Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108454/2/Br/Ke

Linz, 13.08.2002

VwSen-108454/2/Br/Ke Linz, am 13. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I., vom 19. Juli 2002, Zl.: VerkR96-3639-2001, wegen Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr.137/2001 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 und Z3 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr.52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.137/2001 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 14,40 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat über den Berufungswerber mit dem o.a. Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 72 Euro und für den Nichteinbringungsfall zwanzig Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 18. Mai 2001 um 21.37 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen auf der A8, Innkreisautobahn bei Straßenkilometer, 061,718, Gemeinde Ort/I, in Fahrtrichtung Suben, die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um
30 km/h überschritten habe.

1.1 Begründend stützte die Erstbehörde den Schuldspruch im Ergebnis auf die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, VAAST Ried i.I., vom 19.5.2001, zu GZ 1459/2001-Mö. Demnach sei mittels Lasermessung eine Fahrgeschwindigkeit von 160 km/h festgestellt worden. Im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung des die Messung durchführenden Gendarmeriebeamten habe dieser eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ausgeschlossen.

Zum Verschulden wurde bemerkt, dass gemäß § 5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sei Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten seinen bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen gewesen.

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen. Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und stellen eine der häufigsten Unfallursachen dar.

Da im ggst. Fall jedoch keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden sind und die hs. Behörde von einer bloß fahrlässigen Begehung ausgeht, konnte mit der verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

Zur Strafhöhe führte die Behörde erster Instanz aus, dass die Höchststrafe für Übertretungen nach § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726,00 Euro betrage, die verhängte Geldstrafe von 72,00 Euro sich also im mittleren Bereich des Strafrahmens bewege. Die Geldstrafe entspreche auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die Behörde davon ausging, dass der Berufungswerber ein monatliches Nettoeinkommen von
1.200 Euro bei keinem Vermögen und Sorgepflichten bezieht.

Als mildernd wurde die bisherige Straflosigkeit, als erschwerend keine Umstände gewertet.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung, worin er im Ergebnis die Fahrgeschwindigkeit in Abrede stellt und eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug vermutet. Ebenfalls rügt der Berufungswerber, dass ihm die Anzeige am Display des Lasermessgerätes über die an seinem Fahrzeug gemessene Geschwindigkeit nicht vorgewiesen wurde.

2.1. Mit diesem Vorbringen vermag der Berufungswerber jedoch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht darzutun!

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages iVm einer unter 500 Euro festgelegten Geldstrafe, sowie einer sich bezüglich des Messvorganges schlüssig darstellenden Beweislage unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Ried, Zl.: VerkR96-3639-2001. Dem Akt angeschlossen findet sich ein ordnungsgemäß erstelltes Messprotokoll, sowie der Eichschein über das verwendete und damals bis zum 31.12.2001 vorschriftsmäßig geeichte Messgerät, LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4374.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Das Fahrzeug des Berufungswerbers wurde aus dem bei Strkm 62,060, etwa im Winkel von 90 Grad zur Fahrbahn abgestellten Dienstwagen, aus einer Entfernung von 342 m gemessen. Es gibt keinen objektiven Anhaltspunkt dafür, dass dem Meldungsleger dabei ein Fehler unterlaufen wäre, indem er etwa ein anderes Fahrzeug anvisierte und die an diesem Fahrzeug vorgenommene Messung fälschlich dem Berufungswerber zugerechnet hätte. Das Fahrzeug des Berufungswerbers befand sich zum Zeitpunkt dieser Messung laut Angaben des Meldungslegers alleine im Messbereich. Auch an der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen besteht gemäß der erstinstanzlichen Aktenlage - welche die beiden Gendarmeriebeamten auch zeugenschaftlich befragte - kein sachlicher Anhaltspunkt für Zweifel. Mit der bloß leugnenden Verantwortung vermag der Berufungswerber den Angaben der an die Wahrheitspflicht und an den Diensteid gebundenen Gendarmeriebeamten, nicht mit Erfolg gegenüber treten.

Die Feststellung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte durch Messung mittels Lasermessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E.

Das Messgerät wurde wohl auch hier, wie es an dieser Örtlichkeit ständig gepflogen wird, am Rand der Seitenscheibe abgestützt, wobei die bereits in einer Entfernung von über 500 m in den Sichtbereich gelangenden Fahrzeuge frontal anvisiert und gemessen werden. Das Gerät wurde laut Messprotokoll sieben Minuten vor der gegenständlichen Messung, nämlich zu Beginn des Messeinsatzes an dieser Örtlichkeit, um 21.30 Uhr den gemäß den Verwendungsbestimmungen erforderlichen Tests unterzogen. Die Messfehlertoleranz im Ausmaß von drei Prozent wurde beim obgenannten Wert bereits berücksichtigt. Unmittelbar nach der Messung wurde die Nachfahrt aufgenommen, welche einige Kilometer später, auf der Ausfahrt Ort im Innkreis, zur Anhaltung des Berufungswerbers führte, wobei dem Berufungswerber laut Meldungsleger das Messergebnis vorgezeigt wurde, was jedoch nicht Bedingung für die Rechtmäßigkeit der Anzeige ist.

5.2.1. Den vom Berufungswerber angedeuteten messtechnischen Bedenken ist die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 entgegen zu halten. Auszugsweise wird darin Folgendes ausgeführt:

"Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P).

Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen messtechnischen Funktion von Laser-VKGM:

Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.

In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:

1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.

Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.

2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.

Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.

Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.

Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 342 Meter und somit innerhalb des zulässigen Messbereiches."

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

6.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise subsumiert und die Ausführungen zur Strafbemessung entsprechend begründet, sodass um Wiederholungen zu vermeiden auf deren rechtlichen Ausführungen verwiesen wird.

Da hier die Frage der Zielerfassung im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen ist, vermag - wie bereits dargelegt - mit der bloßen Behauptung einer Fehlmessung die Richtigkeit derselben auf sachlicher Ebene nicht erschüttert werden. Es kann vor allem ein mit dem Stand der Technik in Einklang stehendes und ein behördlich anerkanntes Messverfahren generell in Frage gestellt werden.

Grundsätzlich lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen, ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner als gesichert anzusehenden Rechtssprechung davon aus, dass ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl Erk v 8. September 1998, 98/03/0144 ua).

6.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass mit dieser Geschwindigkeitsüberschreitung in Verbindung mit dem Verkehrsaufkommen wohl keine zusätzlich nachteiligen Folgen verbunden gewesen sind.

Als strafmildernd war insbesondere die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn im Ausmaß von 30 km/h bei keinen sonstigen nachteiligen Folgen, ist die hier verhängte Geldstrafe dennoch durchaus angemessen und angesichts des bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmen eher noch als milde bemessen zu erachten (vgl. etwa VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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