Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108424/2/Fra/Pe

Linz, 06.08.2002

VwSen-108424/2/Fra/Pe Linz, am 6. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau GD, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. PB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2.5.2002, VerkR96-6583-2001/Ah, betreffend Übertretung des § 97 Abs.5 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Insofern wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Von einer Strafe wird gemäß § 21 Abs.1 VStG abgesehen. Die Berufungswerberin wird gemäß dieser Bestimmung ermahnt.

II. Die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 und 24 VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 97 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil sie am 29.10.2001 gegen 20.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet Engelhartszell auf der B 130 Nibelungenstraße in Richtung Passau gelenkt hat, wobei sie auf Höhe km 33,800 das von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebene Anhaltezeichen missachtete, weil sie die Fahrt fortsetzte. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Berufung wird vorgebracht, dass grundsätzlich die Aussage des Meldungslegers (ML) bzw des Zeugen D sowie ihre Aussage nicht mit sich in Widerspruch stehen. Es gehe nicht um die Nichterkennbarkeit des Rotlichtes des Anhaltestabes, sondern um die Rechtzeitigkeit der Erkennbarkeit. Diesbezüglich gäbe es Auffassungsunterschiede zwischen den Aussagen des ML sowie ihrer Aussage und die ihres Gatten. Es liege auf der Hand, dass hier um Fragen der subjektiven Wahrnehmung bzw. Perzeptionswirklichkeit gehe, weshalb hier Auffassungsunterschiede lebensnahe eintreten können, die an sich nicht in Widerspruch stehen. Es müsse bei der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes in Betracht gezogen werden, dass der Vorfallszeitpunkt, der 29.10.2001 um 20.30 Uhr, war. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits Dunkelheit geherrscht und habe sie das Abblendlicht eingeschaltet gehabt, weshalb logischerweise die Sicht eingeschränkt gewesen sei. Sie bestreite nicht, dass sie ein Signalzeichen gesehen hätte, doch müsse dabei in Betracht gezogen werden, dass sie dies erst erkannt hatte, als sie etwa auf der Höhe des ML gefahren ist. Dabei habe sie die Gestalt des ML gesehen und auch das Rotlicht des Anhaltestabes, habe jedoch aufgrund der Dunkelheit nicht erkennen können, ob es sich bei der Person des ML um ein Straßenaufsichtsorgan gehandelt hat. Nachdem sie am ML vorbeigefahren ist, habe sie geistig die Möglichkeit, dass hier eine Anhaltemaßnahme eines Straßenaufsichtsorganes vorgelegen hätte sein können, in Erwägung gezogen und sei aufgrund der dort befindlichen Örtlichkeit noch etwa 50 bis 75 m in den dort befindlichen Parkplatz zugefahren. Zur Verdeutlichung sei auszuführen, dass es sich hier um einen langgezogenen Parkplatz handelt, der zwei Einfahrten aufweist. Auf Höhe der ersten Einfahrt sei der ML gestanden, die zweite Einfahrt (in die sie zugefahren ist) befindet sich etwa 50 bis 75 m später. Der Grund der Zufahrt war, dass sie einfach zurückfahren wollte, um zu überprüfen, ob tatsächlich ein Straßenaufsichtsorgan eine Anhaltemaßnahme gesetzt hat. Gleichzeitig sei ihr jedoch der ML nachgefahren und es sei dann am Parkplatz, etwa in Höhe der zweiten Einfahrt zum Zusammentreffen des ML mit ihr gekommen. Die Aussage des ML stehe keinesfalls im Widerspruch zu ihrer Aussage und der ihres Gatten. Es gäbe nur lebensnahe Differenzen und Auffassungsunterschiede über den Umstand der Rechtzeitigkeit der Erkennbarkeit des Signalstabes. Da nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für eine Bestrafung nicht vorliegen, stelle sie den Antrag, das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu eine Ermahnung iSd § 21 VStG zu erteilen.

