Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108423/6/Sch/Rd

Linz, 10.10.2002

VwSen-108423/6/Sch/Rd Linz, am 10. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 20. Juni 2002, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Juni 2002, S-29.595/01-3, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 1. Oktober 2002 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der hinsichtlich Faktum 1 verhängten Geldstrafe, ds 43,60 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 5. Juni 2002, S-29.595/01-3, über Herrn J, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 218 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er am 15. Juli 2001 um 23.30 Uhr in Linz, Kreuzung Coulinstraße/Kärntnerstraße, von der Coulinstraße kommend in Fahrtrichtung stadtauswärts, bei rotem Licht der Verkehrsampel den KKW mit dem Kennzeichen, nicht vor der Haltelinie angehalten habe (Faktum 1).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und diese später auf Faktum 1 eingeschränkt. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Der Berufungswerber bringt durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter in der Berufung vor, dass er bei grünblinkendem und nicht rotem Licht in die Kreuzung eingefahren sei. Zudem sei er vom Meldungsleger während der gesamten Amtshandlung schikanös behandelt worden. Er beantrage daher die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Verhängung der Mindeststrafe.

Die Erstbehörde führt im angefochtenen Straferkenntnis aus, dass die anlässlich der Akteneinsichtnahme vom 25. Jänner 2002 abgegebene Stellungnahme, nämlich, dass der Berufungswerber nicht bei rotem Licht in die Kreuzung eingefahren sei, durch die glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers widerlegt worden sei. Gestützt wird dies durch Beibringung eines Ampelphasenplanes sowie der Standortskizze, wo sich der Meldungsleger zum Zeitpunkt der Wahrnehmung der Verwaltungsübertretung befunden hätte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Anlässlich der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, welche mit einem Lokalaugenschein verbunden war, konnte durch die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers geklärt werden, wo der genaue Standort war, als er seine dienstlichen Wahrnehmungen machte. Aufgrund dessen gilt es als erwiesen, dass der Meldungsleger eine uneingeschränkte Sicht in den Kreuzungsbereich Coulinstraße/Kärntnerstraße samt Ampel hatte. Der Berufungswerber als auch der Meldungsleger gaben an, dass der Berufungswerber sich mit geringer Fahrgeschwindigkeit dem Kreuzungsbereich genähert hätte.

Somit kann als erwiesen angenommen werden, dass der Meldungsleger wahrnehmen konnte, dass der Berufungswerber bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren ist. Der Meldungsleger hat zudem bei der Verhandlung - im Unterschied zum Berufungswerber - einen sachlichen und besonnenen Eindruck hinterlassen. Es sind damit keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb er jemanden einer Verwaltungsübertretung bezichtigen sollte, die dieser nicht begangen hat.

Den Aussagen des Meldungslegers war somit mehr Glauben zu schenken als jenen des Berufungswerbers, der sich als Beschuldigter nach jeder Richtung hin verteidigen kann.

Was die Behauptung der schikanösen Behandlung während der Amtshandlung seitens des Meldungslegers anbelangt, ist zu bemerken, dass ihm der Berufungswerber bis zu diesem Vorfall nicht von anderen Amtshandlungen her bekannt war und daher auch kein Grund gesehen werden konnte, warum ihm ein unangemessenes Verhalten während der Beamtshandlung vorgeworfen werden könnte. Im Gegenteil: Dass der Berufungswerber im Zuge der Amtshandlung offensichtlich seine Beherrschung verlor und sich vom Meldungsleger vermeintlich persönlich "angegriffen" fühlte, geht auch aus dem Umstand hervor, dass zufällig vorbeikommende Kollegen des Meldungslegers auf die Amtshandlung aufmerksam wurden, da der Berufungswerber wild mit den Händen herumgestikulierte etc.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers die Berufung hinsichtlich Faktum 2 zurückgezogen und ist somit das Straferkenntnis in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten.

Die Missachtung des Rotlichtes einer Verkehrsampel ist immer wieder Ursache für schwerste Verkehrsunfälle. Gründe können sein ein hohes Maß an Unaufmerksamkeit des Fahrzeuglenkers bzw wird die Übertretung sogar bewusst in Kauf genommen. Dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen können, ist nicht von der Hand zu weisen. Jeder der am Straßenverkehr aktiv teilnimmt, kann von anderen Straßenverkehrsteilnehmern erwarten, dass diese die straßenpolizeilichen Vorschriften einhalten. Er sollte sich also etwa auf die Respektierung des Rotlichtes verlassen können.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO reicht der Strafrahmen bis zu 726 Euro. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von 218 Euro ist in Anbetracht der Schwere der Verwaltungsübertretung tat- und schuldangemessen. Den von der Erstbehörde geschätzten persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde anlässlich des Berufungsverfahrens nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung mit der begründeten Annahme zu Grunde gelegt werden konnten, dass sie ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglichen werden.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam dem Berufungswerber nicht mehr zu Gute, vielmehr war das Vorliegen mehrerer als einschlägig anzusehender Verwaltungsübertretungen als erschwerend zu berücksichtigen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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