Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107579/6/Ki/Bk L

Linz, 27.09.2001

VwSen-107579/6/Ki/Bk L Linz, am 27. September 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des GW, vom 22.3.2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.3.2001, Zl. VerkR96-5234-2000, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20.9.2001 zu Recht erkannt:    

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch um nachstehenden Satz zu ergänzen ist: "Dabei handelte es sich nicht um ein kurzes Halten zum Ein- oder Aussteigen".   II. Zuzüglich zu den Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren hat der Berufungswerber für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 S (entspricht 7,27 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.   Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG   Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Berufungswerber (Bw) mit Straferkenntnis vom 14.3.2001, VerkR96-5234/2000 für schuldig befunden, er habe am 15.7.2000 vor 10.10 Uhr den Pkw auf der Scharnsteiner Straße B 120 in Gmunden auf Höhe des Hauses K (vor der Bäckerei H) verbotenerweise im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeit des Massenbeförderungsmittels abgestellt. Er habe dadurch § 24 Abs.1 lit.e StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.   I.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 22.3.2001. Der Rechtsmittelwerber beantragt, dass der Strafbescheid gänzlich aufgehoben und die Strafverfolgung eingestellt werde, hilfsweise die Anberaumung eines Lokalaugenscheines durch den UVS und die Ausschreibung einer öffentlichen Verhandlung.   I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, verbunden mit einem Augenschein an Ort und Stelle, am 20.9.2001. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Bw teil. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, Insp. GN, einvernommen. Ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ist ohne Angabe von Gründen zur Verhandlung nicht erschienen.   I.5. Der Bw bestritt bei seiner Einvernahme nicht, dass er das Fahrzeug am gegenständlichen Tatort abgestellt hat bzw dass dieser Abstellort im Bereich innerhalb von 15 m von der gegenständlichen Haltestellentafel entfernt gelegen ist. Er habe damals einen Einkauf in der Bäckerei tätigen wollen und zunächst beabsichtigt, sein Fahrzeug in einem Baustellenbereich in der Linzerstraße abzustellen. Er habe es sich dann anders überlegt und das Fahrzeug vor der Bäckerei abgestellt. Er habe zwar gewusst, dass es sich hier um den Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels handelt, aber angenommen, dass er sich außerhalb des 15 m Bereiches befinde. Er habe den Abstand auf eine Stange bezogen, von welcher er irrtümlich angenommen habe, dass es sich um die Haltestellentafel handle. Tatsächlich ist auf dieser Stange jedoch eine Verkehrsampel angebracht. Die tatsächliche Haltestellentafel sei durch ein weiteres Verkehrszeichen bzw durch Bäume verdeckt gewesen und er habe sie somit nicht sehen können. Er sei sich sicher gewesen, dass er sein Fahrzeug außerhalb des 15 m-Bereiches abgestellt hat. Das Fahrzeug sei nur kurze Zeit abgestellt gewesen, er habe bloß Semmel kaufen wollen. Eine Behinderung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei nicht erfolgt.   Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erklärte der Bw, dass die in der Begründung des Straferkenntnisses angeführten Werte richtig seien.   Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger bestätigte, dass das Fahrzeug am vorgeworfenen Tatort abgestellt war. Wie lange das Fahrzeug dort gestanden ist, könne er jedoch nicht sagen. Es könne auch sein, dass ein Citybus am Wegfahren gehindert wurde, dies nehme er deshalb an, weil der Bus längere Zeit geblinkt habe jedoch nicht wegfahren konnte.   An der Haltestellentafel bzw der hiefür vorgesehenen Stange sind auch die Betriebszeiten angeschlagen. Daraus geht hervor, dass das Fahrzeug des Bw während der Betriebszeit des Massenbeförderungsmittels abgestellt war.   I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:   Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.   Gemäß § 24 Abs.1 lit.e leg.cit. ist das Halten und Parken im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels verboten.   Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bzw des durchgeführten Augenscheines ist unbestritten hervorgekommen, dass der Bw sein Fahrzeug, wie vorgeworfen, abgestellt hat. Der Bw vermeint jedoch, er habe sich nach dem Aussteigen aus seinem Fahrzeug überzeugt und irrtümlich angenommen, dass sein Fahrzeug außerhalb des 15 m-Bereiches abgestellt ist. Er habe zwar gewusst, dass es sich um einen Haltestellenbereich handelt, die Haltestellentafel selbst sei jedoch nicht sichtbar gewesen. Er habe seinen Abstand deshalb irrtümlich auf eine Stange, an welcher eine Verkehrsampel angebracht ist, bezogen.   Mit dieser Argumentation ist jedoch nichts iSd Berufungsvorbringens zu gewinnen, zumal, wie ebenfalls der Augenschein ergeben hat, aus der Sicht des ankommenden Verkehrs die Haltestellentafel sehr wohl gut sichtbar aufgestellt ist. Demnach hätte der Bw bereits beim Zufahren zum Haltestellenbereich die Tafel erkennen müssen bzw hätte er, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass ihm die Haltestelle bekannt war, eben durch Zurückgehen genauer umsehen müssen. Dass er dies unterlassen hat, ist bezogen auf den konkreten Fall, jedenfalls als fahrlässiges Verhalten zu werten und vermag den Bw nicht zu entlasten.   Der zur Last gelegte Sachverhalt wurde demnach verwirklicht, subjektive Umstände, welche den Bw entlasten könnten (§ 5 VStG) sind nicht hervorgekommen.   Was die Straffestsetzung anbelangt (§ 19 VStG), so wurde bei dem vorgesehenen Strafrahmen (Höchstgeldstrafe 10.000 S) ohnedies die bloße Ordnungswidrigkeit gewertet. Berücksichtigt als strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, erschwerende Umstände können auch seitens der Berufungsbehörde keine festgestellt werden.   Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, der Berufung war daher kein Erfolg beschieden.   Die Spruchergänzung erfolgte zur Konkretisierung des Tatvorwurfes. Diesbezüglich wurde eine taugliche Verfolgungshandlung mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.7.2000 (VerkR96-5234-2000) durchgeführt.   Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.     II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Mag. K i s c h
DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum