Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108422/10/Sch/Rd

Linz, 12.09.2002

VwSen-108422/10/Sch/Rd Linz, am 12. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 16. Juli 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. Juli 2002, VerkR96-5377-2002, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. September 2002 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

  1. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 232,40 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 1. Juli 2002, VerkR96-5377-2002, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.162 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden verhängt, weil er am 15. Jänner 2002 um 4.45 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (um 5.11 Uhr Atemluftalkoholgehalt 0,84 mg/l = 1,68 Promille Blutalkoholkonzentration) auf der Hausruck Bundesstraße B 143 im Ortsgebiet von Ried/Innkreis zum Parkplatz neben dem Lokal Kugelwirt in der Bahnhofstraße 67 gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 116,20 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde einer der beiden Gendarmeriebeamten, die die relevanten Wahrnehmungen gemacht hatten, zeugenschaftlich einvernommen. Er hat dabei glaubwürdig angegeben, er und sein Kollege hätten im Bahnhofsbereich Ried/Innkreis zum fraglichen Zeitpunkt Verkehrsüberwachungsdienst durchgeführt. Dabei hätten sie wahrgenommen, wie eine Person ein in unmittelbarer Nähe abgestellt gewesenes Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und dieses in der Folge weggelenkt hätte. Daraufhin sei die Nachfahrt aufgenommen worden, um eine Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchzuführen. Der Fahrzeuglenker habe sein Fahrzeug nach kurzer Fahrtstrecke auf einen Gasthausparkplatz gelenkt. Dort sei dann die Amtshandlung durchgeführt worden. Weiters sei eine Alkomatuntersuchung am GP Ried/Innkreis erfolgt, welche das aktenkundige Ergebnis erbracht habe.

Demgegenüber behauptet der Berufungswerber, er habe sein Fahrzeug nicht gelenkt, sondern sei dieses vielmehr bereits lange vor der Amtshandlung am Parkplatz des Gasthauses Kugelwirt abgestellt gewesen und habe er dort dieses lediglich beladen. Überdies handle es sich bei dem Parkplatz um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr, wo die Gendarmeriebeamten nicht berechtigt gewesen wären, irgendwelche Amtshandlungen durchzuführen.

Die Berufungsbehörde hat keinen Anlass, an den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Gendarmeriebeamten zu zweifeln. Nicht nur, dass er und sein Kollege schon im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens diese Angaben gemacht haben, auch im Berufungsverfahren sind nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass vom Zeugen unwahre Behauptungen aufgestellt würden. Es war daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber tatsächlich sein Fahrzeug, wenn auch nur eine relativ kurze Fahrtstrecke, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat. Hiebei war er, wie die spätere Alkomatuntersuchung ergeben hat, erheblich alkoholbeeinträchtigt. Wenngleich anlässlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltes letztlich ohne Bedeutung, zumal der Berufungswerber ohnehin beim Lenken auf eindeutig öffentlichen Straßen wahrgenommen wurde, ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass auch der erwähnte Gasthausparkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt. Dieser ist weder abgeschrankt noch ist sonst die Benützung durch die Allgemeinheit ausgeschlossen (vgl. hiezu etwa VwGH 27.2.2002, 2001/03/0308). Abgesehen davon ist die Ansicht des Berufungswerbers, auf Flächen ohne öffentlichen Verkehr dürften keine Aufforderungen zur Alkomatuntersuchung ausgesprochen werden, rechtsirrig; vielmehr kommt es nur darauf an, ob die vermutete Alkoholbeeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war (VwGH 28.11.1980, 429/80).

Wenn der Berufungswerber die Funktionstüchtigkeit des verwendeten Alkomaten in Frage stellt, so kann sich die Berufungsbehörde dieser Ansicht mangels eines auch relevanten vorhandenen Grundes hiefür nicht anschließen. Die verfahrensgegenständliche Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Messgerät der Marke Dräger, Bauart 71 10 MK IIIA, erfolgt. Dieses Gerät ist gemäß § 1 Z2 der Alkomatverordnung, BGBl.Nr. 789/1994 idF BGBl. II Nr. 146/1997, eichfähig und damit für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt geeignet. Laut entsprechender Mitteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 10. September 2002 ist das konkrete Gerät am 9. Oktober 2001 geeicht worden und war damit unter Bedachtnahme auf die bis 31. Dezember 2003 reichende Nacheichfrist zum Vorfallszeitpunkt, dem 15. Jänner 2002, ordnungsgemäß geeicht.

Die oa Bestimmung ist von den Verwaltungsbehörden so lange anzuwenden, als sie in Geltung ist. Alleine der Umstand, dass die Funktionstüchtigkeit eines Gerätetyps in Fachbeiträgen oder Medienberichten angezweifelt wird, berechtigt eine Behörde nicht, verordnungswidrigerweise einem solchen Gerät grundsätzlich die Beweiskraft abzuerkennen.

Wenn der Berufungswerber behauptet, er müsse aufgrund von gesundheitlichen Problemen Medikamente einnehmen, die für ihn in Verbindung mit Alkoholkonsum lebensbedrohliche Auswirkungen haben könnten, so vermag diese Behauptung nichts an der Beweiskraft der Alkomatuntersuchung zu ändern. Es wurde eben ein Wert von 0,84 mg/l (niedrigerer Teilmesswert) festgestellt und ist dieses Faktum durch den Hinweis auf die vermeintlich oder tatsächliche Gefährlichkeit von eingenommenen Medikamenten in Verbindung mit Alkohol nicht zu ändern.

Die beim Berufungswerber gegebene Alkoholbeeinträchtigung ist daher hinreichend erwiesen und ist der einzige zulässige Gegenbeweis, nämlich die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes, nicht erfolgt (VwGH 20.5.1993, 93/02/0092).

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, dass die Erstbehörde die für die festgestellte Alkoholbeeinträchtigung von 0,84 mg/l gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 festgesetzte Mindeststrafe in der Höhe von 1.162 Euro verhängt hat. Damit erübrigen sich diesbezüglich weitergehende Ausführungen. Das Vorliegen eines Milderungsgrundes - hier der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - alleine bewirkt noch keinen Anspruch auf eine Anwendung des § 20 VStG.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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