Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108439/2/Ki/Pe

Linz, 02.08.2002

VwSen-108439/2/Ki/Pe Linz, am 2. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Ing. PZ, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. MM, vom 16.7.2002 gegen den Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.7.2002, GZ S 22915/02-4, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass der Ladungsbescheid zu Recht ergangen ist.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit "Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren" vom 1.7.2002, GZ S 22915/02-4, wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass ihm diverse Übertretungen der StVO 1960 zur Last gelegt werden und es nötig sei, dass er persönlich zur Behörde komme. Als Ladungstermin wurde der 16.7.2002, 10.30 Uhr, festgelegt. Gleichzeitig wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, wenn er die Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, zB Krankheit, nicht befolge, er damit rechnen müsse, dass das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung, es wird beantragt, den Ladungsbescheid ersatzlos aufzuheben. Begründet wurde die Berufung damit, dass mit Niederschrift vom 15.7.2002 dem Beschuldigten über seinen ausgewiesenen Vertreter eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt worden sei und daher die Befolgung einer konkreten terminlich fixierten Ladung nicht mehr notwendig wäre. Der Beschuldigte sei durch den angefochtenen Bescheid beschwert, weil er anderenfalls befürchten müsse, zu einem (nicht notwendigen) Termin vorgeführt zu werden.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und in der Folge durch das zuständige Einzelmitglied wie folgt erwogen:

Gemäß § 40 Abs.1 VStG hat die Behörde dem Berufungswerber Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen, wenn sie nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung absieht. Gemäß § 40 Abs.2 VStG kann die Behörde den Berufungswerber zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Berufungswerber auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.

Gemäß § 41 Abs.1 VStG ist in der Ladung (§ 19 AVG) die Tat, die dem Berufungswerber zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen.

Gemäß Abs.2 leg. cit. ist der Berufungswerber in der Ladung aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.

Gemäß Abs.3 leg. cit. kann die Ladung auch die Androhung enthalten, dass das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Die Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.

Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

Gemäß § 19 Abs.2 AVG ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll und welche Behelfe oder Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekannt zu geben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

Gemäß § 19 Abs.3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung persönlich Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war.

Gemäß § 19 Abs.4 AVG ist gegen die Ladung oder Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.

Zur letztgenannten Bestimmung (Abs.4) wird zunächst festgestellt, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfahrensrechtliche Bescheide in Verwaltungsstrafsachen im Hinblick auf Art.129a Abs.1 Z1 B-VG ausnahmslos bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern anfechtbar sind. Ein einfachgesetzlicher Ausschluss der Zulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel kann sich verfassungskonform nur auf den normalen administrativen Instanzenzug beziehen, nicht auf die Anrufung der UVS und schließt diese daher nicht aus (vgl. VfGH vom 6.10.1997, G1393/95 u.a.). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung sind daher auch Ladungsbescheide in Verwaltungsstrafsachen bei den UVS in den Ländern anfechtbar und es ergibt sich daher im vorliegenden Falle die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Formell stellt sich die Frage, ob dem angefochtenen Verwaltungsakt tatsächlich ein Bescheidcharakter und daher eine Anfechtbarkeit iSd obigen Ausführungen zukommt.

Die Behörde hat für Ladungen iSd § 19 AVG zwei verschiedene Formen zur Verfügung, nämlich die sog. einfache Ladung einerseits oder die Form eines Ladungsbescheides andererseits. Eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Formen einer Ladung wird im Gesetz nicht zum Ausdruck gebracht, aus der zitierten Bestimmung geht jedoch hervor, dass ein Ladungsbescheid für den Fall der unentschuldigten Nichtbefolgung des Ladungsbefehles Zwangsstrafen bestimmter Art und Höhe oder die Vorführung anzudrohen hat. Der Verfassungsgerichtshof hat hiezu ausgesprochen, dass einer bloßen Ladung ohne gleichzeitiger Androhung von Zwangsmaßnahmen wie der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kein Bescheidcharakter zukommt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Verwaltungsakt mit "Bescheid" überschrieben wurde und einen "Hinweis" auf die Zulässigkeit einer Beschwerdeführung enthielt (VfGH vom 10.3.1984 Slg.9984).

In Beachtung dieser höchstgerichtlichen Judikatur könnte man zum Ergebnis kommen, dass im vorliegenden Falle trotz entsprechender Bezeichnung kein Ladungsbescheid vorliegt und sohin auch keine abgesonderte Berufung möglich ist.

Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof in einem jüngst ergangenen Erkenntnis unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 40 und 41 VStG festgestellt, eine Voraussetzung dafür, dass einer Ladung der Charakter eines Bescheides eingeräumt sei, liege darin, dass im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, nämlich dass nach Androhung das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Dies sei eine ergänzende Bestimmung zu § 19 AVG und bringe diese klar zum Ausdruck, dass an Stelle der im § 19 Abs.3 AVG für das unentschuldigte Fernbleiben vorgesehenen Sanktionen im Verwaltungsstrafverfahren für den Beschuldigten auch die Rechtsfolge der Kontumazierung vorgesehen werden kann (VwGH vom 14.9.2001, 2000/02/0275).

Resümierend führt der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis aus, dass es sich bei den Zwangsmitteln des § 19 Abs.3 AVG und der Rechtsfolge gemäß § 41 Abs.3 VStG um auf gleicher Stufe stehende Folgen für die Nichtbefolgung der Ladung handelt.

Im Lichte der dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher im vorliegenden Falle formell vom Vorliegen eines Ladungsbescheides auszugehen.

Inhaltlich wird zur gegenständlichen Ladung des Beschuldigten festgestellt, dass eine derartige Ladung im Verwaltungsstrafverfahren zwar von Gesetzes wegen nicht zwingend vorgeschrieben, die Behörde aber, wie sich aus § 40 Abs.2 VStG ergibt, ermächtigt ist, den Beschuldigten zur Vernehmung zu laden. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist der Beschuldigte jedoch durch diese persönliche Ladung nicht dahingehend beschwert, dass er allenfalls vorgeführt werden könnte, zumal dies im Bescheid ausdrücklich angedroht werden müsste. Eine solche Androhung wurde im angefochtenen Ladungsbescheid nicht vorgenommen.

Im Ergebnis bleibt es daher dem Beschuldigten freigestellt, ob er der Ladung Folge leistet um sich persönlich vor der Behörde zu rechtfertigen oder ob er darauf verzichtet und damit in Kauf nimmt, dass das Verfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann.

Die persönliche Ladung des Beschuldigten war demnach nicht gesetzwidrig und es wird festgestellt, dass die Behörde erster Instanz den Berufungswerber berechtigterweise gemäß § 19 Abs.1 AVG vorgeladen hat, weshalb dieser nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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