Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108420/2/Fra/Pe VwSen108421/2/Fra/Pe

Linz, 16.08.2002

VwSen-108420/2/Fra/Pe VwSen-108421/2/Fra/Pe Linz, am 16. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufungen des Herrn PB, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.06.2002, GZ. 101-5/3-330132604 und 101-5/3-330131532, betreffend die Übertretungen des § 82 Abs.1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Den Berufungen wird stattgegeben. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit den in der Präambel angeführten Straferkenntnissen über den Berufungswerber (Bw) jeweils wegen Übertretung des § 82 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.d leg.cit eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und eine Geldstrafe von 145 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt, weil er

zumindest am 12.07.2001, in Linz, Lastenstraße 9 (hiebei handelt es sich um eine Straße iSd StVO 1960), seinen PKW ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt hat, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein und zumindest am 08.08.2001, in Linz, Lastenstraße 9 (hiebei handelt es sich um eine Straße iSd StVO 1960), seinen PKW ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt hat, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein.

Ferner wurde jeweis § 64 VStG ein Kostenbeitrag von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufungen hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c 1.Satz VStG) erwogen:

Der Bw bringt vor, dass sich das beanstandete Fahrzeug nicht auf der Lastenstraße, sondern auf dem Privatgrundstück der Österreichischen Bundesbahnen befunden habe. Dieses Privatgrundstück sei baulich von der Lastenstraße durch einen Zaun getrennt. Das beanstandete Fahrzeug habe sich auf einem Parkplatz der Firma Obernguber, die mit ihm einen Teil des Areales gemietet hat, befunden. Der geschulte Erhebungsbeamte habe übersehen, dass sich sehr wohl eine Tafel der ÖBB mit Aufschrift - Privatgrundstück der ÖBB - etwas weiter entfernt befinde.

Der Oö. Verwaltungssenat hat einen Lokalaugenschein durchgeführt. Dieser hat ergeben, dass die Beschreibung des Areales, auf dem das inkriminierte Fahrzeug abgestellt war, den Tatsachen entspricht. Dieses Areal ist von der Lastenstraße durch einen Gehsteig und einen Zaun baulich getrennt.

Es kann nun dahin gestellt bleiben, ob die Fläche, auf der das inkriminierte Fahrzeug abgestellt war, zur Tatzeit als Straße iSd StVO 1960 zu werten war, da während der Verfolgungsverjährungsfrist kein tauglicher Tatvorwurf erhoben wurde. Der Tatvorwurf stellt sich für einen unbefangenen Leser so dar, als wäre das Fahrzeug auf der Lastenstraße Nr. 9 abgestellt gewesen. Dies war jedoch nicht der Fall. Das Fahrzeug war auf einem Grundstück abgestellt, das sich auf Höhe der Lastenstraße Nr. 9 befindet und an diese Straße angrenzt. Dies hätte bei der Tatumschreibung berücksichtigt werden müssen. Der Tatvorwurf entspricht daher in Ansehung der Umschreibung der Tatörtlichkeit nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG, weil diese nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit und Klarheit umschrieben ist. Dass der inkriminierte PKW nicht auf der Lastenstraße Nr. 9 abgestellt war, sondern auf dem an diese Straße angrenzenden Gelände, geht auch aus dem Bericht des Herrn D vom 15.10.2001 hervor, weil auch in diesem Bericht von dem "Gelände" die Rede ist.

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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