zumindestens nicht dargelegt habe, dass dies doch nachweislich geschehen ist, ist beizupflichten.   Die Unterlassung der beantragten Einvernahme des Zeugen BF stellt somit keinen Verfahrensmangel dar, weil es - wie oben erwähnt - nicht darauf ankommt, ob der Geschwindigkeitsbegrenzer bei der Überprüfung am 27.4.2000 einwandfrei funktionierte, sondern darauf, ob dieser zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß funktionierte. Insoferne ist auch der Klarstellung der belangten Behörde insoferne, als der Spruch des Tatbestandes nicht nur dahingehend zu verstehen ist, dass im gegenständlichen Fall kein Begrenzer eingebaut war, sondern dass dieser, sollte zum Kontrollzeitpunkt einer vorhanden gewesen sein, die Geschwindigkeit nicht auf das im Gesetz erlaubte Ausmaß von 85 km/h begrenzte, nachvollziehbar. Die belangte Behörde sah sich zu dieser Klarstellung offenbar deshalb veranlasst, weil laut Bestätigung der Fa. S Nutzfahrzeuge GmbH vom 29.8.2000, welche Beilage zu oa Anzeige ist, der Geschwindigkeitsbegrenzer fehlte bzw ausgebaut wurde und der Bw in seiner Stellungnahme vom 30.1.2001 an die belangte Behörde behauptete, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer von der Fa. M, B am 12.1.1995 eingebaut wurde und zwar am vorderen Rahmen unter dem Führerhaus und die Werkstatt S den Geschwindigkeitsbegrenzer wahrscheinlich neben der Einspritzpumpe gesucht habe, wo dieser auch normalerweise eingebracht ist, weshalb sie den eingebauten Geschwindigkeitsbegrenzer nicht vorfinden konnte. Die Fa. S Nutzfahrzeuge GmbH gab in ihrer Stellungnahme vom 15.2.2001 an die belangte Behörde dazu an, dass die behauptete Anbringungsweise abnormal sei und daher von einem Mechaniker übersehen worden sein müsse. Er müsse jedenfalls laut Überprüfung zu diesem Zeitpunkt defekt bzw außer Funktion gewesen sein.   Zumal die laut Schaublatt aufgezeichneten Geschwindigkeiten unbestritten sind, kann es dahingestellt bleiben, ob zum Tatzeitpunkt kein Geschwindigkeitsbegrenzer eingebaut war oder dieser lediglich defekt war (auf die obigen Ausführungen wird verwiesen).   Der dem Bw zur Last gelegte Tatbestand ist somit in objektiver Hinsicht erwiesen. Aber auch die subjektive Tatseite wurde vom Bw erfüllt, dies auch unter der Annahme, dass der damalige Fahrer des Sattelzugfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen , M, es unterlassen hat, ihn über den Defekt - wie dies der Bw in seinem Rechtsmittel ausführt - des Geschwindigkeitsbegrenzers zu verständigen. Diesem Vorbringen schenkt der Oö. Verwaltungssenat auch Glauben, weshalb es nicht notwendig war, den Lenker als Zeuge zur Verhandlung zu laden. Einer derartigen Vorgangsweise stehen im Hinblick auf die Wohnanschrift des Lenkers (Istanbul!) auch verfahrensökonomische Erwägungen entgegen. Schließlich ist hier festzustellen, dass - wie die belangte Behörde bei der Berufungsverhandlung ausführte - der Lenker wegen Übertretung des § 24a Abs.1 iVm § 102 Abs.1 KFG 1967 rechtskräftig bestraft wurde.   Die (subjektive) Vorwerfbarkeit des inkriminierten Tatbestandes ergibt sich aus der Tatsache, dass es der Bw unterlassen hat, ein wirksames Kontrollsystem im Sinne der von der belangten Behörde zitierten VwGH-Judikatur darzulegen, geschweige denn dieses zu konkretisieren. Der Bw behauptet in seinem Rechtsmittel, er sei seiner Pflicht als Zulassungsbesitzer dadurch nachgekommen, dass er das Fahrzeug stets überprüfen habe lassen. Wie er dieser Pflicht nachgekommen sei, legt er nicht dar. Ein Indiz dafür, dass kein ausreichend wirksames Kontrollsystem vorhanden war, ergibt sich auch aus der Aussage des Bw, dass das Kraftfahrzeug nicht gleich nach Schweinfurt komme, sondern sofort wieder in die Türkei fahre, ohne bei ihm vorbeizukommen, eine Reparatur daher nicht möglich gewesen sei und er am 29.8.2000 auch nicht wusste, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer defekt war.   