Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108429/2/Ki/Pe

Linz, 07.08.2002

VwSen-108429/2/Ki/Pe Linz, am 7. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des PW, vom 9.7.2002 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.6.2002, GZ 101-5/3-330134106, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 15.6.2002, GZ 101-5/3-330134106, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe zumindest am 12.9.2001 in Linz, Hamerlingstr. 25 (Parkplatz) (hiebei handelt es sich um eine Straße iSd StVO), seinen PKW, mit der Begutachtungsplakette, ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein. Er habe dadurch § 99 Abs.3 lit.d iVm § 82 Abs.1 und 2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 9.7.2002 Berufung mit dem Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben bzw das Strafverfahren einzustellen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bei einem Telefongespräch am 6.8.2002 mit jenem Organ des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, welches die Anzeige erstattet hat, erklärte dieses, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht wie in der ersten Anzeige angegeben wurde in Linz, Hamerlingstraße 25, sondern vor dem Haus Friedhofstraße 25 abgestellt war.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Ein Organ des Magistrates der Landeshauptstadt Linz erstattete zunächst am 13.9.2001 Anzeige, dass das verfahrensgegenständliche KFZ zumindest am 12.9.2001, 13.00 Uhr, in Linz, Hamerlingstraße 25 (Parkplatz) ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt war. Die Erstbehörde hat zunächst gegen den Bw eine Strafverfügung (GZ 101-5/3-330134106 vom 4.10.2001) erlassen, welche jedoch von diesem beeinsprucht wurde.

Im darauffolgenden ordentlichen Ermittlungsverfahren hat das Kontrollorgan in einem Bericht vom 26.11.2001 dann ausgeführt, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Parkplatz vor dem Haus Friedhofstraße 25 ohne Kennzeichen abgestellt war. Dennoch wurde auch im angefochtenen Straferkenntnis als Tatort "Linz, Hamerlingstraße 25" bezeichnet.

Anlässlich einer telefonischen Rücksprache des zuständigen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates beim Kontrollorgan bestätigte dieses die im Bericht vom 26.11.2001 gemachte Angabe bezüglich des Tatortes.

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 ist für die Benützung einer Straße einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und der Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.

Gemäß § 82 Abs.2 leg.cit. ist eine Bewilligung nach Abs.1 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichen dafür erforderlich.

Dem Bw wird vorgeworfen, er habe ein Kraftfahrzeug ohne Kennzeichen zu einer bestimmten Tatzeit in "Linz, Hamerlingstraße 25" abgestellt.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass der Tatort ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt.

Entgegen dem Schuldspruch wurde jedoch, wie das durchgeführte Berufungsverfahren bestätigt hat, das tatgegenständliche KFZ nicht an dem im Straferkenntnis bezeichneten Tatort, sondern in Linz, Friedhofstraße 25, vorgefunden, weshalb im Straferkenntnis der Tatort unrichtig bezeichnet wurde. Dieser qualifizierte Spruchmangel hinsichtlich des Tatortes bewirkt, dass das Straferkenntnis nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG gerecht wird.

Da überdies mittlerweile Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) eingetreten ist, ist der durch eine falsche Angabe bezüglich Tatort belastete Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Erstbehörde einer zulässigen Korrektur durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht mehr zugänglich.

Aus den dargelegten Gründen liegen daher Umstände vor, die eine Verfolgung des Bw im Hinblick auf die angelastete Verwaltungsübertretung ausschließen, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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