Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108431/2/WEI/Ni

Linz, 29.09.2003

 

 VwSen-108431/2/WEI/Ni Linz, am 29. September 2003

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des A T, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Juni 2002, Zl. 101-5/3-330141417, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 99 Abs 3 lit. d) iVm § 82 Abs 1 und 2 StVO 1960 (BGBl Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 32/2002) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 14,60 Euro zu leisten.

 
Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben zumindest am 05.03.2002, in L, (hiebei handelt es sich um eine Straße im Sinne der StVO), Ihren PKW, Farbe schwarz, mit der Begutachtungsplakette 04/02, ohne polizeiliches Kennzeichen abgestellt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen straßenpolizeilichen Bewilligung gewesen zu sein."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 99 Abs 3 lit d StVO 1960 iVm § 82 Abs 1 und 2 StVO 1960 als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 99 Abs. 3 lit. d) StVO 1960" (gemeint: Strafrahmen des § 99 Abs 3 StVO) eine Geldstrafe von 73 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG der Betrag von 7,30 Euro (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw durch Hinterlegung am 27. Juni 2002 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig per Telefax eingebrachte Berufung vom 8. Juli 2002, die an diesem Tag auch bei der belangten Behörde einlangte. Ihr Inhalt lautet:

 

"Betrifft: Ihr Schreiben vom 15.6.2002

(101-5/3-330141417)

 

Sehr geehrter Herr G!

 

Hiermit erhebe ich Einspruch gegen die Strafverfügung.

 

Der geparkte PKW wurde vor dem Lager meiner Firma, L, abgestellt.

 

Da ich weder eine Garage, noch ein privates Grundstück besitze, war es mir nicht möglich, den PKW, der an diesem Tag abgemeldet und sieben Stunden später wieder angemeldet wurde (Verkauf nah BH Steyr-Land) anderswo abzustellen.

 

Ich bitte dies zu berücksichtigen, da ih in diesem Fall kein Strafvergehen sehe und ersuche die Strafe aufzuheben.

 

Ich danke für Ihre Bemühungen und verbleibe

 

mit freundlichen Grüßen

eh. Unterschrift"

 

1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt, ohne eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Die belangte Strafbehörde warf dem Bw bereits mit Strafverfügung vom 14. März 2002 vor, dass er am 5. März 2002 das oben näher bezeichnete KFZ in Linz am Z, einer Straße im Sinne der StVO, ohne polizeiliches Kennzeichen und ohne die erforderliche straßenpolizeiliche Bewilligung abgestellt hatte.

 

Dagegen brachte der Bw den Einspruch vom 2. April 2002 ein und brachte vor, dass der PKW vor der Garage parkte, in der sich seine Firma (Fa. T, Gas-Wasser-Heizung) befände. Er wäre am angeführten Tag verkauft worden und hätte genau 7 Stunden ohne Kennzeichen vor der Garage gestanden. Er sehe darin kein Strafvergehen.

 

2.2. Die belangte Behörde stellt dazu im angefochtenen Straferkenntnis fest, dass geschulte Organe des städtischen Erhebungsdiensts das Fahrzeug zur Tatzeit ohne Kennzeichen auf einer nach den Kriterien der StVO als Straße zu wertenden Landfläche vorgefunden haben. Die Eigentumsverhältnisse wären nicht maßgeblich, sondern nur der äußere Anschein, wonach jedermann die Landfläche zu gleichen Bedingungen benutzen kann. Zur Schuldfrage verweist die Strafbehörde auf § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, wonach der Täter bei einem Ungehorsamsdelikt sein mangelndes Verschulden glaubhaft machen müsste. Diesen Entlastungsbeweis hätte der Bw nicht erbringen können.

 

Bei der Strafbemessung wertete die belangte Strafbehörde die Unbescholtenheit mildernd und stellte keine Erschwerungsgründe fest. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.230 Euro bei fehlenden Sorgepflichten und keinem relevanten Vermögen aus. Dem hat der Bw, auf dessen Angaben gegenüber dem Erhebungsdienst der belangten Behörde diese Feststellungen offenbar beruhen, in der Berufung nicht widersprochen.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der oben dargestellte Sachverhalt unbestritten feststeht und nur Rechtsfragen zu beurteilen waren.

 

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 82 Abs 1 StVO 1960 ist für die Benutzung von Straßen zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs unbeschadet sonstiger Vorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 82 Abs 2 StVO 1960 ist eine Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO 1960 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit d) StVO 1960 idF BGBl I Nr. 32/2002 (Euroumstellung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bist zu zwei Wochen, zu bestrafen,

 

wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt ... .

 

4.2. Der Bw hat mit seinem Vorbringen keine Umstände aufgezeigt, die an seiner Strafbarkeit gemäß § 99 Abs 3 lit d) iVm § 82 Abs 2 StVO 1960 etwas ändern könnten. Er hat die maßgeblichen Tatumstände zugestanden. Es spielt für die Strafbarkeit der Benutzung zu verkehrsfremden Zwecken keine Rolle, ob sein Kraftfahrzeug insgesamt nur 7 Stunden auf dem Z abgestellt war. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Bw eine Garage oder ein Grundstück besitzt. Er hätte dennoch für die kennzeichenlose Zeit der Abmeldung und Neuanmeldung des Kraftfahrzeuges durch einen Käufer dafür sorgen müssen, dass das Kraftfahrzeug nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann (vgl § 1 Abs 1 StVO 1960), aufgestellt wird. Seine Behauptung, er hätte den PKW nicht anderswo abstellen können, muss als unbeachtliche Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Damit ist ihm die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens iSd § 5 Abs 1 Satz 2 VStG nicht gelungen.

 

4.3. Im Rahmen der Strafbemessung konnte die belangte Behörde hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw von einem Monatseinkommen von 1.230 Euro, keinem relevanten Vermögen und fehlenden Sorgepflichten ausgehen. Die Unbescholtenheit wurde mildernd gewertet, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Die verhängte Geldstrafe in Höhe von 73 Euro entspricht rund 10 % des anzuwendenden Strafrahmens und bewegt sich damit noch im unteren Bereich. Sie kann bei den gegebenen Strafzumessungsgründen und den persönlichen Verhältnissen des Bw nicht als unangemessen beanstandet werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bewegt sich ebenfalls im vertretbaren Rahmen.

 

Da der Bw die Strafe ohnehin nicht ausdrücklich bekämpft hat, erübrigen sich weitere Erörterungen und war auch der Strafausspruch zu bestätigen.

 

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in Höhe von 20% der Geldstrafe vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. W e i ß

 

 
 

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