Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108425/2/Bi/Stu

Linz, 26.07.2002

VwSen-108425/2/Bi/Stu Linz, am 26. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J S H, S, vom 3. Juli 2002 (Datum des Einlangens bei der Erstinstanz) gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 4. Juni 2002, VerkR96-27671-2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Strafnorm auf § 99 Abs.1b StVO geändert und die Geldstrafe auf 650 Euro herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 65 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z3 und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 730 Euro (168 Stunden EFS) verhängt, weil er am 8. Dezember 2001 um 4.30 Uhr den Pkw, Kz. in V auf der P bis auf Höhe der Fa H gelenkt habe, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,53 mg/l Atemluftalkoholgehalt (=1,6 %o BAK) befunden habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 73 Euro auferlegt.

2. Gegen die Strafhöhe hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Erstinstanz sei davon ausgegangen, er beziehe ein Monatseinkommen von 1.000 Euro. Tatsächlich seien es aber nur 500 Euro, von denen nach Abzug von Miete, Strom, Gas und Lebensmitteln nichts mehr übrig bleibe.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ist ersichtlich, dass der Bw als Lenker eines Kfz am 8. Dezember 2001, 4.30 Uhr, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angehalten wurde, wobei im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle bei ihm "ein auffällig dargestelltes Wurstigkeitsverhalten" festgestellt worden sei und er angegeben habe, zwei Gläser Most am Abend zuvor getrunken zu haben, sodass er wegen Alkoholisierungssymptomen wie veränderter Sprache, leichter Rötung der Augen und enthemmtem Benehmen zum Alkotest an Ort und Stelle aufgefordert worden sei. Der Alkotest mittels geeichtem Dräger Alkomat Nr.ARMJ-0016 habe um 4.51 Uhr und 4.52 Uhr AAK-Werte von 0,55 mg/l und 0,53 mg/l ergeben. Der Bw hat außerdem Medikamenteneinnahme bestätigt (1 Parkemed und 2 Voltaren).

Vor der Erstinstanz hat sich der Bw nie geäußert, auch nicht, als ihm angekündigt wurde, seine finanziellen Verhältnisse würden bei Nichtdarlegung seines Einkommens geschätzt werden.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - und zwar gemäß § 99 Abs.1a StVO unter 0,60 mg/l AAK - ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Auf dieser Grundlage erfolgte die Spruchabänderung.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses keine mildernden Umstände, jedoch eine Vielzahl von einschlägigen Verwaltungsvormerkungen als erschwerend gewertet und ein geschätztes Einkommen von 1.000 Euro bei Fehlen von Sorgepflichten und Vermögen - dazu war der Bw mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. Jänner 2002 befragt und ihm für den Fall des Schweigens eine Schätzung angekündigt worden; er hat sich nicht geäußert - zugrundegelegt.

Tatsächlich weist der Bw aus den Jahren von 1997 bis 2001 eine Unzahl von rechtskräftigen Vormerkungen auf, die aber nicht einschlägig sind, dh es sind keine Alkoholübertretungen. Vormerkungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Übertretungen des KFG sind nicht einschlägig für den gegenständlichen Fall und daher auch keine erschwerenden Umstände.

Schon aus dieser Überlegung war die Strafe herabzusetzen, wobei aber zu betonen ist, dass ein geringes Einkommen den Lenker eines Kfz nicht zur Begehung von Übertretungen berechtigt, weil er eventuelle Strafen "ohnehin nicht bezahle", wie sich der Bw schon bei der Anhaltung geäußert hat. Die Einleitung eines Exekutionsverfahrens beim zuständigen Bezirksgericht bleibt der Vollzugsbehörde jederzeit unbenommen. Der Bw hat jedoch die Möglichkeit, die Bezahlung der Strafe in Raten gemäß seinen nachzuweisenden Einkommensverhältnissen zu beantragen.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf § 19 VStG den dort festgelegten Kriterien, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw dazu anhalten, nach Alkoholgenuss das Lenken von Fahrzeugen zu unterlassen.

Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wurde ohnehin bereits die Mindeststrafe verhängt, sodass eine weitere Herabsetzung nicht möglich war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: keine einschlägigen Vormerkungen - nichts erschwerend = Herabsetzung der Strafe.

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