In seiner abschließenden Stellungnahme vom 31.8.2001 bringt der Bw nochmals vor, dass stets Überprüfungen hinsichtlich des Geschwindigkeitsbegrenzers des gegenständlichen Sattelzugfahrzeuges stattgefunden haben. Das Sattelzugfahrzeug, behördliches Kz.: , sei am 16.7., 26.7., 7.8. und 22.8.2000 in seiner eigenen Werkstatt, der Fahrgeschwindigkeitsbegrenzer zuletzt am 22.8.2000 überprüft worden. Entgegen seiner Anweisung, ihn unverzüglich von einem Defekt des Geschwindigkeitsbegrenzers zu informieren, habe ihm der damalige Fahrer des Sattelzugfahrzeuges, M, nicht über einen Defekt in Kenntnis gesetzt. Eine Überprüfung des gegenständlichen Sattelzugfahrzeuges sei ihm nach dem 22.8.2000 nicht möglich gewesen, da das Fahrzeug nicht nach Schweinfurt gekommen sei. Der LKW mit dem behördlichen Kz.: habe sich am 23.8.2000 in H, am 24.8.2000 in Essen, am 25.8.2000 in U, am 26. und 27.8.2000 in O befunden. Am 28.8.2000 sei der LKW in Meteten für die Fahrt in die Türkei beladen worden. Am 29.8.2000 sei das gegenständliche Sattelzugfahrzeug in Richtung Türkei gefahren. Am 29.8.2000 habe er nicht gewusst, dass der Geschwindigkeitsbegrenzer defekt war.   Auch diese Stellungnahme ist nicht geeignet, den Bw hinsichtlich des Verschuldens zu entlasten. Die zu § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 ergangene umfangreiche Judikatur im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Fahrzeughalters z.B. bei Fahrzeugmängel verlangt, dass die Überwachung des Zustandes eines Fahrzeuges jederzeit sichergestellt werden kann. Einer schriftlichen Erklärung, aus der hervorgeht, dass dem Bw keine Überprüfungsmöglichkeit des gegenständlichen Fahrzeuges zur Verfügung gestanden habe, weil dieses nicht zu seinem "Aufenthaltsort" zurückgelenkt wurde, kann kein Erfolg beschieden sein, weil die Regelung des § 103 Abs.1 Z1 leg.cit. obsolet würde bzw im Hinblick auf allgemeine Verkehrssicherheit der Intention des Gesetzgebers widerspräche, würde sich ein solches Vorbringen bzw die bloße Behauptung schon generell schuldbefreiend für den Fahrzeughalter auswirken. Dies vor allem auch deshalb, weil der Bw bei Kenntnis solcher Umstände (dass das KFZ stets woanders beladen wird) im Sinne der Rechtsprechung andere und geeignete Personen für die Überwachung des Zustandes dieses Fahrzeuges beauftragen hätte müssen, damit diesen durch entsprechende Prüfung des Fahrzeuges etwaige Mängel zur Kenntnis gelangen. Daraus resultiert, dass der Bw auch bei Berücksichtigung dieses Vorbringens fahrlässig gehandelt hat, wird doch nicht einmal von ihm selbst behauptet oder glaubhaft dargelegt, die dazu möglichen und angesprochenen Vorkehrungen durch Einschaltung anderer geeigneter Personen für die Vermeidung dieser Übertretung getroffen zu haben. Hätte er diese zu erwartende Sorgfalt gerade in Kenntnis der von ihm vorgebrachten Verantwortung an den Tag gelegt, wäre dieser Mangel, der offensichtlich schon längere Zeit vorlag, den von ihm beauftragten Personen aufgefallen und zur Kenntnis gelangt.   Die Spruchmodifizierung war im Hinblick auf die Anforderungen des § 44a Z1 VStG zur Tatumschreibung erforderlich und zulässig, weil eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 21.11.2000, VerkR96-5402-2000) vorliegt.   Der Bw hat aus den genannten Gründen den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten, weshalb die Berufung in der Schuldfrage abzuweisen war.   I.4. Strafbemessung   Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.   Als mildernd wird die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Mangels Angaben sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren werden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt angenommen: monatliches Einkommen, ca. DM 2.000, --, für Gattin sorgepflichtig, kein Vermögen.   Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu 6,66 % ausgeschöpft. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist als nicht geringfügig zu bewerten. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass der Sinn dieser gesetzlichen Regelung darin besteht, dass Schwerfahrzeuge durch einen funktionierenden Geschwindigkeitsbegrenzer keine höhere Geschwindigkeit als vorgesehen fahren können, wodurch das Unfallrisiko minimiert wird, ist beizupflichten. Da diesem Kriterium nicht Rechnung getragen wurde, wurden die Interessen der Verkehrssicherheit nachteilig beeinträchtigt. Im Hinblick auf das mangelnde Vorbringen betreffend ein konkretes Kontrollsystem muss auch der Schuldgehalt mehr als geringfügig beurteilt werden. Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet somit aus. Aber auch eine Anwendung des § 20 VStG - wie beantragt - kommt nicht in Betracht, weil keine gesetzliche Mindeststrafe vorgesehen ist. Zudem sprechen spezialpräventive Überlegungen gegen eine weitere Herabsetzung der Strafe.   zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. F r a g n e r

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