Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240300/2/Gf/Km

Linz, 21.01.1998

VwSen-240300/2/Gf/Km Linz, am 21. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des R M, vertreten durch RA Dr. G H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. Dezember 1997, Zl. SanRB96-300-1996-Fu, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Straf verfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs.1 Z. 2 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. Dezember 1997, Zl. SanRB96-300-1996-Fu, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter einer KG zu vertreten habe, daß diese am 25. Juni 1996 mit einer zur Irreführung über deren Haltbarkeit geeigneten Angabe versehene Lebensmittel in Verkehr gebracht habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs.1 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. c und § 8 lit. f des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), begangen, weshalb über ihn eine Strafe zu verhängen gewesen sei.

1.2. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber am 18. Dezember 1997 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 29. Dezember 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Linz als erwiesen anzusehen und dem Rechtsmittelwerber auf der Ebene des Verschuldens bewußte Fahrlässigkeit anzulasten sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien Milderungs- oder Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß er zuvor hinsichtlich einer anderen Charge der verfahrensgegenständlichen Ware eine firmeninterne Untersuchung habe durchführen lassen und daher auf deren unbedenklichen Ergebnisse auch hier habe vertrauen dürfen. Denn hinsichtlich jeder Charge eine eigenständige mikrobiologische Untersuchung durchführen zu lassen sei - abgesehen davon, daß deren Ergebnisse stets erst nach Ablauf der Mindesthaltbarkeitsfrist vorliegen würden - aus ökonomischer Sicht lebensfremd.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu ein Absehen von der Strafe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl. SanRB96-300-1996-Fu; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. c und § 8 lit. f LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben hinsichtlich deren Haltbarkeit in Verkehr bringt.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde durch das Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Linz vom 17. Juli 1996, Zl. 3746/1996, festgestellt, daß die verfahrensgegenständliche, zu den angegebenen Lagerbedingungen aufbewahrte Ware am Ende der Aufbrauchsfrist einen "stark sauren, unreinen Geruch und Geschmack" aufwies und daher deren "bestimmungsgemäße Verwendbarkeit ausgeschlossen" war. Damit war aber der Tatbestand des § 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 8 lit. b LMG (Verdorbenheit) und nicht - wie dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wurde - jener des § 7 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 8 lit. f LMG (Falschbezeichnung) erfüllt.

Daß dieser Irrtum der belangten Behörde offenkundig durch den im angesprochenen Gutachten enthaltenen Hinweis "Die Probe ist daher ..... als falsch bezeichnet zu beurteilen" veranlaßt wurde, vermag an der daraus resultierenden Rechtswidrigkeit ebensowenig zu ändern wie der Umstand, daß eine kumulative Bestrafung wegen der Übertretung des § 7 Abs. 1 lit. b LMG einerseits und des § 7 Abs. 1 lit. c LMG andererseits deshalb, weil der objektive Unrechtsgehalt des letzteren Delikts dann, wenn auch das erstere vorliegt, in jenem vollinhaltlich aufgeht, unzulässig wäre, die sonach erforderliche Korrektur des Tatvorwurfes durch den Oö. Verwaltungssenat aber schon infolge zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr zulässig war.

4.3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f Beschlagwortung: Außenkurs; Auflage

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