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat geht aufgrund des Berichtes des ML vom 6.3.2002 an die Bezirkshauptmannschaft Schärding sowie aufgrund der Zeugenaussage vom 1.7.2002 davon aus, dass die Bw das besagte Anhaltezeichen bei gebotener Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennen konnte. Bereits im erwähnten Bericht vom 6.3.2002 führte der ML unter anderem aus, der Lenkerin auf einer Entfernung von ca 80 bis 100 m mit der amtlich zugewiesenen Signallampe - Stablampe mit rotem Trichter - vom Fahrbahnrand aus das Haltezeichen gegeben zu haben. Er sei nicht auf die Straße gehüpft - wie dies in der Rechtfertigung angeführt wurde - sondern es werde vom rechten Fahrbahnrand aus das Haltezeichen so gegeben, dass bei normaler und entsprechender Reaktion der Lenker auch auf Höhe des Beamten anhalten bzw in den Parkplatz einfahren kann, da dort eine Kontrolle außerhalb der Fahrbahn möglich ist. Wenn ein Lenker normal reagiert, kann er auf Höhe des Beamten in den Parkplatz einfahren und anhalten. Die Lenkerin sei, ohne die Geschwindigkeit zu vermindern, an ihm vorbeigefahren. Da er deshalb annahm, dass die Lenkerin das Haltezeichen missachtet hatte und nicht anhalten wollte, habe er mit dem Dienstfahrzeug die Verfolgung aufgenommen. In der Zeugenaussage vom 1.7.2002 ergänzte der ML, dass er den Anhaltestab auf und ab schwenkte und zwar vom rechten Fahrbahnrand stehend aus. Soweit er sich erinnern könne, hielt er auch vorher und nachher andere Fahrzeuge auf die gleiche Weise an, die alle am dortigen Parkplatz, wo er seinen Standort eingenommen hatte, angehalten haben. Das Rotlicht des Anhaltestabes sei intensiv leuchtend und von weitem erkennbar.

Die belangte Behörde hat u.a. folgende Beweiswürdigung vorgenommen: "Es fanden sich keine Anhaltspunkte, dass der ML im gegenständlichen Zusammenhang unwahre Äußerungen von sich gegeben hätte und damit nur eine ihm unbekannte Person ohne Grund zu belasten. Dem ML war zuzubilligen, dass er deutlich und rechtzeitig das Anhaltezeichen abgegeben hat, bestand doch sein Ziel darin, die Bw einer Verkehrskontrolle zu unterziehen. Daraus allein ergibt sich die Notwendigkeit, ein solches Anhaltezeichen frühzeitig genug anzuzeigen, um einem Fahrzeuglenker die Möglichkeit der Anhaltung einzuräumen. Dass ein Gendarmeriebeamter plötzlich auf die Fahrbahn "hüpft" widerspreche der Lebenserfahrung, würde er sich doch selbst damit in Gefahr bringen." Diese Beweiswürdigung ist schlüssig und wird unterstrichen. Darüber hinaus ist folgendes zu berücksichtigen: Der Anhalteversuch erfolgte innerhalb des Ortsgebietes Engelhartszell; die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich beträgt 60 km/h. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Bw an diese Geschwindigkeit gehalten hat. Bei Einhaltung dieser und gebotener Aufmerksamkeit ist das Anhaltezeichen rechtzeitig wahrzunehmen, weil das Rotlicht des Anhaltestabes über den Ausleuchtungsbereich des Abblendlichtes erkennbar ist.

Die Bw hat daher, weil es ihr nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, die Verwaltungsübertretung zu verantworten. Von der Verhängung einer Strafe konnte jedoch abgesehen werden, weil ein geringfügiges Verschulden angenommen wird. Schließlich hat die Bw in kurzer Entfernung nach dem Standort des ML freiwillig ihr Fahrzeug angehalten. Dieser Umstand fällt für die Bw schuldmindernd ins Gewicht. Die Folgen der Übertretung sind als unbedeutend zu qualifizieren. Die Tat hat keine gravierenden Nachteile nach sich gezogen. Die Ermahnung war jedoch auszusprechen, um die Bw auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen. Der Ausspruch der Ermahnung scheint ausreichend, aber auch erforderlich, um sie in Hinkunft von Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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